Gesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes

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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes A. Zielsetzung Mit dem Gesetzentwurf soll eine Regelungslücke bei der Begründung von Mitgliedschaften im Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg geschlossen werden. Außerdem soll bei Wechsel der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen eine Wahlmöglichkeit bzgl. der Überleitung der bisher gezahlten Beiträge eingeführt und eine gesetzliche Ermächtigung zur Regelung der überzuleitenden Beiträge in Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke geschaffen werden. Die Landesregierung greift mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einen entsprechenden Wunsch der Versorgungswerke der Steuerberater in Baden-Württemberg und der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen auf. B. Wesentlicher Inhalt Das Gesetz schließt eine Lücke bei der Begründung von Mitgliedschaften im Steuerberaterversorgungswerk der Steuerberater, die nicht Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks werden konnten, weil sie in einem anderen Versorgungswerk Pflichtmitglied wurden und die dortige Mitgliedschaft anschließend geendet hat. Diese Steuerberater werden nunmehr Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk. Das Gleiche gilt für Steuerberater, die aus dem Steuerberaterversorgungswerk ausgeschieden waren, weil sie auf Grund ihrer anschließenden Bestellung als Wirtschaftsprüfer Pflichtmitglied im Wirtschaftsprüferversorgungswerk wurden und die dortige Mitgliedschaft wegen Verzichts auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer geendet hat. Diese Steuerberater werden nunmehr ebenfalls wieder Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk. Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk wird damit für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk sichergestellt. Doppelte Pflichtmitgliedschaften werden wie bisher vermieden. Die Gesetzesänderung sieht weiter vor, dass der Steuerberater, der auf Grund seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer wird, sich durch ein Widerspruchsrecht gegen die Überleitung der bisher an das Versorgungswerk der Steuerberater gezahlten Beiträge auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und für den Verbleib der bisher gezahlten Beiträge im Steuerberaterversorgungswerk entscheiden kann. Das Gesetz sieht weiter im Falle der Überleitung von Beiträgen vom Steuerversorgungswerk auf das Wirtschaftsprüferversorgungswerk vor, dass die Höhe des Abzugsbetrages unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in einem Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke geregelt wird. Die Änderungen des Gesetzes beruhen auf aktuellem Anpassungsbedarf. Eine Änderung in den Grundstrukturen des Versorgungswerks der Steuerberater in Baden-Württemberg und seinen versicherungsmathematischen Grundlagen ist damit nicht verbunden. Das Versorgungswerk finanziert sich alleine aus den Beiträgen seiner Mitglieder und den Erträgen des angesammelten Kapitals. C. Alternativen Keine. D. Kosten der öffentlichen Haushalte Keine. Zuschüsse aus dem Landeshaushalt oder Garantieübernahmen durch das Land sind nicht vorgesehen. E. Sonstige Kosten Keine notwendigen Mehrkosten für die betroffenen Berufsangehörigen. 2

3 Staatsministerium Stuttgart, den 18. Februar 2002 Baden-Württemberg Der Minister An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Art. 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph-E. Palmer Minister des Staatsministeriums 3

4 Gesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes Artikel 1 Das Steuerberaterversorgungsgesetz vom 16. November 1998 (GBl. S. 609) wird wie folgt geändert: 1. In 5 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Mitglied des Versorgungswerks werden außerdem Personen, 1. die wegen Absatz 3 nicht Mitglied werden konnten, deren Mitgliedschaft in einer der dort genannten Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen aber anschließend geendet hat, 2. deren Mitgliedschaft nach 7 Abs. 3 geendet hat, aber deren Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen anschließend beendet worden ist, sofern sie zu den Beendigungszeitpunkten Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg sind, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht Pflichtmitglied bei einer sonstigen in Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtung sind. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Aus dem Versorgungswerk scheidet gleichfalls aus, wer Mitglied des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bleibt neben der Mitgliedschaft gemäß Satz 1 aufrecht erhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge sind, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke schriftlich widerspricht. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 4

