Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Am 1. August 2013 trat das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) in Kraft. Die Leistung, die in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), integriert wird, erhalten Eltern, deren Kinder nicht in einer öffentlichen Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden. Sie beträgt grundsätzlich 150 Euro pro Monat für jedes Kind. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2014 beträgt die Leistung 100 Euro pro Monat für jedes Kind. Das Betreuungsgeld wird ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für die Dauer von höchstens 22 Lebensmonaten gewährt, vor dem 15. Lebensmonat nur, wenn der Elterngeldbezug nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abgeschlossen ist. Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 14) bestimmt in 1 Abs. 1, dass zuständige Behörden für die Ausführung des Gesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sind. Damit besteht für die Landkreise und kreisfreien Städte ab 1. August 2013 neben der Zuständigkeit für den Vollzug des Elterngeldes auch eine Zuständigkeit für den Vollzug des Betreuungsgeldes. Nach 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (Thür- FAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) ist ein Mehrbelastungsausgleich durch ein gesondertes Gesetz zu regeln, wenn den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht wird. Durch die Implementierung des Betreuungsgeldes in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. August 2013 wird somit der Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht. In der Folge ist nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit 23 Abs. 5 Satz 1 ThürFAG der Mehrbelastungsausgleich durch ein gesondertes Gesetz zu regeln. Vorabdruck verteilt am: 11. Dezember 2013 Druck: Thüringer Landtag, 20. Januar 2014

2 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode B. Lösung Erlass eines Gesetzes, das die durch den Vollzug des Betreuungsgeldes entstehenden Mehrbelastungen für die Landkreise und kreisfreien Städte ausgleicht C. Alternativen keine D. Kosten Dem Land entstehen durch das Gesetz Kosten, die derzeit nur geschätzt werden können. Bei der Schätzung wurden als Parameter zum einen die Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach diesem Gesetz und zum anderen die Anzahl der in den Monaten August bis Oktober 2013 eingegangenen Anträge auf Betreuungsgeld berücksichtigt. Im Ergebnis ist mit Kosten in Höhe von etwa Euro pro Kalenderjahr zu rechnen. Unberücksichtigt muss hier das individuelle Antragsverhalten der Anspruchsberechtigten bleiben. Unter Umständen kann eine personelle Mehrbelastung beim Landesverwaltungsamt entstehen. Bei einem signifikanten Anstieg des Aufgabenvolumens muss eine Verständigung über eine zusätzliche Personalisierung im Landesverwaltungsamt erfolgen. Den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehen durch die Zuständigkeit für den Vollzug des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes Verwaltungskosten, die durch eine Verwaltungskostenpauschale ausgeglichen werden sollen. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. 2

3 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode FREISTAAT THÜRINGEN DIE MINISTERPRÄSIDENTIN An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Diezel Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrte Frau Präsidentin, Erfurt, den 3. Dezember 2013 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in der Plenarsitzung am 18./19./20. Dezember Mit freundlichen Grüßen Christine Lieberknecht 3

4 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Höhe des Mehrbelastungsausgleichs Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land zum Ausgleich der für den Vollzug des Betreuungsgeldes nach den 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Mehrbelastungen im Sinne des 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 32,85 Euro pro Antrag auf Betreuungsgeld. 2 Verfahren Die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale erfolgt jeweils zu den Stichtagen 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres in Abhängigkeit von der Anzahl der in den drei Monaten vor den genannten Stichtagen eingegangenen Anträge. Die Zahlung soll spätestens zehn Kalendertage nach dem jeweiligen Stichtag erfolgen. 3 Übergangsbestimmung Die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale für die seit dem 1. August 2013 bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingegangenen Anträge erfolgt nach Bekanntmachung dieses Gesetzes zum nächstmöglichen Stichtag nach 2 Satz 1. 4 Zuständigkeit Zuständige Behörde für die Erstattung der Verwaltungskostenpauschale ist das Landesverwaltungsamt. 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. 4

