Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0)
|
|
- Catrin Waldfogel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0) Carola.Doerfler@sengs.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker Vom 8. Dezember 2014 Auf Grund des 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft: C:\Users\frehei\AppData\Local\Temp\notes57DB35\VO Lebensmittelchemiker.docx
2 - 2 - Artikel 1 Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 562) wird wie folgt geändert: 1. 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts errechnet sich, indem aus den Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfungen und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit der Durchschnitt ermittelt wird, wobei die Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 doppelt und die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit vierfach gewichtet werden wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Bei Studierenden, die den Zweiten Prüfungsabschnitt vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 8. Dezember 2014 (GVBl. S. <Seitenzahl>) am <Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung> begonnen haben, wird die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts nach 9 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung gebildet. 3. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
3 - 3 - Anhang zu Artikel 1 Nummer 3 MUSTER Anlage 5 (zu 14 Abs. 1) Ausstellende Behörde Prüfungsausschuss für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker ZEUGNIS über den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker Frau/Herr geboren am in hat den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Studiengang Lebensmittelchemie nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) vom 25. Oktober 2007 abgelegt und folgende Noten erhalten: Note (Notenwert) Prüfungsfach Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel (1) Prüfungsfach Technologie der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel Prüfungsfach Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Prüfungsfach Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Prüfungsfach Toxikologie und Umweltanalytik Wissenschaftliche Abschlussarbeit (2) Gesamtnote: Berlin, den Siegel (Unterschrift der oder des Prüfungsvorsitzenden)
4 - 4 - (1) Das Prüfungsfach wird doppelt gewichtet. (2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird vierfach gewichtet. A. Begründung: a) Allgemeines: Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst ein Hochschulstudium der Lebensmittelchemie, eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten und die staatliche Prüfung. Diese wiederum ist in drei Abschnitte unterteilt. Der Zweite Prüfungsabschnitt ist am Ende des Hochschulstudiums zu absolvieren und umfasst mündliche Prüfungen in fünf Prüfungsfächern und eine wissenschaftliche Abschlussarbeit. Für den Zweiten Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote zu bilden, die am Ende der Ausbildung in die Gesamtnote der Staatsprüfung einfließt. Die Bildung dieser Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts ist in 9 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) geregelt. Um die Berechnung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts dem bundeseinheitlichen Modus anzupassen, soll 9 Absatz 2 LmChemAPV dem 9 Absatz 9 der von der Verbraucherschutzministerkonferenz am 17. September 2010 in Potsdam beschlossenen Muster-Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker angeglichen werden. Das Zeugnismuster der Anlage 5 ist entsprechend der neuen Regelung neu zu fassen. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel 1: Zu Nummer 1 ( 9 Absatz 2): Gemäß dem bisherigen 9 Absatz 2 LmChemAPV ist die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts aus dem Durchschnitt der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit und einer Durchschnittsnote der fünf Noten der Prüfungsfächer der mündlichen Prüfungen errechnet worden. Dies entspricht nicht dem Vorgehen in den anderen Ländern zur Berechnung der Gesamtnote, das sich an 9 Absatz 9 der Muster-Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker orientiert. Mit dieser Verordnung wird die Bildung der Gesamtnote für den Zweiten Prüfungsabschnitt dem bundeseinheitlichen Standard angepasst. In die Berechnung der Gesamtnote wird jede der fünf Noten der mündlichen Prüfungen unmittelbar einfließen, also nicht mehr nur eine aus diesen fünf Noten gebildete Durchschnittsnote. An der schon bisher normierten Gewichtung der Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 ( Chemie
