VI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte. illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit )

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1 VI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit )

2 Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte Faktische Triebfeder: Unter den Bedingungen des modernen Sozialstaats (Art. 20 I GG) hängen GRe vielfach von staatlichen Leistungen ab. Bspe: So nützt die freie Wahl der Ausbildungsstätte dem Einzelnen nichts, wenn er keinen Studienplatz erhält. Wissenschaftler können in Deutschland i.d.r. nur forschen, wenn ihnen die dafür notwendigen staatliche Einrichtungen im Rahmen staatliche Hochschulen und Forschungsinstitute zur Verfügung stehen. Der Staat und andere Hoheitsträger treten nicht mehr als potentielle Gefährder individueller Freiheit auf. Die Freiheit des Einzelnen wird vielmehr gefährdet, wenn der Staat nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung stellt, die die notwendigen (materiellen) Voraussetzungen zur Entfaltung der Grundrechte darstellen, oder wenn er sich im Zuge von Sparmaßnahmen aus der Förderung zurückzieht. Im Gegensatz zu Abwehrrechten bewirken Leistungsrechte einen Anspruch des Einzelnen auf ein positives Tun des Staates Als Ausdruck des status positivus (G. Jellinek) sind grundrechtlich abgeleitete Ansprüche denkbar, die dem Einzelnen das Recht geben, zur Verwirklichung seiner Grundrechte vom Staat die Schaffung von Einrichtungen (originäre Leistungsrechte), die Teilhabe an bestehenden Einrichtungen/Vorkehrungen (derivative Teilhaberechte) oder die Beteiligung durch und in Verfahren (Verfahrensrechte) zu verlangen. Im Numerus clausus-urteil hat das BVerfG zumindest gefragt, ob aus den gundrechtlichen Wertentscheidungen ein objektiver sozialstaatlicher Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazität für die verschiedenen Studienrichtungen folgt (BVerfGE 30, 303, 333 ), also ein originäres Leistungsrecht unter der Geltung des Grundgesetzes anzuerkennen ist. ABER: Hätte der Einzelne einen klagbaren Anspruch auf Schaffung von Studienplätzen, auf Theatersubventionen oder auf Forschungsmittel, so würde das Budgetrecht des Parlaments unterlaufen und der sozialstaatliche Verteilungskampf letztlich auf die Gerichte verlagert. Insbesondere in Zeiten verfassungsrechtlich verankerter Schuldenbremsen wäre ein dauerhafter Konflikt vorprogrammiert. 2

3 Keine originären Leistungsrechte, sondern nur derivative Teilhaberechte Aus den Grundrechten folgen daher keine originären, unmittelbar den Haushaltsgesetzgeber bindenden Ansprüche auf Schaffung von Grundrechtsvoraussetzungen. Aus dem jeweiligen Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip können aber Ansprüche auf gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen (derivative Teilhabeansprüche), auf Nutzung der vorhandenen Kapazitäten und auf ein faires Zuteilungsverfahren folgen. So hat das BVerfG aus Art. 5 III GG die derivative Teilhabe von Hochschullehrern an der Ausstattung der Hochschule zumindest angedeutet (BVerfGE 43, 242, 285). Einen Sonderfall betrifft die Finanzierung von Privatschulen (BVerfGE 75, 40, 62). Art. 7 IV GG begründet eine objektive Schutzpflicht des Staates und einen Anspruch der Privatschulen auf staatliche Förderung (Leistungsgrundrecht BVerwGE 23, 347). Das BVerfG hat die institutionelle Garantie der Privatschulen und die Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers betont (BVerfGE 75, 40, 66). 3

