Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/330. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10.
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- Louisa Berg
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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10. November 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts aus Anlaß der Einführung des Euro (NEuroAG) nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, von der Möglichkeit des 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag Gebrauch zu machen. Federführend ist das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten. Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung Gerhard Glogowski 1
2 Entwurf Niedersächsisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts aus Anlaß der Einführung des Euro (NEuroAG) 1 Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen aus Anlaß der Einführung des Euro (1) 1 Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes oder auf der Grundlage solcher Vorschriften der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz nach 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242). 2 2 DÜG gilt entsprechend. (2) Soweit der Lombardsatz oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem Deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße verwendet werden, treten an deren Stelle die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung nach 3 Abs. 2 DÜG festgelegten Werte. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des 2 für den Regelungsbereich der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. 2 Abweichende Regelungen Soweit durch dieses Gesetz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Normgeber nach 1 Abs. 3 geändert werden, können diese hinsichtlich der Bezugsgrößen für Zinsen und andere Leistungen abweichende Regelungen treffen. 3 Rückkehr zum einheitlichen Normrang Die auf 1 beruhenden Teile von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift geändert werden. 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 2
3 1. Allgemeiner Teil Begründung Am 1. Januar 1999 beginnt die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) mit denjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch Entscheidung des Rates der Europäischen Union (EU) vom 2. Mai 1998 festgelegt worden sind. Elf Mitgliedstaaten der EU, darunter die Bundesrepublik Deutschland, werden die einheitliche Währung, den Euro, einführen. Mit dem Inkrafttreten währungsrechtlicher Regelungen auf europäischer Ebene treten in der Bundesrepublik nationale Rechtsvorschriften mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 außer Kraft, die sich auf Befugnisse und Instrumente der Deutschen Bundesbank in Ausübung der Währungssouveränität für die Bundesrepublik Deutschland beziehen. Damit wird zugleich Anpassungsbedarf für die Bundesrepublik ausgelöst. Die notwendigen nationalen Rechtsänderungen werden größtenteils in einem Gesetz des Bundes zur Einführung des Euro (Euro Einführungsgesetz EuroEG 1 einschließlich der FIBOR Verordnung 2 ) vorgenommen. Lediglich für die Bereiche, in denen der Bund keine Gesetzgebungskompetenz besitzt, sind ergänzende landesrechtliche Vorschriften erforderlich. Ein Anpassungsbedarf besteht für diejenigen niedersächsischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen auf die Leitzinsen der Deutschen Bundesbank Bezug genommen wird. Mit dem Übergang der Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank (EZB) ist kein Raum mehr für ein nationales geldpolitisches Instrumentarium. Folglich werden unter anderem die Vorschriften des Bundesbankgesetzes über die Diskont-, Kredit- und Offenmarktpolitik ( 15 BBankG) aufgehoben. Bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen auf europäischer Ebene bedurfte es daher einer Ersatzlösung, die der Bund im Rahmen des EuroEG durch ein besonderes Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz trifft (Artikel 1 EuroEG). Die für das Land Niedersachsen erforderlichen Regelungen werden durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts aus Anlaß der Einführung des Euro getroffen. Inhalt lich lehnt sich der Gesetzentwurf an das EuroEG des Bundes an, damit auch nach der Einführung des Euro eine weitgehende Einheitlichkeit der rechtlichen Vorgaben erhalten bleibt. Verweisungen auf Instrumente der Bundesbank finden sich u.a. in folgenden niedersächsischen Rechtsvorschriften: 17 Abs. 3 NEG, 9 Abs. 4 Altenpflegeberufegesetz, 5 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Pflegegesetz. Der Entwurf enthält die zum Beginn der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion am 1. Januar 1999 erforderlichen Rechtsänderungen zur Einführung des Euro. