Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0)

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1 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0) Carola.Doerfler@sengs.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker Vom 8. Dezember 2014 Auf Grund des 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft: C:\Users\frehei\AppData\Local\Temp\notes57DB35\VO Lebensmittelchemiker.docx

2 - 2 - Artikel 1 Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 562) wird wie folgt geändert: 1. 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts errechnet sich, indem aus den Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfungen und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit der Durchschnitt ermittelt wird, wobei die Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 doppelt und die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit vierfach gewichtet werden wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Bei Studierenden, die den Zweiten Prüfungsabschnitt vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 8. Dezember 2014 (GVBl. S. <Seitenzahl>) am <Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung> begonnen haben, wird die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts nach 9 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung gebildet. 3. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

3 - 3 - Anhang zu Artikel 1 Nummer 3 MUSTER Anlage 5 (zu 14 Abs. 1) Ausstellende Behörde Prüfungsausschuss für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker ZEUGNIS über den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker Frau/Herr geboren am in hat den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Studiengang Lebensmittelchemie nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) vom 25. Oktober 2007 abgelegt und folgende Noten erhalten: Note (Notenwert) Prüfungsfach Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel (1) Prüfungsfach Technologie der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel Prüfungsfach Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Prüfungsfach Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Prüfungsfach Toxikologie und Umweltanalytik Wissenschaftliche Abschlussarbeit (2) Gesamtnote: Berlin, den Siegel (Unterschrift der oder des Prüfungsvorsitzenden)

4 - 4 - (1) Das Prüfungsfach wird doppelt gewichtet. (2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird vierfach gewichtet. A. Begründung: a) Allgemeines: Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst ein Hochschulstudium der Lebensmittelchemie, eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten und die staatliche Prüfung. Diese wiederum ist in drei Abschnitte unterteilt. Der Zweite Prüfungsabschnitt ist am Ende des Hochschulstudiums zu absolvieren und umfasst mündliche Prüfungen in fünf Prüfungsfächern und eine wissenschaftliche Abschlussarbeit. Für den Zweiten Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote zu bilden, die am Ende der Ausbildung in die Gesamtnote der Staatsprüfung einfließt. Die Bildung dieser Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts ist in 9 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) geregelt. Um die Berechnung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts dem bundeseinheitlichen Modus anzupassen, soll 9 Absatz 2 LmChemAPV dem 9 Absatz 9 der von der Verbraucherschutzministerkonferenz am 17. September 2010 in Potsdam beschlossenen Muster-Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker angeglichen werden. Das Zeugnismuster der Anlage 5 ist entsprechend der neuen Regelung neu zu fassen. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel 1: Zu Nummer 1 ( 9 Absatz 2): Gemäß dem bisherigen 9 Absatz 2 LmChemAPV ist die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts aus dem Durchschnitt der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit und einer Durchschnittsnote der fünf Noten der Prüfungsfächer der mündlichen Prüfungen errechnet worden. Dies entspricht nicht dem Vorgehen in den anderen Ländern zur Berechnung der Gesamtnote, das sich an 9 Absatz 9 der Muster-Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker orientiert. Mit dieser Verordnung wird die Bildung der Gesamtnote für den Zweiten Prüfungsabschnitt dem bundeseinheitlichen Standard angepasst. In die Berechnung der Gesamtnote wird jede der fünf Noten der mündlichen Prüfungen unmittelbar einfließen, also nicht mehr nur eine aus diesen fünf Noten gebildete Durchschnittsnote. An der schon bisher normierten Gewichtung der Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 ( Chemie

5 - 5 - und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel ) und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit ändert sich nichts. Zur Ermittlung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts werden somit zukünftig die Note der mündlichen Prüfung für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 mit zwei und die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mit vier multipliziert, zu der Gesamtsumme die Noten der anderen mündlichen Prüfungen addiert sowie die Endsumme durch zehn dividiert. Die neue Berechnung wird dazu führen, dass das Gewicht der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit an der Gesamtnote leicht verringert sein wird. Die neue Berechnung wird von der Technischen Universität Berlin, an der das Studium der Lebensmittelchemie in Berlin absolviert wird und bei der die Prüfungen durchgeführt werden, befürwortet. Zu Nummer 2 ( 20): 20 LmChemAPV enthält eine Übergangsregelung. Die Vorschrift ist wegen der Neufassung des 9 Absatz 2 um eine Übergangsbestimmung zu erweitern. Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden sich noch Studierende im Zweiten Prüfungsabschnitt befinden, deren Gesamtnote für diesen Abschnitt mangels vollständiger Absolvierung der Prüfungsleistungen noch nicht errechnet werden kann. Für diese Studierenden bedarf es einer Regelung, welche Fassung des 9 Absatz 2 LmChemAPV Anwendung finden soll. Denn die Bildung der Gesamtnote für den Zweiten Prüfungsabschnitt kann nach der Neufassung des 9 Absatz 2 LmChemAPV zu anderen Ergebnissen als nach der bisherigen Vorschrift führen. Es erscheint sachgerecht, dass der Prüfungsabschnitt zu denselben Bedingungen beendet werden kann, zu denen er begonnen wurde, und hierfür auf den Stichtag des Inkrafttretens dieser Verordnung abzustellen. Zu Nummer 3 (Anlage 5): Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Neufassung des 9 Absatz 2. Die Anlage 5 enthält das Muster eines Zeugnisses über den Zweiten Prüfungsabschnitt. Sie ist der neuen Berechnung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts anzugleichen. Zukünftig wird die Anlage 5 eine Durchschnittsnote der fünf mündlichen Prüfungen nicht mehr ausweisen. 2. Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

