Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

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1 Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Beschwer V. Rechtswegserschöpfung ( 90 II BVerf) VI. Subsidiarität VII. Form und Frist ( 23 I, 92, 93 III BVerf) 2 1

2 A. Zulässigkeit B. durch Gesetz B. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde bei einer Grundrechtsverletzung durch Gesetz : Sachlich und Persönlich und event. Besonderheit (z.b. Art. 14, 13, 12 ) III. Rechtfertigung : einfacher oder qualifizierter GVorbehalt, kollidierendes Verfassungsrecht, Spezialfall verfassungsunmittelbare Schranke 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit: Kompetenz, Verfahren, Form 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit und sonstiges materielles Verfassungsrecht (Wesensgehalt, ) 3 A. Zulässigkeit B. durch Gesetz C. durch Einzelakt C. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde bei einer Grundrechtsverletzung aufgrund eines Gesetzes : siehe oben II. Eingriff: siehe oben III. Rechtfertigung : siehe oben 2. Verfassungsmäßigkeit der (gesetzlichen) Eingriffsgrundlage a. formelle Verfassungsmäßigkeit: siehe oben b. materielle Verfassungsmäßigkeit: siehe oben 3. Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme Verfassungskonforme Auslegung, Verhältnismäßigkeit, sonst. mat. Verfassungsrecht 4 2

3 Allgemeine Handlungsfreiheit, Umfassende Handlungsfreiheit, jeder kann tun und lassen was er will. BVerfG: Allgemeines Auffanggrundrecht. II. Eingriff Moderner Eingriffsbegriff Schrankentrias aus Art. 2 I Hs. 2. Relevant nur die verfassungsmäßige Ordnung, worunter jedes formell und materiell verfassungsgemäße Gesetz zu verstehen ist. 5 Körperliche Unversehrtheit, Gesundheit sowohl im biologisch-physiologischen als auch im geistigseelischen Bereich. Nicht unerhebliche Beeinträchtigungen. II. Eingriff Moderner Eingriffsbegriff Allgemeiner Gesetzesvorbehalt des Art. 2 II 3 (sog. Parlamentsvorbehalt) Beachte: Schranken-Schranke aus Art. 104 I 2 6 3

4 Allgemeiner Gleichheitssatz, I. Anwendbarkeit II. Inhalt und Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes Wird wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt? 1. Bildung von Vergleichsgruppen unter einem gemeinsamen Oberbegriff (tertium comparationis) 2. Liegt eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung vor? 1. Geringe Intensität Willkürkontrolle 2. Hohe Intensität Verhältnismäßigkeitsprüfung 7 Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Einheitliches Grundrecht! Definition: Erklärung der Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. BVerfG: Religion oder Religionsgemeinschaft erforderlich Plausibilitätsprüfung!! Geschütztes Verhalten: Forum Internum und Forum Externum Problem: überformt Art. 136 I, III, 137 III 1 WRV i.v.m. Art. 140 nur kollidierendes Verfassungsrecht 8 4

5 Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Meinungen: Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, subj. Äußerungen oder Werturteile Tatsachenbehauptungen geschützt, wenn eng mit Meinungsäußerung verbunden und daher Voraussetzung der Meinungsbildung. : qualifizierter GVorbehalt, Art. 5 II Allgemeine Gesetze solche, die keine Meinung als solche verbieten und Schutz eines schlechthin zu schützenden RG dienen. Beachte Wechselwirkungslehre bei Verhältnismäßigkeit! 9 Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 Alt. 1 Formaler (Werktyp), Materialer (Formensprache) und offener Kunstbegriff (Interpretationsoffenheit) nur einer muss erfüllt sein. Problem: SB-Begrenzung bei Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter? Geschütztes Verhalten: Werk- und Wirkbereich Beachte: Auch Dritte umfasst, wenn Mittlerfunktion!! : kollidierendes Verfassungsrecht Prüfungsmaßstab: Werkgerechte Interpretation 10 5

