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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/1637

3 Der Senat von Berlin Senatsverwaltung für Finanzen III B S / Telefon 9024 (924) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes A. Problem Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) wurde die Vorschrift des 152 Abgabenordnung (AO) grundlegend geändert. 152 AO regelt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2017 ist die Entscheidung in jedem Fall ermessensabhängig, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Für Steuererklärungen, die nach dem einzureichen sind und verspätet abgegeben werden, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nunmehr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus dem Gesetz obligatorisch. Diese Folge würde auch in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung, insbesondere in den Fällen der isolierten Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge, eintreten. Das KiStG des Landes Berlin regelt die Anwendung der AO auf das Besteuerungsverfahren bei der Kirchensteuer. Ein Ausschluss des Verspätungszuschlags ist bislang nicht vorgesehen. Die bisherigen Ermessenserwägungen, die gegen eine Festsetzung des Verspätungszuschlags bei der Kirchensteuer sprechen, sind obsolet. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spricht, dass im Bereich der Kirchensteuer, in dem die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen ist, auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird. B. Lösung Mit der vorgesehenen Einfügung wird die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei der Kirchensteuer ausgeschlossen. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

4 2 F. Gesamtkosten Durch den Verzicht auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags fallen keine administrativen Kosten an. Im Übrigen sind die vom Land Berlin anteilig zu tragenden Kosten für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Verwaltungsgebühr, die durch die Landeshauptkasse von der vereinnahmten und weiterzuleitenden Kirchensteuer einbehalten wird, abgedeckt. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Es handelt sich um eine landesgesetzliche Regelung. Da sich das Gebiet der Kirchen, die Kirchensteuern derzeit über die Berliner Finanzverwaltung erheben, auch auf das Land Brandenburg erstreckt, wurde der Gesetzentwurf im Vorfeld auf Arbeitsebene mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg inhaltlich abgestimmt. H. Zuständigkeit Zuständig ist die Senatsverwaltung für Finanzen.

5 Der Senat von Berlin Senatsverwaltung für Finanzen III B S / Telefon 9024 (924) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Vom... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In 7 Absatz 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes vom 4. Februar 2009 (GVBl. S. 23), das durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 519) geändert worden ist, werden nach den Wörtern Vorschriften über die Wörter den Verspätungszuschlag ( 152 der Abgabenordnung), über eingefügt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. A. Begründung: a) Zielsetzung Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) wurde die Vorschrift des 152 Abgabenordnung (AO) grundlegend geändert. 152 AO regelt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2017 ist die Entscheidung in jedem Fall ermessensabhängig, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Für Steuererklärungen,

6 2 die nach dem einzureichen sind und verspätet abgegeben werden, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nunmehr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus dem Gesetz obligatorisch. Diese Folge würde auch in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung, insbesondere in den Fällen der isolierten Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge, eintreten. Das KiStG des Landes Berlin regelt die Anwendung der AO auf das Besteuerungsverfahren bei der Kirchensteuer. Ein Ausschluss des Verspätungszuschlags ist bislang nicht vorgesehen. Die bisherigen Ermessenserwägungen, die gegen eine Festsetzung des Verspätungszuschlags bei der Kirchensteuer sprechen, sind obsolet. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spricht, dass im Bereich der Kirchensteuer, in dem die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen ist, auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird. b) Wesentlicher Inhalt Mit der vorgesehenen Einfügung soll die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei der Kirchensteuer ausgeschlossen werden. c) Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) wurde u.a. 152 Abgabenordnung (AO), der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Abgabe der Steuererklärung regelt, geändert. Danach ist nunmehr ein Verspätungszuschlag insbesondere dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde ( 152 Absatz 2 Nr. 1 AO). Dieser Verspätungszuschlag ist damit für Steuererklärungen, die nach dem einzureichen sind, nicht mehr nur ermessensabhängig, sondern in entsprechenden Fällen obligatorisch festzusetzen. Mit der vorgesehenen Einfügung soll die Anwendung des 152 AO bei der Kirchensteuer in jeglichen Fällen ausgeschlossen werden. Die Steuerkommissionen der Evangelischen Kirche Deutschlands und des Verbandes der Diözesen (EKD und VDD) haben sich bereits für eine Ausnahme von der Anwendung des 152 AO ausgesprochen. Mit der Einfügung wird dieses gesetzlich umgesetzt. Zu Artikel 2 Wegen der Festsetzung des obligatorischen Verspätungszuschlags nach 152 AO für Steuererklärungen, die nach dem abzugeben sind, ist der Ausschluss dieses Verspätungszuschlags für Kirchensteuerfestsetzungen ab dem gesetzlich zu regeln.

7 B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin 3 C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: D. Gesamtkosten: Durch den Verzicht auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags fallen keine administrativen Kosten an. Im Übrigen sind die vom Land Berlin anteilig zu tragenden Kosten für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Verwaltungsgebühr, die durch die Landeshauptkasse von der vereinnahmten und weiterzuleitenden Kirchensteuer einbehalten wird, abgedeckt. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Es handelt sich um eine landesgesetzliche Regelung. Da sich das Gebiet der Kirchen, die Kirchensteuern derzeit über die Berliner Finanzverwaltung erheben, auch auf das Land Brandenburg erstreckt, wurde der Gesetzentwurf im Vorfeld auf Arbeitsebene mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg inhaltlich abgestimmt. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Soweit die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Berliner Finanzbehörden erfolgt, wird von den vereinnahmten Kirchensteuern eine Verwaltungskostenpauschale einbehalten. Die durch die Verwaltung der Kirchensteuer entstehenden Kosten sind von dieser Verwaltungskostenpauschale abgedeckt. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den 29. Januar 2019 Michael Müller Regierender Bürgermeister Der Senat von Berlin Dr. Matthias Kollatz Senator für Finanzen Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Gegenüberstellung der Gesetzestexte

8 Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz KiStG) Kirchensteuergesetz Vom 4. Februar 2009 (GVBl. S. 23), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 519) 7 Anwendung allgemeiner Steuergesetze 1 Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2 Davon ausgenommen sind die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen ( 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder ( 347 bis 412 der Abgabenordnung). geänderte Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Vom XX. Monat 2019 (GVBl. S. ) 7 Anwendung allgemeiner Steuergesetze 1 Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2 Davon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag ( 152 der Abgabenordnung), über Säumniszuschläge und Zinsen ( 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder ( 347 bis 412 der Abgabenordnung).

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