5 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeines Am 1. August 2013 trat das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) in Kraft. Die Leistung, die in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. S. 254), integriert wird, erhalten Eltern, deren Kinder nicht in einer öffentlichen Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden. Sie beträgt grundsätzlich 150 Euro pro Monat für jedes Kind. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2014 beträgt die Leistung 100 Euro pro Monat für jedes Kind. Das Betreuungsgeld wird ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für die Dauer von höchstens 22 Lebensmonaten gewährt, vor dem 15. Lebensmonat nur, wenn der Elterngeldbezug nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abgeschlossen ist. Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ThürBEEGZVO) vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 14) bestimmt in 1 Abs. 1, dass zuständige Behörden für die Ausführung des Gesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sind. Damit besteht für die Landkreise und kreisfreien Städte ab 1. August 2013 neben der Zuständigkeit für den Vollzug des Elterngeldes auch eine Zuständigkeit für den Vollzug des Betreuungsgeldes. Nach 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) ist ein Mehrbelastungsausgleich durch ein gesondertes Gesetz zu regeln, wenn den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen eine neue Aufgabe übertragen oder ein Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht wird. Durch die Implementierung des Betreuungsgeldes in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. August 2013 wird somit der Aufgabenstandard einer bereits übertragenen Aufgabe erhöht. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 In 1 wird die Höhe der vom Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erstattenden Verwaltungskostenpauschale auf 32,85 Euro pro Antrag festgelegt. Referenzwert für diesen Betrag ist der in 2 Satz 6 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes vom 5. Dezember 2010 (GVBl. S. 568) geregelte Verwaltungskostenersatz in Höhe von 43,80 Euro pro Antrag auf Thüringer Erziehungsgeld. Der Verwaltungskostenersatz für den Vollzug des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes kann hier als Grundlage herangezogen werden, da sich das Thüringer Erziehungsgeld und das Bundesbetreuungsgeld im Hinblick auf Sinn und Zweck, aber auch in Bezug auf den Verwaltungsaufwand sehr ähneln. Beide Leistungen verfolgen einerseits das Ziel, die Erziehungsleistungen von Eltern anzuerkennen. Andererseits sollen sie die Wahlfreiheit der Eltern in Bezug auf die jeweilige Betreuungsform erhöhen. Bei der Anspruchsprüfung steht bei beiden Leistungen die Frage im Mittelpunkt, ob beziehungsweise in welchem Umfang das Kind in einer öffentlichen 5

6 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird. Eine weitere Gemeinsamkeit der Leistungen besteht darin, dass bei der jeweiligen Anspruchsprüfung keine aufwändige Einkommensermittlung durchgeführt werden muss. Von dem oben genannten Referenzwert sind Abzüge vorzunehmen. Das Bundesbetreuungsgeld wird im Rahmen des - bereits jetzt von den Landkreisen und kreisfreien Städten genutzten sowie vom Land finanzierten - IT-Verfahrens "Elterngeld im Dialog" umgesetzt. Dies bedeutet, dass das Programm um einige das Betreuungsgeld betreffende Menüpunkte erweitert wird. Wenn die Anspruchsberechtigten auch Elterngeld bezogen haben, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Voraussetzungen für den Bezug des Betreuungsgeldes bereits vorab geprüft wurde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878), das für die nach dem 1. Januar 2013 geborenen Kinder gilt, Entlastungen im Verwaltungsaufwand für die Elterngeldstellen der Landkreise und kreisfreien Städte ergeben. Dies folgt daraus, dass nunmehr vereinfachte Einkommensberechnungen durch die Berücksichtigung pauschaler Abgabesätze und fiktiver Steuern möglich sind. In der Praxis kommt es dabei zu einer deutlichen Verringerung der aus der Lohnund Gehaltsbescheinigung zu übernehmenden Positionen. Darüber hinaus ist das Betreuungsgeld nach 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch anzurechnen. Insofern ergibt sich eine Entlastung für die Kommunen. Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass sich durch die Anrechnung des Betreuungsgeldes auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Bund und Kommunen 2013 eine Einsparung von zwei Millionen Euro und 2014 von 65 Millionen Euro ergeben. Im Jahr 2015 soll die Einsparung 130 Millionen Euro betragen, während für 2016 von einer Einsparung von 140 Millionen Euro ausgegangen wird. Dabei sollen nach Ansicht des Bundes fünf vom Hundert der Entlastungen auf die kommunalen Haushalte entfallen. Demzufolge ist ein Abzug von 25 vom Hundert von dem oben genannten Referenzwert sachgerecht, woraus sich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 32,85 Euro pro Antrag ergibt. Zu 2 Satz 1 bestimmt das Verfahren der Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale. Um den Landkreisen und kreisfreien Städten Planungssicherheit zu geben und den Verwaltungsaufwand für Land und Kommunen überschaubar zu halten, soll die Zahlung vierteljährlich zu festen Stichtagen erfolgen. Durch die Bestimmung in Satz 2 wird sichergestellt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Zahlung im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Stichtagen erhalten. Die Anzahl der bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingegangenen Anträge auf Betreuungsgeld entnimmt das für die Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale zuständige Landesverwaltungsamt den Datensätzen des IT-Verfahrens "Elterngeld im Dialog". Zu 3 3 enthält eine Übergangsbestimmung für alle seit dem 1. August 2013 bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingegangenen Anträge. Die 6

7 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode entsprechenden Verwaltungskostenpauschalen sollen nach Bekanntmachung dieses Gesetzes zum nächstmöglichen Stichtag nach 2 Satz 1 ausgezahlt werden. Die darauffolgenden Zahlungen richten sich nach 2, sind also von der Anzahl der in den drei Monaten vor den genannten Stichtagen eingegangenen Anträge abhängig. Zu 4 4 bestimmt die für die Erstattung der Verwaltungskostenpauschale zuständige Behörde und folgt insofern aus 1 Abs. 2 ThürBEEGZVO, wonach das Landesverwaltungsamt die für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständige Fachaufsichtsbehörde ist. Zu 5 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 7

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