Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

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1 Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph Möllers, LL.M. Lösungshinweise - Syrien Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A. Hier ist zwischen drei verschiedenen Maßnahmen zu differenzieren. (1) Weitergabe der Daten des A durch das BKA an das FBI (2) Vernehmung des A durch Beamte des BKA in syrischer Haft (3) Mithören der Beamten des BKA bei Vernehmung des A durch den syrischen Geheimdienst I. Rechtmäßigkeit der Weitergabe der Daten des A durch das BKA an das amerikanische Aussenministerium 1. Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung 14 I 1 Nr.1 ivm 3 II BKAG bzw. ivm 4 I Nr. 3 lit. a BKAG. Für Straftaten von erheblicher Bedeutung wie 129 a ist 14 I 2 BKAG lex specialis. 2. Formelle Rechtmäßigkeit keine Hinweise im SV 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen

2 Seite: 2 Gemäß 14 I 2 BKAG sind Übermittlungen personenbezogener Daten zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. (1) Datenübermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten (+) (2) Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten (+) b. Verbot der Übermittlung von Daten gemäß 27 BKAG? Die Übermittlung nach dem BKAG unterbleibt nach dessen 27 Nr. 1, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen -> Gebot der Verhältnismäßigkeit, das die Prüfung eines möglichen Grundrechtsverletzung durch die Weitergabe der Daten eröffnet. Würde durch die Weitergabe von Daten Grundrechte des Betroffenen verletzt, wäre sie nicht verhältnismäßig und deshalb verboten. (1) Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1 GG aa. Anwendbarkeit Art. 1 Abs. 3 GG: Umfassende Bindung deutscher Hoheitsgewalt; Grundrechte daher auch anwendbar für Handeln mit auswärtigem Bezug, d.h. für hoheitliches Handeln im Ausland bzw. für hoheitliches Handeln mit Auwirkungen im Ausland (BVerfGE 6, 290/295; 57, 9/23) bzw. für internationale Zusammenarbeit. bb. Schutzbereich Allgemein: Gewährleistung der persönlichen Lebenssphäre und Erhaltung ihrer Grundbedingungen (BVerfGE 54, 148/153; 79, 256/268) Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Gewährleistung der Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen -

3 Seite: 3 BVerfGE 65, 1: "Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten". cc. Eingriff Weitergabe persönlicher Daten dd. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung - gesetzliche Grundlage (+) BKAG - Verfassungsmäßige Anwendung/Verhältnismäßigkeit Zweck: Terrorismusbekämpfung Eignung: (+) Erforderlichkeit: Ist es geboten, die Weiterleitung unter den Vorbehalt zu stellen, dass die Verwendung der Daten die Maßstäbe des Grundgesetzes einhält? (2) Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ivm Art. 104 GG aa. Anwendbarkeit für die Inhaftierung und Haft des A Art. 1 Abs. 3 GG: Umfassende Bindung deutscher Hoheitsgewalt Die Weitergabe war Handeln deutscher Hoheitsgewalt. Dass sie ihre Auwirkung - Verhaftung des A - im Ausland hatte, hindert die Anwendbarkeit des Art. 2 nicht. bb. Schutzbereich Körperliche Fortbewegungsfreiheit Haft (+) cc. Eingriff klassischer Begriff: Es fehlt die Unmittelbarkeit und die Finalität des Handelns (Datenweitergabe) hinsichtlich der Verhaftung erweiterter, moderner Begriff: hier stellt sich die Frage der Zurechenbarkeit der Verhaftung. Kausalität der Datenweitergabe (+); aber die Verhaftung ist das souveräne Handeln eines anderen Hoheitsträgers, das wegen des völkerrechtlichen Prinzips der Staatengleichheit/Souveränität grundsätzlich nicht von einem anderen Staat (hier BRD) beherrschbar/steuerbar ist - Zurechenbarkeit ließe sich hier wohl nur begründen, wenn das Handeln konkret voraussehbar wäre.