6 - 6 - B. Rechtsgrundlage: Artikel 64 Absatz 1 und 3 der Verfassung von Berlin, 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 8. Dezember 2014 Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales

7 - 7 - Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung 9 Gesamtnote (1) Die Gesamtnote des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfungen. (2) Die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit, wobei die Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 doppelt und die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit vierfach gewichtet werden. (3) Die Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt jeweils der Noten in den drei praktischen Prüfungen und den drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Note für die mündliche Prüfung. (4) Die Gesamtnote der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des Zweiten und des Dritten Prüfungsabschnitts. (5) Nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts teilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Prüfling das Ergebnis mit. 9 Gesamtnote (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts errechnet sich, indem aus den Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfungen und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit der Durchschnitt ermittelt wird, wobei die Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 doppelt und die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit vierfach gewichtet werden. (3) u n v e r ä n d e r t (4) u n v e r ä n d e r t (5) u n v e r ä n d e r t 20 Übergangsregelung 20 Übergangsregelung

8 - 8 - Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Land Berlin die Vorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie bestanden haben, können wählen, ob sie die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach den Vorschriften der Ausbildungsund Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 28. Dezember 1967 (GVBl. 1968, S. 154) oder nach den Vorschriften dieser Verordnung beenden wollen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Bei Studierenden, die den Zweiten Prüfungsabschnitt vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom <Datum der Verordnung> (GVBl. S. <Seitenzahl>) am <Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung> begonnen haben, wird die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts nach 9 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung gebildet.

9 - 9 - Alte Fassung der Anlage 5 MUSTER Anlage 5 (zu 14 Abs. 1) Ausstellende Behörde Prüfungsausschuss für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker ZEUGNIS über den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker Frau/Herr geboren am in hat den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Studiengang Lebensmittelchemie nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) vom 25. Oktober 2007 abgelegt und folgende Noten erhalten: Fach Note (Notenwert) Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel 1 Technologie der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Toxikologie und Umweltanalytik Durchschnittsnote Wissenschaftliche Abschlussarbeit 2 Gesamtnote: Berlin, den Siegel (Unterschrift der oder des Prüfungsvorsitzenden) 1 Das Prüfungsfach wird doppelt gewichtet. 2 Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird vierfach gewichtet.

10 Neue Fassung der Anlage 5 MUSTER Anlage 5 (zu 14 Abs. 1) Ausstellende Behörde Prüfungsausschuss für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker ZEUGNIS über den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker Frau/Herr geboren am in hat den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Studiengang Lebensmittelchemie nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) vom 25. Oktober 2007 abgelegt und folgende Noten erhalten: Note (Notenwert) Prüfungsfach Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel (1) Prüfungsfach Technologie der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel Prüfungsfach Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Prüfungsfach Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Prüfungsfach Toxikologie und Umweltanalytik Wissenschaftliche Abschlussarbeit (2) Gesamtnote: Berlin, den Siegel (Unterschrift der oder des Prüfungsvorsitzenden) (1) Das Prüfungsfach wird doppelt gewichtet. (2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird vierfach gewichtet.

11 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften: 1. Gesetz über die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) 4 Erlaß von Rechtsverordnungen Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere über die Ausbildung und die Prüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker sowie über Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach 2 b durch Rechtsverordnung zu regeln. 2. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 562) 14 Zeugnis, Erlaubnisurkunde und Akteneinsicht (1) Über das Bestehen eines Prüfungsabschnitts erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Zeugnis, für den Ersten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage 4, für den Zweiten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage 5 und für den Dritten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage Zweiter Prüfungsabschnitt (2) Der Zweite Prüfungsabschnitt umfasst mündliche Prüfungen in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3 sowie eine danach anzufertigende wissenschaftliche Abschlussarbeit ( 17). Anlage 3 (zu 16 Abs. 2) Prüfungsfächer mit inhaltlichen Schwerpunkten des Zweiten Prüfungsabschnitts Der Prüfling hat seine Kenntnisse in folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen, Wasser und Futtermitteln; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie pharmakologisch-

12 toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.

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