Vorlage zur Beschlussfassung

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1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball- Weltmeisterschaft Deutschland 2006 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 Der Senat von Berlin - III B GS /2002 Tel.: (920) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 A. Problem Am 13. Juni 2002 wurde der Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 unterzeichnet. Der Staatsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für eine - zeitlich befristete - länderübergreifende Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke. Das erwartete Mittelaufkommen - berechnet im Vergleich zu den Überschüssen des Basisjahres blieb hinter den Erwartungen erheblich zurück. Um ein höheres Mittelaufkommen erreichen zu können, soll ab dem Veranstaltungsjahr 2005 (gilt auch für 2006) eine geänderte Berechnungsgrundlage maßgeblich sein. Für jedes Land wird neu festgelegt, welches Basisjahr oder 2003 künftig gelten soll. Für Berlin ist neue Basis das Jahr Der Regierende Bürgermeister von Berlin hat den geänderten Staatsvertrag bereits am 24. Juni 2005 unterzeichnet. Zwischenzeitlich liegen auch die Unterschriften der übrigen 15 Ministerpräsidenten der Länder vor. Das Parlament ist bereits mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 VvB unterrichtet worden. B. Lösung Durch das Zustimmungsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Anwendung des Staatsvertrages im Landesrecht und für die Ausfertigung der Ratifikationsurkunden des Vertrages geschaffen werden. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

3 E. Gesamtkosten F. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Finanzen

4 Der Senat von Berlin - III B GS /2002 Tel.:90 20 (920) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball- Weltmeisterschaft Deutschland 2006 Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 (1) Dem am 24. Juni 2005 vom Land Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset- Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 2 Abs. 1 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

5 (2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2008 außer Kraft. Es tritt am 16. Dezember 2005 außer Kraft, falls der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird; in diesem Fall ist das Außerkrafttreten bis zum 15. Januar 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. A. Begründung: a) Allgemeiner Teil Der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball- Weltmeisterschaft Deutschland 2006 bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformierung in das Berliner Landesrecht durch dieses Zustimmungsgesetz und der Ratifikation aufgrund dieses Gesetzes. b) Einzelbegründung 1. Zu 1: Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Er wird als Anlage zum Zustimmungsgesetz bekannt gemacht. 2. Zu 2: Die Vorschrift regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 2 ordnet die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin an. Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten des Gesetzes in Anknüpfung an Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Staatsvertrages, wonach dieser - spätestens - mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft tritt. Dem vorgehend bestimmt Satz 2 das Außerkrafttreten, falls der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 wegen nicht rechtzeitiger Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden gegenstandlos werden sollte, und ordnet insofern an, dass das Außerkrafttreten des Gesetzes im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen ist. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: D. Gesamtkosten: E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

6 F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den 01. November 2005 Der Senat von Berlin Harald Wolf Dr. Thilo Sarrazin Bürgermeister Senator für Finanzen Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: "die Länder" genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Der Staatvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball- Weltmeisterschaft Deutschland 2006 vom 13. Juni 2002 wird wie folgt geändert:

7 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 bis einschließlich des Veranstaltungsjahres 2006 werden von den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland- Pfalz, Saarland und Thüringen jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme und von den übrigen Ländern jährlich jeweils 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2003 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten des jeweiligen Veranstaltungsjahres (Überschuss-betrag) für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball- Weltmeisterschaft Deutschland 2006 verwendet. Die Ergebnisse des jeweils maßgeblichen Veranstaltungsjahres 2001 oder 2003 in den einzelnen Ländern werden wie folgt festgestellt: Baden-Württemberg ,00 EUR, Bayern ,00 EUR, Berlin ,00 EUR, Brandenburg ,00 EUR, Bremen ,00 EUR, Hamburg ,00 EUR, Hessen ,00 EUR, Mecklenburg-Vorpommern ,00 EUR, Niedersachsen ,00 EUR, Nordrhein-Westfalen ,00 EUR, Rheinland-Pfalz ,00 EUR, Saarland ,00 EUR, Sachsen ,00 EUR, Sachsen-Anhalt ,00 EUR, Schleswig-Holstein ,00 EUR, Thüringen ,00 EUR. Artikel 2 (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sind bis zum 15. Dezember 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft; er endet vorzeitig, sobald die Gesamtsumme der Zuweisungen an den DFB 130 Mio. EUR erreicht. Die durch die aufgehobenen Bestimmungen eingetretenen Rechtswirkungen werden nicht berührt; für die Abwicklung der Rechtsverhältnisse nach diesem Staatsvertrag sind die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

