Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 vgl. BVerfG, Beschl. v , BVerfGE 33, 1 ff. aus: ( ) 2 1

2 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG 1. Schutzbereich a) persönlich: unpersönl. Formulierung jeder, Art. 19 III GG (+) P.: Sonderstatusverhältnisse, insb. Schüler, Soldaten, Beamte, Strafgefangene bis 1972 besondere Gewaltverhältnisse: keine/eingeschränkte Geltung der Grundrechte BVerfGE 33, 1 ff. seither: Grundrechte gelten auch in Sonderstatusverhältnissen 3 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG 1. Schutzbereich b) sachlich: Brief- : verkörperte Mitteilungen zwischen bestimmten Personen Post- : gesamter durch Postdienstleiter vermittelter Verkehr Fernmelde- : unkörperliche (elektromagnetische) Mitteilungen zwischen bestimmten Personen Geheimnis: Vertraulichkeit der Übermittlung (Inhalt und nähere Umstände) 4 2

3 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG 2. Eingriff moderner Eingriffsbegriff vor allem mittelbar-faktisch (+) Überwachungsmaßnahmen von Polizei und Nachrichtendiensten Telekommunikationsdienstleister ausschl. in öffentl. Hand (+) öffentl. Mehrheitsbeteiligung (+) in privater Hand ( ) aber: staatl. Schutzpflichten (StGB u.a.) Sonderstatusverhältnisse: kein Eingriff, falls nur Betriebsverhältnis betroffen 5 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG a) Schranken: Art. 10 II 1 GG einfacher Gesetzesvorbehalt z.b. 99 ff. StPO, 111 ff. TKG, 28b SPolG, 29 ff. StVollzG u.a. Art. 10 II 1, 2 GG: qualifizierter Gesetzesvorbehalt Ziel: Schutz der FDGO keine Unterrichtung des Betroffenen Ausschluss des Rechtswegs RGL: G

4 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG b) Schranken-Schranken Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG (+) Normenklarheit, Bestimmtheit Verhältnismäßigkeit 7 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG 1. Schutzbereich a) persönlich: unpersönl. Formulierung jeder, auch Besitzer (Mieter, PächterM) Art. 19 III GG (+) b) sachlich: Privatwohnung auch: Betriebs- und Geschäftsräume, sogar wenn öffentlich zugänglich nicht: Kfz, Strandkorb, Haftraum 8 4

5 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG 2. Eingriff moderner Eingriffsbegriff vor allem mittelbar-faktisch (+) insb. Betreten, Besichtigen Verweilen nach Aufforderung zum Verlassen Durchsuchungen Abhören und andere techn. Maßnahmen 9 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG a) Schranken: qualifizierte Gesetzesvorbehalte, z.t. verfassungsunmittelbar (VII Hs.1) b) Schranken-Schranken: Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG (+) Bestimmtheit, Normenklarheit Verhältnismäßigkeit 10 5

6 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG : Fallgruppen (1) Art. 13 II GG: Durchsuchungen vorherige richterliche Anordnung Ausn.: Gefahr im Verzug (eng auszulegen) (2) Art. 13 III VGG: Informationsbeschaffung durch technische Maßnahmen repressiv: Art. 13 III GG präventiv: Art. 13 IV GG Eigenschutz: Art. 13 V GG 11 Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG : Fallgruppen (3) Art. 13 VII GG: sonstige Eingriffe Unterfall 1: Gemein- oder Lebensgefahr kein bereichsspez. Gesetz erforderlich; polizeiliche Generalklausel ausreichend Unterfall 2: im Übrigen bereichsspezif. Gesetz, dringende Gefahr, Schutz e-s wichtigen Rechtsguts P.: sog. Nachschau in Geschäftsräumen h.m.: kein Eingriff i.s.v. Art. 13 VII GG 12 6

7 aus: 13 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 1.Schutzbereich a) persönlich: jeder (2 I), Mensch (1 I) jur. Personen, Art. 19 III GG nur Art. 2 I GG b) sachlich: Sein im Unterschied zum Tun Recht, sich selbst zu gehören Selbstbewahrung Selbstdarstellung Grundbedingungen der Selbstentfaltung 14 7

8 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Sachlicher Schutzbereich: Fallgruppen (1) Recht auf Selbstbewahrung Schutz der Privatheit = Recht, in Ruhe gelassen zu werden Vertraulichkeit des Tagebuchs kein Zwang zur Selbstbezichtigung Recht auf informationelle Selbstbestimmung 15 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Sachlicher Schutzbereich: Fallgruppen (2) Recht auf Selbstdarstellung Recht am eigenen Wort und Bild Recht der persönlichen Ehre 16 8

9 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Sachlicher Schutzbereich: Fallgruppen (3) Recht auf Grundbedingungen der Selbstentfaltung Recht der Minderjährigen, ohne Schulden in die Volljährigkeit einzutreten Recht auf schuldangemessene Strafe Recht auf Resozialisierung Recht auf Kenntnis der Abstammung 17 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 2. Eingriff moderner Eingriffsbegriff Eingriff vor allem durch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen Überwachungsmaßnahmen, insb. durch verdeckte Ermittler oder V-Leute, Einsichtnahme in Tagebücher Datenspeicherung, Datennutzung, Datenübermittlung (z.b. Rasterfahndung) 18 9

10 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, a) Schranken: aus Art. 2 I GG: verfassungsmäßige Ordnung Inbegriff aller formell und materiell verfassungskonformen Rechtssätze, auch EU-Recht einfacher Gesetzesvorbehalt (Parlamentsgesetz notwendig, soweit nach Wesentlichkeitslehre gefordert) 19 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, b) Schranken-Schranken: aa) Bestimmtheit, Normenklarheit; beim Datenschutz insb. Zweckbestimmung bb) Verhältnismäßigkeit: i.r.d. Angemessenheit: Abschichtung nach Intim-, Privat- und Sozialsphäre (str.) Eingriffe in die Intimsphäre unzulässig Privat-/Sozialsphäre: je stärker der Eingriff, desto gewichtiger muss das verfolgte Gemeinwohlinteresse sein 20 10

11 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, b) Schranken-Schranken: cc) Datenschutz: organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen insb. Gebot der Zweckbindung = Sicherstellung, dass Datenerhebung und -verarbeitung nur für den gesetzlich bestimmten Zweck erfolgen anders: nach Anonymisierung der Daten 21 Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Konkurrenzen sog. unbenanntes Freiheitsrecht Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG grds. Nachrang gegenüber besonderen Freiheitsrechten (insb. Art. 10, 13 GG) 22 11

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