Der Senat von Berlin SenInnSport IV C 25. An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -
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- Hertha Dieter
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1 Der Senat von Berlin SenInnSport IV C 25 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über die Aufgabe einer landeseigenen Sportanlage im Bezirk Steglitz-Zehlendorf - Golfplatz des Golf- und Land-Clubs Berlin-Wannsee e.v. (GLCBW) - wegen Verkaufs an den nutzenden Golfclub A. Problem: Die in Rede stehende Fläche im Bezirk Steglitz-Zehlendorf ist weitgehend von Waldfläche - Landschaftsschutzgebiet - umgeben. Sie umfasst die Flurstücke 145 und 141 mit einer Größe von m². Das Grundstück befindet sich seit Erwerb durch das Land Berlin im Verwaltungsvermögen der Berliner Forsten und wird durch den Golf- und Land-Club Berlin-Wannsee e.v. (GLCBW) genutzt. Das bestehende Nutzungsverhältnis (Mietvertrag vom ) endet am Der Verein wurde 1895 gegründet und ist mit seinen 1600 Mitgliedern, davon 300 Jugendliche, einer der ältesten und größten deutschen Golfclubs. Seinem Antrag auf Erwerb der genutzten Fläche wurde im Steuerungsausschuss des Liegenschaftsfonds Berlin am einstimmig entsprochen. Die Golfsportanlage soll nunmehr endgültig aus dem Fachvermögen der Berliner Forsten herausgelöst und an den Golfclub, der den Golfplatz weiterhin als solchen betreiben will, veräußert werden. Bei dem beabsichtigten Verkauf handelt es sich im Sinne des Sportförderungsgesetzes (SportFG) um die Aufgabe einer landeseigenen Sportfläche. Dies setzt nach 7 Abs. 2 SportFG die Feststellung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen als der öffentlichen Sportnutzung und die Zustimmung des Abgeordnetenhauses zur Aufgabe der öffentlichen Sportfläche voraus. B. Lösung: Der Antrag der Berliner Forsten auf Einleitung des Aufgabeverfahrens wurde bei der für Sport zuständigen Senatsverwaltung am gestellt, welche im Dezember 2007 auch die nach SportFG 7 Abs. 4 erforderliche Anhörung durchführte. Das überwiegende öffentliche Interesse an der Überführung der landeseigenen Golfsportanlage in Vereinseigentum und damit an der Aufgabe im Sinne des 7 Abs. 2 SportFG besteht in dem Zuwachs an Planungssicherheit für den Sportverein und geht auf den Beschluss des Abgeordnetenhauses vom (Drs: 14/690 vom ) über den Verkauf landeseigener Grundstücke an die sie nutzenden gemeinnützigen Sportvereine zurück. Der Liegenschaftsfonds hat den Kaufvertrag mit dem Golf- und Landclub Berlin-Wannsee e.v. am unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Seite 1 von 6
2 Berlin gemäß 7 Abs. 2 SportFG geschlossen. Die weitere dauerhafte Nutzung des Kaufgrundstücks für die Zwecke des Golfsports ist vertraglich gesichert. Die Vertreter des organisierten Sports - Landesportbund Berlin (LSB), Sportarbeitsgemeinschaft Steglitz-Zehlendorf -, der örtliche Schulträger sowie SenBildWissForsch haben der Entwidmung der öffentlichen Sportanlage zum Zweck der Veräußerung an den Golfclub ausnahmslos zugestimmt. Der LSB hat angeregt, Anteile des Verkaufserlöses für strukturelle Aufwertungsmaßnahmen im Berliner Sportanlagenbestand zu verwenden. Dieses Ziel ist gemäß LHO jedoch nicht unmittelbar umsetzbar. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses zur Aufgabe der öffentlichen Sportfläche wird erbeten. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung: Bei Aufrechterhaltung des Status Quo würde bis zum Auslaufen des Nutzungsvertrages ( ) Veränderung des Nutzungsverhältnisses eintreten. Danach wäre ein weiterer Vertrag auf Grundlage der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) abzuschließen. Für den Golfclub wäre in diesem Fall nicht die durch Senats- und Abgeordnetenhausbeschluss angestrebte Planungssicherheit gegeben. Insofern bedeutete die Ablehnung der Veräußerung eine nicht begründbare Beschränkung der berechtigten Interessen des Golfclubs. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen: E. Gesamtkosten: F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: G. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Inneres und Sport Seite 2 von 6
3 Der Senat von Berlin InnSport -IV C 25- Tel.: 9027 (926) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über die Aufgabe einer landeseigenen Sportanlage im Bezirk Steglitz-Zehlendorf - Golfplatz des Golf- und Land-Clubs Berlin-Wannsee e.v. (GLCBW) - wegen Verkaufs an den nutzenden Golfclub Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Aufgabe der landeseigenen Sportanlage im Bezirk Steglitz-Zehlendorf - Golfplatz des Golfund Land-Club Berlin-Wannsee e.v. (GLCBW) - wegen Verkaufs an den nutzenden Golfclub wird zugestimmt. A. Begründung: Die Voraussetzungen entsprechend 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz (SportFG) für eine Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus sind erfüllt, da das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Nutzung überwiegt. Dieses wird wie folgt begründet: Beschluss des Abgeordnetenhauses vom (Drs: 14/690 vom ) über den Verkauf landeseigener Grundstücke an gemeinnützige Sportvereine Die weitere dauerhafte Nutzung des Grundstücks für die Zwecke des Golfsports ist kaufvertraglich gesichert. Zustimmung des Landessportbundes Berlin, der Sportarbeitsgemeinschaft des Bezirks, der örtlichen und überörtlichen Schulträger im Rahmen der im Dezember 2007 schriftlich erfolgten Anhörung gem. 7 Abs. 4 SportFG zum Verkauf an den Golfclub. B. Rechtsgrundlage: 7 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Seite 3 von 6
4 Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Die Mieteinnahmen wurden bislang im Wirtschaftsplan des Geschäftsbesorgers der Berliner Forsten nachgewiesen. Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft fließt dem Landeshaushalt zu. Der haushaltsmäßige Nachweis dieser Einnahmen erfolgt zu 90 v.h. im Einzelplan 29, Kapitel Vermögen -,Titel Abführungen aus dem Liegenschaftsfonds - und zu 10 v.h. im Einzelplan 12, Kapitel Berliner Forsten -, Titel Erlösbeteiligung aus Grundstücksverkäufen des Verwaltungsvermögens -. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den Der Senat von Berlin Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport Seite 4 von 6
5 Sportanlage Golfplatz Wannsee, Golfweg 22-25, Stölpchenweg 44 in Berlin Seite 5 von 6
6 Sportanlage Golfplatz Wannsee, Golfweg 22-25, Stölpchenweg 44 in Berlin Seite 6 von 6
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