Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
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- Tristan Beckenbauer
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1 Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff: gemeinsamer Zweck als Meinungsbildung/- äußerung unabhängig vom Thema weiter Begriff: jeder gemeinsame Zweck (auch Unterhaltung, Spaß u.a.) Versammlungsfreiheit Entscheidung über das Ob der Versammlung; str., ob auch die negative Versammlungsfreiheit erfasst ist freie Wahl von Thema, Ort, Zeitpunkt, Zuschnitt der Versammlung Organisation der Veranstaltung: Thema und Zuschnitt festlegen, aufrufen, einladen, organisieren Freiheit der Teilnahme: Anreise, Beteiligung, Abreise Folie 17
2 Schutzbereichsimmanente Grenzen des Art. 8 Abs. 1 GG friedlich: kein gewalttätiger Verlauf ( 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG), wenn weder Zweck noch Verlauf die Begehung oder den Versuch von Straftaten gegen Leib, Leben, Freiheit oder sonstige erhebliche Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit mit sich bringen ohne Waffen: wenn Teilnehmer keine Gegenstände mit sich führen, welche ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen, zur Begehung von Straftaten gegen Dritte angewendet zu werden => die Merkmale sind eng auslegen, darüber hinaus sind die Schranken des Art. 8 Abs. 2 GG beachten Folie 18
3 Versammlungsarten Anmeldepflicht ( 14 VersG) mit Auflösungsmöglichkeit ( 15 Abs. 3 VersG) und Strafandrohung ( 26 Nr. 2 VersG) => Modell der organisierten Versammlung; aber: o Spontanversammlung: aus aktuellem Anlass ohne Veranstalter, Bekanntmachung keine Möglichkeit der Anmeldung o Eilversammlung: aus dringendem Anlass keine Möglichkeit der Einhaltung der Anmeldefrist o Beide sind vom GG geschützt ( ohne Anmeldung ) und dürfen vom VersG nicht einfach verboten werden. Entweder entfällt die Anmeldepflicht oder die Anmeldefrist. Folie 19
4 Meinungsfreiheit Art. 5 GG Meinung: Äußerung von Werturteilen die keinem Beweis zugänglich sind => Unterschied: Tatsachenmitteilung, die Abgrenzung spielt aber keine große Rolle, außer bei erwiesen falschen Tatsachenbehauptungen (Holocaust-Leugnung) Keine Differenzierung nach: o wertvoll wertlos o politisch unpolitisch o öffentlich privat (wohl aber bei den Schranken) Freiheit der o Wahl des Inhalts einer Äußerung o Entscheidung über die Äußerung (str.: sog. negative Meinungsfreiheit) o Wahl der Form der Äußerung [Wort, Schrift, Bild, Medien, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), individuell oder kollektiv (Art. 8 GG)] es besteht nur die Freiheit zur Kommunikation, nicht zur Ausübung wirtschaftlichen oder sonstigen Drucks (BVerfGE 25, 256 Blinkfuer) Folie 20
5 Grenzen der Meinungsfreiheit: Jugendschutz persönliche Ehre Dritter Allgemeine Gesetze (seit BVerfGE 7, 198, 205 f. - Lüth) => Kombinationslehre: Gesetze, welche sich o weder gegen bestimmte Meinungen als solche richten, o noch Sonderrecht gegen den Prozess freier Meinungsbildung darstellen, sondern o dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat, dienen. Folie 21
6 Übermaßverbot Herleitung aus dem Rechtsstaatsprinzip: Geeignetheit: jeder staatliche Eingriff muss den eigenen Zweck fördern Erforderlichkeit: Gebot des mildesten Mittels Verhältnismäßigkeit: (negative) Effekte dürfen zum positiven Zweck nicht unangemessen sein Folie 22
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