5 Begründung A. Allgemeines Mit dem Gesetzentwurf soll eine Regelungslücke bei der Begründung von Mitgliedschaften im Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg geschlossen werden. Außerdem soll bei Wechsel der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen eine Wahlmöglichkeit bzgl. der Überleitung der bisher gezahlten Beiträge eingeführt und eine gesetzliche Ermächtigung zur Regelung der überzuleitenden Beiträge in Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke geschaffen werden. Die Landesregierung greift mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einen entsprechenden Wunsch der Versorgungswerke der Steuerberater in Baden-Württemberg und der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen auf. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Nr. 1 Die Neufassung des 5 Abs. 4 des Steuerberaterversorgungsgesetzes schließt eine Lücke des Regelungswerks bei der Begründung von Mitgliedschaften im Steuerberaterversorgungswerk. Steuerberater, die Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg werden, aber als Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer bereits Mitglied des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, werden gemäß 5 Absatz 3 Satz 1 nicht Pflichtmitglied im Versorgungswerk. Das Gleiche gilt gemäß 5 Absatz 3 Satz 2 zum Beispiel für Rechtsanwälte, die Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind und sich zusätzlich als Steuerberater bestellen lassen. Sie werden nicht Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater. Geben diese Personen unter Beibehaltung der Bestellung als Steuerberater ihre Bestellung als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt auf, endet ihre Mitgliedschaft in ihren bisherigen Versorgungseinrichtungen und sie werden nunmehr gemäß 5 Abs. 4 Nr. 1 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater. Nach bisheriger Regelung war eine Pflichtmitgliedschaft nicht vorgesehen, sodass für diesen Personenkreis keine berufsständische Versorgung mehr bestand. Gemäß 5 Abs. 4 Nr. 2 wird ebenfalls Pflichtmitglied des Versorgungswerks, wer als Steuerberater nach seiner Bestellung zum Wirtschaftsprüfer aus dem Versorgungswerk der Steuerberater ausgeschieden war, weil er Mitglied des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen geworden war und dann anschließend seine dortige Mitgliedschaft durch Verzicht auf die Wirtschaftsprüferbestellung aufgibt, aber weiterhin als Steuerberater bestellt bleibt. Er wird nunmehr ebenfalls Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater. Die Pflichtmitgliedschaft ist aber dort nicht notwendig und möglich, wo zum selben Zeitpunkt die Mitgliedschaft in einem dritten Versorgungswerk zum Beispiel im Versorgungswerk der Rechtsanwälte besteht. Doppelte Pflichtmitgliedschaften in zwei Versorgungswerken werden durch Verweis auf Absatz 3 Satz 2 vermieden, wie das auch Absatz 3 für die nach den Absätzen 1 und 2 eintretenden Mitgliedschaften vorsieht. In beiden Fällen ist daher Voraussetzung, dass das Mitglied zu dem Beendigungszeitpunkt in den anderen Versorgungseinrichtungen Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg ist, das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Pflichtmitglied bei einem dritten Versorgungswerk ist. Zu Artikel 1 Nr. 2 7 Abs. 3 behält die Regelung bei, wonach aus dem Versorgungswerk ausscheidet, wer Mitglied des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird. Da nahezu ausnahmslos in diesen Fällen zunächst die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk 5

6 begründet wird, würde eine Änderung dieser Regelung dazu führen, dass beim Wirtschaftsprüferversorgungswerk der notwendige und umgehende Zugang voll beitragspflichtiger Mitglieder praktisch abgeschnitten würde und damit die Lebens- und Leistungsfähigkeit dieses Versorgungswerks vernichtet würde. Die Vorschrift behält auch die bisherige Regelung bei, wonach die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk neben der neuen Mitgliedschaft im Wirtschaftsprüferversorgungswerk aufrecht erhalten bleibt, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Neu ist, dass das Mitglied nunmehr der Überleitung der bisher an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke schriftlich widersprechen kann. Das Mitglied hat damit die Möglichkeit, durch diesen Widerspruch die Anwartschaft im bisherigen Versorgungswerk der Steuerberater stehen zu lassen und im Wirtschaftsprüferversorgungswerk eine neue Anwartschaft aufzubauen. Diese Änderung ist mit dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen abgestimmt. 7 Abs. 3 sieht ferner vor, dass sofern das Mitglied nicht widerspricht die bisher gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten sind. Neu ist, dass das Nähere zum Prozentsatz der Deckungszusage und der angemessenen Verzinsung sowie zum Verfahren in einem Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke geregelt werden kann. Die flexiblere Regelung durch ein Überleitungsabkommen entspricht dem Wunsch der beteiligten Versorgungswerke. Eine Änderung in den Grundstrukturen des Versorgungswerks der Steuerberater in Baden-Württemberg und in seinen versicherungsmathematischen Grundlagen ist damit nicht verbunden. 6

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