6 Art. 8 I Versammlungsfreiheit, Art. 8 I Versammlung: Örtliche Zusammenkünfte mehrerer (3) Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinung. Außerdem friedlich und ohne Waffen!! Unterscheidung: Unter freiem Himmel einfacher Gesetzesvorbehalt aus Art. 8 II, in geschlossenen Räumen kollidierendes Verfassungsrecht 11 Art. 8 I Art. 9 I Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I Jeder freiwillige, auf längere Zeit angelegte Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit einer organisierten Willensbildung (Art. 2 I VereinsG hat dies übernommen). Doppeltgrundrecht: individuelle und kollektive Vereinigungsfreiheit Beachte: Pflichtmitgliedschaft in ö-r Vereinigungen nicht umfasst Verfassungsunmittelbare Schranke aus Art. 9 II Verfassungsmäßige Ordnung = FDGO 12 6

7 Art. 8 I Art. 9 I Art. 12 I Berufsfreiheit, Art. 12 I Einheitliches GR Berufswahl und Ausübung Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (nicht gemeinschädliche Tätigkeiten). und berufsregelnde Tendenz (subjektiv oder objektiv) : einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 12 I 2 Drei-Stufen-Theorie in Verhältnismäßigkeit Beruf bestimmen, Stufe bestimmen, Anforderung an leg. Ziel und Erforderlichkeit beachten 13 Art. 8 I Art. 9 I Art. 12 I Art. 13 I Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I Wohnung ist das befriedete Besitztum, die räumliche Privatsphäre. BVerfG: auch Betriebs- und Geschäftsräume umfasst (str.).. Bei Betretungsrechten von Betriebs- und Geschäftsräumen prüft BVerfG hier bereits Teile der Verhältnismäßigkeit (Maßstab: einfacher Gesetzesvorbehalt). Festlegen, ob Durchsuchung, Lauschangriff oder sonstiger Eingriff : Je nach Eingriffsart jeweils qualifizierter GVorbehalt bzw. in VII Alt. 1 verfassungsunmittelbare Schranke. Bei Betretungsrechten eigentlich nicht einschränkbar. 14 7

8 Art. 8 I Art. 9 I Art. 12 I Art. 13 I Art. 14 I Eigentumsfreiheit, Art. 14 I Sacheigentum ( 903 BGB), vermögenswerte Rechte und vermögenswerte subj.-öffentl. Rechte (wenn erarbeitet ). Geschützt sind Nutzung und Bestand. Art. 14 I schützt das Erworbene, nicht den Erwerb und Bestimmung, ob ISB (generellabstrakt), Enteignung (Entzug den Eigentums, konkret-individuell) oder sonstiger Eingriff Bei ISB einfacher GVorbehalt in Art. 14 I 2 Bei Enteignung qualifizierter GV in Art. 14 III 15 Art. 5 I 1 Art. 8 I Art. 9 I Art. 12 I Art. 13 I Art. 14 I Bei ISB normale Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung von Sozialbindung (Art. 14 II ) und Privatnützigkeit (Art. 14 I ). z.t Ausgleichspflicht erforderlich für Angemessenheit Bei Enteignung Legalenteignung a. Junktimklausel eingehalten (Art und Ausmaß der Entschädigung sind bestimmt und b. Verhältnismäßigkeitsprüfung Administrativenteignung a. Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage (siehe oben) b. Verfassungskonforme Anwendung der Rechtsgrundlage (Entschädigungshöhe) c. Maßnahme selbst ist verhältnismäßig 16 8

9 Sachverhalt sorgfältig lesen Zeit lassen für die Gliederung Gutachtenstil beibehalten Am Sachverhalt bleiben, keine persönlichen Ansichten bringen Subsumtion nicht vergessen Schwerpunkte setzen Klausur sollte nicht kopflastig werden schlanke Zulässigkeit, wo unproblematisch Viel Erfolg in der Klausur! 17 9

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