Thüringer Landtag 6. Wahlperiode
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- Dieter Koch
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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat die in 31 Abs. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes normierte Reihenfolge für die Auflistung der Parteien auf dem Stimmzettel als mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit (Artikel 46 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) für unvereinbar erklärt (ThürVerfGH 9/15). Das Landeswahlrecht und das Kommunalwahlrecht sind den Maßgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs entsprechend zu überprüfen und anzupassen. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Landeswahlrecht und im Kommunalwahlrecht Rechnung getragen. C. Alternativen keine D. Kosten Die Änderungen sind kostenneutral. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Inneres und Kommunales. Druck: Thüringer Landtag, 13. Januar 2017
2 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 4. Januar 2017 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 25./26./27. Januar Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 2
3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes Artikel 1 Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes In 31 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Juli 2012 (GVBI. S. 309), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBI. S. 131) geändert worden ist, werden das Komma nach dem Wort "Parteien" und die Worte "die im letzten Landtag vertreten waren," gestrichen. Artikel 2 Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes Das Thüringer Kommunalwahlgesetz vom 16. August 1993 (GVBI. S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBI. S. 181), wird wie folgt geändert: Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In der Bekanntmachung sind die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge aufzuführen: 1. Wahlvorschläge von Parteien, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl, 2. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Gemeinderatswahl mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag oder in ihrer Gesamtheit mit dem gleichen gemeinsamen Wahlvorschlag teilgenommen haben, nach der bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl, 3. Wahlvorschläge von sonstigen Parteien und Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich die Reihenfolge nach der Partei oder Wählergruppe, deren Namen im Kennwort an erster Stelle steht. Haben Parteien und Wählergruppen dieselbe Stimmenzahl erreicht, richtet sich ihre Reihenfolge nach der alphabetischen Reihenfolge der Kennworte der Wahlvorschläge." a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bereits ein Wahltag festgesetzt war, ist 18 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 3
4 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeines Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde die in 31 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) normierte Reihenfolge für die Auflistung der Parteien auf dem Stimmzettel als mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit (Artikel 46 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) für unvereinbar erklärt (ThürVerfGH 9/15). Für den Verfassungsgerichtshof ist das Anknüpfen an die politische Bedeutung der Parteien ein nicht zu beanstandendes Ordnungskriterium. Dafür erscheint es zulässig, den Erfolg der jeweiligen Partei bei der letzten Landtagswahl heranzuziehen. Die hierbei erreichte Stimmenzahl muss für alle Parteien herangezogen werden, die an dieser Wahl teilgenommen haben, und nicht nur für die Parteien, die im letzten Landtag vertreten sind. Das Ordnungskriterium der Bedeutung der Parteien wird auch im Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) nicht durchgehend auf alle Parteien und Wählergruppen angewendet, sondern nur auf die Parteien und Wählergruppen, die im Landtag beziehungsweise Gemeinderat vertreten sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Landeswahlrecht und im Kommunalwahlrecht Rechnung getragen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 In 31 Abs. 3 Satz 1 ThürLWG entfällt das Ordnungskriterium der Vertretung im Landtag. Die Reihenfolge der Parteien richtet sich zukünftig ausschließlich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl in Thüringen erreicht haben. Für neu hinzukommende Parteien und sonstige Wahlkreisvorschläge bleibt es bei der alphabetischen Reihenfolge nach 31 Abs. 3 Satz 4 ThürLWG. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Durch die Neufassung des 18 Abs. 2 ThürKWG entfällt für die Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen das Ordnungskriterium der Vertretung im Landtag. Die Reihenfolge nach 18 Abs. 2 Nr. 1 ThürKWG richtet sich zukünftig ausschließlich nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Ebenso entfällt für die Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen nach 18 Abs. 2 Nr. 2 das Ordnungskriterium der Vertretung im Gemeinderat und richtet sich zukünftig ausschließlich nach der Stimmenzahl, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder erreicht wurde. Bei Kommunalwahlen ist die Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags durch mehrere Parteien und Wählergruppen möglich. Die Stimmenzahl eines gemeinsamen Wahlvorschlags wird von den beteiligten Parteien und/ oder Wählergruppen in ihrer Gesamtheit erreicht. Es wird deshalb klargestellt, dass die Einordnung in diese Gruppe nur dann erfolgt, wenn die 4
5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Parteien und Wählergruppen an der letzten Gemeinderatswahl entweder mit einem eigenen einzelnen oder in ihrer Gesamtheit mit dem gleichen Wahlvorschlag teilgenommen haben. Soweit Parteien und Wählergruppen bei der letzten Gemeinderatswahl nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags teilgenommen haben und nunmehr mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag teilnehmen, richtet sich die Reihenfolge nach 18 Abs. 2 Nr. 3 ThürKWG. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die weder an der letzten Landtagswahl noch an der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder teilgenommen haben, nach 18 Abs. 2 Nr. 3 ThürKWG soll zukünftig ausschließlich die alphabetische Reihenfolge des Kennworts maßgebend sein, um eine einheitliche Verfahrensweise herzustellen. Für die Einordnung gemeinsamer Wahlvorschläge nach 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ThürKWG ist der Name der Partei oder Wählergruppe maßgebend, der im Kennwort an erster Stelle aufgeführt wird ( 14 Abs. 4 ThürKWG). Haben Parteien oder Wählergruppen nach 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Thür- KWG dieselbe Stimmenzahl erreicht, entscheidet über die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge das Kennwort in alphabetischer Reihenfolge. Zu Nummer 2 Die Übergangsregelung dient der Rechtssicherheit bei kommunalen Wahlverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnen haben. Aufgrund der rechtsstaatlichen Komponente des Demokratieprinzips müssen gesetzliche Regelungen zur Änderung des Wahlrechts vor der Festsetzung des jeweiligen Wahltermins in Kraft getreten sein. Ab diesem Termin dürfen die Wahlvorschlagsträger, Bewerber und Wahlberechtigten darauf vertrauen, dass die sie betreffenden Regelungen des kommunalen Wahlrechts nicht mehr verändert werden. Die Kennworte und deren Reihenfolge wirken sich auf die Reihenfolge im Stimmzettel aus und sind somit bereits im Rahmen der Aufstellung eines Wahlvorschlags von großer Bedeutung für die Wahlvorschlagsträger. Deshalb wird mit der Übergangsregelung Rechtssicherheit ab dem Beginn des Wahlverfahrens mit Festsetzung des Wahltermins geschaffen. Bei bereits begonnenen Wahlverfahren wird das Wahlverfahren nach bisheriger Rechtslage fortgeführt. Zu Artikel 3 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 5
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