4 BVerfG: Numerus-clausus S beantragte zum Wintersemester 1969/70 und noch einmal zum Sommersemester 1970 die Zulassung zum Medizinstudium an der Universität Hamburg. In beiden Fällen scheiterte er an dem auf der Grundlage des hamburgischen Universitätsgesetzes eingeführten numerus clausus, weil für die Bewerberzahlen nicht genügend Studienplätze zur Verfügung standen. Daraufhin erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Zulassung zum Studium. Das Verwaltungsgericht legte dem BVerfG die Frage vor, ob die numerus clausus-regelung mit Art. 12 GG vereinbar sei. Hat S einen grundrechtlichen Zulassungsanspruch? (BVerfGE 33, 302) 4

5 A. Schutzbereich: Art. 12 Abs. 1 GG Recht auf feie Berufswahl Das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Berufsausübungsfreiheit) steht in einem engen Zusammenhang mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls gewährleisteten Recht der freien Berufswahl. Zur rechtlichen Ordnung der beruflichen Betätigung gehören auch die Vorschriften über die vorherige Ausbildung für einen Beruf. Die freie Wahl der Ausbildungsstätte ihrer Natur nach auf freien Zugang zu Einrichtungen; das Freiheitsrecht wäre ohne die tatsächliche Voraussetzung, es in Anspruch nehmen zu können, wertlos. Die Anerkennung dieser Berechtigung steht nicht im Belieben des Gesetzgebers. Das gilt besonders, wo der Staat - wie im Bereich des Hochschulwesens - ein faktisches, nicht beliebig aufgebbares Monopol für sich in Anspruch genommen hat und wo - wie im Bereich der Ausbildung zu akademischen Berufen - die Beteiligung an staatlichen Leistungen zugleich notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung von Grundrechten ist. Hier kann es in einem freiheitlichen Rechts- und Sozialstaat nicht mehr der freien Entscheidung der staatlichen Organe überlassen bleiben, den Kreis der Begünstigten nach ihrem Gutdünken abzugrenzen und einen Teil der Staatsbürger von den Vergünstigungen auszuschließen, zumal dies im Ergebnis auf eine Berufslenkung hinauslaufen würde. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet also ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. 5

6 Auch soweit Teilhaberechte nicht von vornherein auf das jeweils Vorhandene beschränkt sind, stehen sie doch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 109 Abs. 2 GG den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat. Schwächung der normativen Kraft der Grundrechte durch den Vorbehalt des Möglichen? Eingriff in Form des absoluten Numerus clausus gegeben 6

7 B. Rechtfertigung des Eingriffs (Schranken) Art. 12 I Satz 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte und nicht nur die Berufsausübungsfreiheit i.e.s. Auch aus der bereits erörterten Einheitlichkeit des Art. 12 I GG folgt, dass der Regelungsvorbehalt sich nicht nur auf die Berufsausübung bezieht, sondern sich dem Grunde nach auch auf die Berufswahl und ebenso auf die der Berufswahl vorgelagerte Wahl der Ausbildungsstätte erstreckt. Wird der Zulassungsanspruch als Teilhaberecht aufgefasst, dann folgt seine Beschränkbarkeit daraus, dass Teilhaberechte unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen und notwendig regelungsbedürftig sind. Die grundsätzlich zulässigen Einschränkungen des Zulassungsrechts sind nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes verfassungsrechtlich statthaft. 7

8 C. Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit An absolute Zulassungsbeschränkungen (Numerus clausus) sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach der sogenannten Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts ist die Regelungsbefugnis gemäß Art. 12 I Satz 1 GG um so enger begrenzt, je mehr sie auch die Freiheit der Berufswahl berührt. Da von der Wahl der Ausbildung zugleich die Wahl des späteren Berufes abhängt und da ein auf der Erschöpfung der Ausbildungskapazität beruhender absoluter numerus clausus für eine bestimmte Fachrichtung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung im Sinne der Stufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 [407 f.]) gleichkommt, ist eine Anordnung schon nach den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten allgemeinen Grundsätzen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. 8

9 Im einzelnen ist ein absoluter numerus clausus für Studienanfänger nach dem Stand der bisherigen Erfahrungen nur verfassungsmäßig, wenn er (1.) in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn (2.) Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen. 9

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