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine rein technische Umsetzung von Folgeänderungen (insbesondere Änderung der Bezugszinssätze), die sich durch die Einführung des Euro ergeben. Für die Einführung des Euro selbst ist keine landesgesetzliche Regelung erforderlich. Der Entwurf sieht eine Überleitungsregelung für den Wegfall der Leitzinsen der Deutschen Bundesbank vor. An die Stelle des Diskontsatzes tritt, sofern in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und sonstiger Träger der mittelbaren Landesverwaltung auf ihn Bezug genommen wird, der Basiszinssatz nach 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes des Bundes. Ausgangswert soll der letzte Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sein, der in viermonatigen Abständen an die weitere Entwicklung eines entsprechenden, von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung dazu bestimmten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank angepaßt wird. Es soll derjenige Zinssatz gewählt werden, der dem früheren Diskontsatz am nächsten kommt. Der Lombardsatz soll im Wege einer Rechtsverordnung der Bundesregierung mit 1 vom 15. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) 2 vom 10. Juli 1998 (BGBl. I S. 1863) 3
4 Zustimmung des Bundesrates unmittelbar durch einen vergleichbaren Zinssatz der EZB ersetzt werden. Der Landeshaushalt wird durch die vorzunehmende Anpassung an die veränderte Rechtslage nicht mit Kosten belastet. Dies gilt in gleicher Weise für die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen Träger der mittelbaren Landesverwaltung, für Wirtschaft und Bürger. Umwelt- sowie frauenpolitische Belange sind durch den Gesetzentwurf nicht berührt. 2. Besonderer Teil Zu 1: Mit der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 wird die Geldmarktpolitik für die elf Euro-Teilnehmerländer von der Europäischen Zentralbank durchgeführt. Die Deutsche Bundesbank setzt keine Leitzinsen mehr fest. Soweit bisher in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und sonstiger Träger der mittelbaren Landesverwaltung oder den darauf beruhenden Verträgen und Bescheiden auf den Diskontsatz Bezug genommen wird, bedarf es einer Anpassung an die veränderte Rechtslage. Das gleiche gilt für den Lombardsatz und den FIBOR, soweit sie als Bezugsgröße verwendet werden. Durch das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) werden für die entfallenden Leitzinsen andere Bezugsgrößen festgesetzt. Da der Bund die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Bezugsgrößen aus Anlaß der Einführung des Euro nur im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz regeln kann, bedarf es für die der Gesetzgebunskompetenz der Länder unterliegenden Rechtsverhältnisse einer eigenständigen landesgesetzlichen Regelung. Diese wird durch 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs getroffen. Inhaltlich entspricht 1 weitgehend der für den Bereich des Bundes getroffenen Regelung. Allerdings ist abweichend von 1 Abs. 1 DÜG keine Befristung vorgesehen. Zwar ist nicht auszuschließen, daß es bis zum 31. Dezember 2001 zur Einführung einer europäischen Regelung kommt. Falls dieser Termin aber nicht eingehalten werden kann, müßte dieses Gesetz erneut geändert werden, um die Übergangsregelung zu verlängern. Dies sollte im Interesse der Entlastung der Gesetzgebungsorgane vermieden werden. Mit der gewählten Form der dynamischen Verweisung auf die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften würde das Landesgesetz automatisch von einer bundesrechtlichen Verlängerungsregelung profitieren. Zu 1 Abs. 2 wird darauf hingewiesen, daß die Bundesregierung auf der Grundlage des 3 Abs. 2 DÜG mittlerweile die FIBOR ÜberleitungsVO erlassen hat (VO vom 10. Juli 1998, BGBl. I S. 1863). 1 Abs. 3 erweitert den Regelungsbereich des Gesetzes auf Normen der dort aufgeführten kommunalen Gebietskörperschaften und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zu 2: Um der Rechtsetzungsbefugnis der kommunalen Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts Rechnung zu tragen, wird klargestellt, daß sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch anderweitige Regelungen treffen können. So bleibt es ihnen unbenommen, soweit sie in ihren Rechtsvorschriften bisher auf Leitzinsen der Bundesbank Bezug genommen haben, anstelle des Basiszinssatzes einen festen Zinssatz einzuführen. 4
5 Zu 3: Da durch dieses Gesetz auch Verordnungen und Verwaltungsvorschriften geändert werden, ist es erforderlich zu normieren, daß die durch dieses Gesetz geänderten Passagen der entsprechenden Normen auch zukünftig von den jeweiligen Normgebern erneut geändert werden können. Zu 4: Die Regelung bestimmt, daß das Gesetz mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 in Kraft tritt. Auf die allgemeinen Ausführungen zum Absehen einer Befristung wird verwiesen. (Ausgegeben am 25. November 1998) 5
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