8 Für das Land Baden-Württemberg: Günther H. Oettinger, den 27. September 2005 Für den Freistaat Bayern: Dr. Edmund Stoiber, den 1. September 2005 Für das Land Berlin: Klaus Wowereit, den 24. Juni 2005 Für das Land Brandenburg: Matthias Platzeck, den 23. Juni 2005 Für die Freie Hansestadt Bremen: Dr. Henning Scherf, den 23. Juni 2005 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Ole von Beust, den 23. Juni 2005 Für das Land Hessen: Roland Koch, den 23. Juni 2005 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Harald Ringstorff, den 23. Juni 2005 Für das Land Niedersachsen: Christian Wulff, den 23. Juni 2005 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Dr. Jürgen Rüttgers, den 1. Juli 2005 Für das Land Rheinland-Pfalz: Kurt Beck, den 23. Juni 2005

9 Für das Saarland: Peter Müller, den 23. Juni 2005 Für den Freistaat Sachsen: Prof. Dr. Georg Milbradt, den 8. Juli 2005 Für das Land Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Wolfgang Böhmer, den 2. August 2005 Für das Land Schleswig-Holstein: Peter Harry Carstensen, den 8. Juli 2005 Für den Freistaat Thüringen: Dieter Althaus, den 23. Juni 2005 Begründung zum Staatsvertrag A. Allgemeines Die in Deutschland stattfindende FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ist ein herausgehobenes gesamtgesellschaftliches Ereignis, das weit über die eigentliche Veranstaltung hinauswirkt. Für das im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung stehende Begleitprogramm besteht ein zusätzlicher Mittelbedarf. Durch den Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball- Weltmeisterschaft Deutschland 2006 vom 13. Juni 2002 brachten die Länder ihren Willen zum Ausdruck, durch eine gemeinsame bundeseinheitliche Regelung bereits frühzeitig vor Beginn der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Mitteln für dieses Begleitprogramm zu schaffen. Nach 1 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages vom 13. Juni 2002 werden ab dem Veranstaltungsjahr 2002 bis einschließlich des Veranstaltungsjahres 2006 von jedem Land jährlich 12 v. H. der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten des jeweiligen Veranstaltungsjahres für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußballweltmeisterschaft Deutschland 2006 verwendet.

10 Der 12 v. H.-Anteil betrug im Jahr ,5 Mio. Euro, im Jahr ,5 Mio. Euro und im Jahr ,4 Mio. Euro. Diese Entwicklung des Aufkommens aus der Oddset-Sportwette in den Jahren 2002 bis 2004 hat gezeigt, dass auf der Basis des bestehenden Staatsvertrags ein Aufkommen aus Mitteln der Oddset-Sportwette nicht zu erreichen ist, das eine angemessene Unterstützung des Rahmen- und Veranstaltungsprogramms der FIFA Fußballweltmeisterschaft Deutschland 2006 in dem vom Staatsvertrag umrissenen Bereich ermöglicht, und dass die vom Staatsvertrag gewollte, regional ausgewogene Verwendung des Aufkommens gefährdet ist. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Staatvertrages vom 13. Juni 2002 notwendig. Zur Steigerung der Mittel aus der Oddset-Sportwette wird daher 1 Abs. 1 des Staatvertrages dahingehend geändert, dass als Bemessungsgrundlage jeweils der niedrigste Basiswert aus den Jahren 2001 und 2003 zugrunde gelegt wird. Dies wird zu einem geschätzten Mehrertrag in Höhe von 10 Mio. Euro führen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Durch Artikel 1 wird 1 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 13. Juni 2002 dahingehend geändert, dass ab dem Veranstaltungsjahr 2005 der jeweils niedrigere Basiswert aus den Jahren 2001 und 2003 der Berechnung zugrunde gelegt wird. Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen verbleibt es bei dem Basiswert aus dem Jahr Für alle anderen Länder wird der niedrigere Basiswert aus dem Jahr 2003 festgeschrieben. 1 Abs. 1 wird insgesamt neu gefasst, da dies der besseren Verständlichkeit dient. Zu Artikel 2 Absatz 1 legt neben dem Zeitraum für die Ratifizierung auch den Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens fest. Absatz 2 regelt das Außer-Kraft-Treten des Änderungsstaatsvertrages. Diese Regelung entspricht 5 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 13. Juni Damit wird die zeitliche Parallelität der beiden Staatverträge sichergestellt.

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset- Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4764 25. 10. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von

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