4 Seite: 4 Hier wohl (-) -> keine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 104 GG II. Rechtmäßigkeit der Vernehmung des A durch Beamte des BKA in syrischer Haft 1. Ermächtigungsgrundlage 4 I Nr. 3 lit. a BKAG ivm. 163 a I StPO 2. Materielle Rechtmäßigkeit a. Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen (+) b. Verhältnismäßigkeit/Verletzung von Grundrechten des A (1) Anwendbarkeit der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte Art. 1 Abs. 3 GG: Umfassende Bindung; Handeln deutscher Hoheitsträger im Ausland (+) (2) Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 S. 1 ivm Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG Schutzbereich (+), Eingriff (+) keine Rechtfertigung möglich. III. Rechtmäßigkeit des Mithörens der Beamten des BKA bei Vernehmung des A durch den syrischen Geheimdienst 1. Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 S. 1 ivm Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG eröffnet. 2. Eingriff/Schutzpflicht/Verweigerung von Schutz klassischer Begriff (-), kein unmittelbares und finales Handeln deutscher Hoheitsträger. Es stellt sich aber wiederum die Frage der Zurechenbarkeit des Handelns der syrischen Polizei zur deutschen Hoheitsgewalt bzw. der Grundrechtsverletzung wegen Verweigerung eines grundrechtlich gebotenen Schutzes.

5 Seite: 5 Die Zurechenbarkeit des Handelns der syrischen Polizei bzw. eine Grundrechtsverletzung könnte sich aus einer Schutzpflicht des deutschen Staates ergeben, die die um die Folterung des A wissenden Beamten des BKA zur Abwendung bzw. zur Bemühung um die Abwendung der Folter verpflichtete. Ob eine Schutzpflicht, die aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 grundsätzlich besteht (BVerfGE 1, 97/104, 46, 160/164; 45, 187/254 f., 56, 54/63, 85, 191/212), sich auch auf Gefährdungen bzw. Verletzungen grundrechtlicher Schutzgüter bezieht, die von anderen Staaten ausgehen, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht rechnet auch den Schutz, den die Bundesrepublik ihren Bewohnern gegen militärische Gefahren durch auswärtige Staaten leistet, den grundrechtlichen Schutzpflichten zu (BVerfGE 66, 39/57 ff., 77, 170/214 ff.). Es wird aber auch gegen das Bestehen einer Schutzpflicht gegen ausländische Grundrechtsgefährdungen/-verletzungen Position bezogen: Isensee (HdStR, 111, Rn. 120 ff.) argumentiert, zwar könnten grundrechtliche Schutzgüter auch durch Ingerenzen auswärtiger öffentlicher Gewalt beeinträchtigt werden. Deren Träger seien aber nicht Adressaten der Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG; sie seien grundrechtlich gesehen Dritte wie die privaten Störer. Der auswärtige Staat stehe zum deutschen aber nicht in einem staatsrechtlihen Verhältnis der Subordination, wie es bei dem privaten Gefahrverursacher des Schutzspflichttatbestandes sei, sondern in einem völkerrechtlichen Verhältnis der Koordination. Deutsche Staatsgewalt könne daher nur verpflichtet werden, sich um den Schutz der Grundrechte zu bemühen, nicht aber für den Erfolg der Bemühungen einzustehen. Die Rechtsfigur der staatlichen Schutzpflicht sei zugeschnitten auf den inländischen Störer, der deutscher Staatsgewalt unterliegt. Weder im Tatbestand noch in der Rechtsfolge vermöge sie, die von auswärtiger öffentlicher Gewalt drohenden Grundrechtsgefahren abzudecken. Unbestritten ist aber, dass jedenfalls eine Pflicht zur Bemühung um die Abwendung seitens des deutschen Staates bei Wissen um die Folterung des A bestand; dieser Pflicht wurde nicht entsprochen, daher verletzt das Handeln der Beamten des BKA die Grundrechte des A. Damit war das Mithören durch die Beamten verfassungswidrig.

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