5 - 5 - und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel ) und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit ändert sich nichts. Zur Ermittlung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts werden somit zukünftig die Note der mündlichen Prüfung für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 mit zwei und die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mit vier multipliziert, zu der Gesamtsumme die Noten der anderen mündlichen Prüfungen addiert sowie die Endsumme durch zehn dividiert. Die neue Berechnung wird dazu führen, dass das Gewicht der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit an der Gesamtnote leicht verringert sein wird. Die neue Berechnung wird von der Technischen Universität Berlin, an der das Studium der Lebensmittelchemie in Berlin absolviert wird und bei der die Prüfungen durchgeführt werden, befürwortet. Zu Nummer 2 ( 20): 20 LmChemAPV enthält eine Übergangsregelung. Die Vorschrift ist wegen der Neufassung des 9 Absatz 2 um eine Übergangsbestimmung zu erweitern. Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden sich noch Studierende im Zweiten Prüfungsabschnitt befinden, deren Gesamtnote für diesen Abschnitt mangels vollständiger Absolvierung der Prüfungsleistungen noch nicht errechnet werden kann. Für diese Studierenden bedarf es einer Regelung, welche Fassung des 9 Absatz 2 LmChemAPV Anwendung finden soll. Denn die Bildung der Gesamtnote für den Zweiten Prüfungsabschnitt kann nach der Neufassung des 9 Absatz 2 LmChemAPV zu anderen Ergebnissen als nach der bisherigen Vorschrift führen. Es erscheint sachgerecht, dass der Prüfungsabschnitt zu denselben Bedingungen beendet werden kann, zu denen er begonnen wurde, und hierfür auf den Stichtag des Inkrafttretens dieser Verordnung abzustellen. Zu Nummer 3 (Anlage 5): Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Neufassung des 9 Absatz 2. Die Anlage 5 enthält das Muster eines Zeugnisses über den Zweiten Prüfungsabschnitt. Sie ist der neuen Berechnung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts anzugleichen. Zukünftig wird die Anlage 5 eine Durchschnittsnote der fünf mündlichen Prüfungen nicht mehr ausweisen. 2. Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
6 - 6 - B. Rechtsgrundlage: Artikel 64 Absatz 1 und 3 der Verfassung von Berlin, 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 8. Dezember 2014 Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales
7 - 7 - Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung 9 Gesamtnote (1) Die Gesamtnote des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfungen. (2) Die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit, wobei die Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 doppelt und die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit vierfach gewichtet werden. (3) Die Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt jeweils der Noten in den drei praktischen Prüfungen und den drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Note für die mündliche Prüfung. (4) Die Gesamtnote der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des Zweiten und des Dritten Prüfungsabschnitts. (5) Nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts teilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Prüfling das Ergebnis mit. 9 Gesamtnote (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts errechnet sich, indem aus den Noten in den fünf Prüfungsfächern der mündlichen Prüfungen und der Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit der Durchschnitt ermittelt wird, wobei die Note für das Prüfungsfach der Anlage 3 Nummer 1 doppelt und die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit vierfach gewichtet werden. (3) u n v e r ä n d e r t (4) u n v e r ä n d e r t (5) u n v e r ä n d e r t 20 Übergangsregelung 20 Übergangsregelung
8 - 8 - Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Land Berlin die Vorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie bestanden haben, können wählen, ob sie die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach den Vorschriften der Ausbildungsund Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 28. Dezember 1967 (GVBl. 1968, S. 154) oder nach den Vorschriften dieser Verordnung beenden wollen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Bei Studierenden, die den Zweiten Prüfungsabschnitt vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom <Datum der Verordnung> (GVBl. S. <Seitenzahl>) am <Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung> begonnen haben, wird die Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts nach 9 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung gebildet.
9 - 9 - Alte Fassung der Anlage 5 MUSTER Anlage 5 (zu 14 Abs. 1) Ausstellende Behörde Prüfungsausschuss für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker ZEUGNIS über den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker Frau/Herr geboren am in hat den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Studiengang Lebensmittelchemie nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) vom 25. Oktober 2007 abgelegt und folgende Noten erhalten: Fach Note (Notenwert) Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel 1 Technologie der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Toxikologie und Umweltanalytik Durchschnittsnote Wissenschaftliche Abschlussarbeit 2 Gesamtnote: Berlin, den Siegel (Unterschrift der oder des Prüfungsvorsitzenden) 1 Das Prüfungsfach wird doppelt gewichtet. 2 Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird vierfach gewichtet.
