LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - A. Problem Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (NORD/LB) ist eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts der Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern. Sie ist Landesbank für Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und Girozentralbank für die Sparkassen der vertragsschließenden Länder. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Trägerkreis Vertragspartner des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen- Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale (NORD/LB) vom 22. August Änderungen des Staatsvertrages bedürfen der Zustimmung aller drei Vertragspartner. Anlass für die vorliegende Änderung des Staatsvertrages ist die Neuordnung der Kapitalverhältnisse bei der NORD/LB und in diesem Zusammenhang die Aufhebung des 15 des Staatsvertrages vom 22. August Im Hinblick auf die künftigen höheren qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung der Bank gemäß den Regeln von Basel III sowie im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) angeordneten Bankenstresstest haben sich die Träger der NORD/LB auf eine Stärkung des Eigenkapitals verständigt.

2 Drucksache 6/30 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Dazu sollen rd. 1,1 Milliarden bereits bestehender stiller Einlagen und anderer Kapitalinstrumente des Landes Niedersachsen, die künftig nach den Regeln gemäß Basel III nicht mehr als hartes Kernkapital berücksichtigt werden können, in hartes Kernkapital gewandelt werden. Zusätzlich wird das Land Niedersachsen eine Aufstockung des Stammkapitals in Höhe von 600 Millionen vornehmen. Im Einzelnen ist in Bezug auf die Wandlung stiller Einlagen Folgendes vorgesehen: Das Land Niedersachsen und die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft werden ihre Verträge über stille Einlagen und Nachranganleihen mit der NORD/LB auflösen. Die freiwerdenden Mittel sollen genutzt werden, um sie als stimmberechtigtes Stammkapital (incl. Agio) im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die NORD/LB einzuzahlen. Außerdem ist vorgesehen, dass das Darlehen gemäß 15 Abs. 2 des Staatsvertrages auf dem gleichen Weg in hartes Kernkapital gewandelt wird. Darüber hinaus soll auch die besondere Kapitaleinlage gemäß 15 Abs. 1 des Staatsvertrages in hartes Kernkapital gewandelt werden, indem der nach Rückzahlung der Kapitaleinlage dem Land Niedersachsen zufließende Betrag ebenfalls in Form von Stammkapital (incl. Agio) in die NORD/LB eingezahlt wird. B. Lösung Aufgrund der o.a. vorgesehenen Maßnahmen ist es erforderlich, die Vorschriften des 15 des Staatsvertrages aufzuheben. Dazu bedarf es einer Änderung des Staatsvertrages. Weitere inhaltliche Änderungen gegenüber dem jetzigen Staatsvertrag ergeben sich nicht. Die Änderung des Staatsvertrages hat keine Auswirkungen auf das Land Mecklenburg- Vorpommern. Die Sparkassen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Sparkassenbeteiligungszweckverband als Träger der NORD/LB, haben den vorgesehenen Kapitalmaßnahmen auf der Trägerversammlung der NORD/LB am zugestimmt. Die Kapitalmaßnahmen bei der NORD/LB führen zu einer Änderung der Anteilsverhältnisse, die jedoch nicht der Zustimmung der Vertragsländer bedarf. Die Anteilsverhältnisse sind in der Satzung der NORD/LB geregelt, über deren Änderung die Trägerversammlung zu beschließen hat. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/30 C. Alternativen Keine. D. Notwendigkeit Die Notwendigkeit der Änderung des Staatsvertrages ergibt sich durch die Aufhebung des 15 des Staatsvertrages. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedürfen Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. Die Notwendigkeit dieser Regelung wurde gemäß 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II geprüft. E. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Dem Land entstehen keine Kosten durch die Änderung des Staatsvertrages. 2. Vollzugsaufwand Dem Land entsteht kein Vollzugsaufwand. F. Sonstige Kosten Keine. G. Bürokratiekosten Keine. 3

4 Drucksache 6/30 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 5. Oktober 2011 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 9. August 2011 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/30 ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem am 12. Juli 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen. 5

6 Drucksache 6/30 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeine Begründung Der Staatsvertrag ändert den Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 22. August 2007 (GVOBl. M-V 2007 S. 372). B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 Nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedürfen Staatsverträge, die Gegenstände der Gesetzgebung betreffen, der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Absatz 2 regelt die Bekanntmachung des Zeitpunktes, zum der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft tritt. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/30 7

8 Drucksache 6/30 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Begründung zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - A. Allgemeine Begründung Anlass für die Änderung des Staatsvertrages ist die Neuordnung der Kapitalverhältnisse bei der NORD/LB. Im Hinblick auf die künftigen höheren qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung der Bank gemäß den Regeln von Basel III sowie im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) angeordneten Bankenstresstest haben sich die Träger der NORD/LB auf eine Stärkung des Eigenkapitals verständigt. Dazu ist u.a. vorgesehen, dass die in der NORD/LB vorhandenen stillen Einlagen und sonstigen Eigenkapitalelemente, die künftig nach den Regeln gemäß Basel III nicht mehr als hartes Kernkapital berücksichtigt werden können, in hartes Kernkapital gewandelt werden. B. Einzelbegründung Der 15 des Staatsvertrages vom 22. August 2007 wird aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert. Zu Artikel 1 ( 15) Die besondere Kapitaleinlage gemäß Absatz 1 soll in hartes Kernkapital gewandelt werden, indem der nach Rückzahlung der Kapitaleinlage dem Land Niedersachsen zufließende Betrag in Form von Stammkapital (incl. Agio) in die NORD/LB eingezahlt wird. Das Darlehen gemäß Absatz 2 soll abgelöst und als stimmberechtigtes Stammkapital in die NORD/LB eingebracht werden. Mit der Umwandlung dieser Kapitalelemente in hartes Kernkapital können die entsprechenden Vorschriften im Staatsvertrag entfallen, sodass der 15 insgesamt aufgehoben werden kann. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/30 Auszug aus dem bisherigen Staatsvertrag vom zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg- Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - nur Ausgleichszahlungen (1) Der NSGV hat für die Beteiligung an der Bank einen Ausgleichsbetrag von ,12 Euro (ursprünglich 100 Mio. Deutsche Mark) an das Land Niedersachsen gezahlt. Das Land Niedersachsen hat den Betrag als besondere Kapitaleinlage in die Bank eingebracht. (2) Zum Ausgleich für das vom Land Niedersachsen eingebrachte Vermögen der Hannoverschen Landeskreditanstalt und der Niedersächsischen Wohnungskreditanstalt - Stadtschaft - schuldet die Bank dem Land Niedersachsen ,27 Euro (ursprünglich 73,5 Mio. Deutsche Mark) als Darlehen. Das Darlehen kann ganz oder teilweise durch Kapitalzahlungen abgelöst oder in eine besondere Kapitaleinlage des Landes Niedersachsen umgewandelt werden. (3) Das Nähere, insbesondere auch die Verzinsung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge, regelt das Niedersächsische Finanzministerium. 9

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