10 Neue Fassung der Anlage 5 MUSTER Anlage 5 (zu 14 Abs. 1) Ausstellende Behörde Prüfungsausschuss für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker ZEUGNIS über den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker Frau/Herr geboren am in hat den Zweiten Abschnitt der Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im Studiengang Lebensmittelchemie nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LmChemAPV) vom 25. Oktober 2007 abgelegt und folgende Noten erhalten: Note (Notenwert) Prüfungsfach Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel (1) Prüfungsfach Technologie der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel Prüfungsfach Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Prüfungsfach Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Prüfungsfach Toxikologie und Umweltanalytik Wissenschaftliche Abschlussarbeit (2) Gesamtnote: Berlin, den Siegel (Unterschrift der oder des Prüfungsvorsitzenden) (1) Das Prüfungsfach wird doppelt gewichtet. (2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird vierfach gewichtet.
11 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften: 1. Gesetz über die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) 4 Erlaß von Rechtsverordnungen Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere über die Ausbildung und die Prüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker sowie über Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach 2 b durch Rechtsverordnung zu regeln. 2. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 562) 14 Zeugnis, Erlaubnisurkunde und Akteneinsicht (1) Über das Bestehen eines Prüfungsabschnitts erteilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Zeugnis, für den Ersten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage 4, für den Zweiten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage 5 und für den Dritten Prüfungsabschnitt nach dem Muster der Anlage Zweiter Prüfungsabschnitt (2) Der Zweite Prüfungsabschnitt umfasst mündliche Prüfungen in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3 sowie eine danach anzufertigende wissenschaftliche Abschlussarbeit ( 17). Anlage 3 (zu 16 Abs. 2) Prüfungsfächer mit inhaltlichen Schwerpunkten des Zweiten Prüfungsabschnitts Der Prüfling hat seine Kenntnisse in folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Chemie und Analytik der Lebensmittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse, des Wassers und der Futtermittel Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen, Wasser und Futtermitteln; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie pharmakologisch-
12 toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Futtermitteln einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.
Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz I B 1-3205 Tel.: 9013 (913) - 3968 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64
MehrVorlage zur Beschlussfassung
18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrDer Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Vierte Verordnung zur Änderung der Beflaggungsverordnung
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnSport I A14 0205/12 90223-2344 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 13.11.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2571
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
SenStadtUm IX B 1 Tel.: 9(0)25-2456 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Zweite Satzung zur Änderung der Ordnung für das Studium des Faches Lebensmittelchemie mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung
MehrSenatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: 90227 (9227) - 5780 90227 (9227) - 5089 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439
MehrDrs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -
Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.6 - Tel.: 90227 (9227) - 6084 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel
MehrDreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008
Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: 90 13 33 88 intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
MehrSenatsverwaltung für Justiz GJPA 2222 Telefon: 9013 3318/3319 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei -G Sen- V o r l a g e -zur Kenntnisnahmegemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
MehrVorlage zur Beschlussfassung
Drucksache 16/1104 14.01.2008 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können
MehrDer Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von
MehrSenatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: VII B 11 - Intern: (925)
Senatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: 9025-1294 - VII B 11 - Intern: (925) - 1294 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme
MehrVorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode
Drucksache 15/ 2572 15. Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines A. Problem a) Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögen
MehrDer Senat von Berlin WiTechForsch II B 4/ Herr Lehnert Tel: 9013 (913)-8224 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3
MehrVorlage zur Beschlussfassung
18. Wahlperiode Drucksache 18/1637 06.02.2019 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/1637 Der Senat
MehrWie schreibe ich einen Master-Abschluss in Geschichte
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Bremen, 01.07.2016 Dr. H. Buhse Tel.: 361-15871 V o r l a g e Nr. L 41/19 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 31. August 2016 Erweiterung der Verordnung
MehrDie Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, Staatlich Tagesordnungspunkt 4 Dr. H. Buhse Tel.:
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, 18.09.2015 Staatlich Tagesordnungspunkt 4 Dr. H. Buhse Tel.: 361-15871 V o r l a g e Nr. L 4 / 19 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 30.09.2015 Erweiterung
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/1217 10.10.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis
MehrAntrag auf Zulassung zur Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
An das Landesverwaltungsamt Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Referat 607 Maxim-Gorki-Straße 7 06114 Halle/Saale Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/2507 20.10.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/309 16. Wahlperiode 2005-10-18 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0282 26.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes Der Senat von Berlin - StadtUm GR A 3 - Tel.:(9139) 4125 An das Abgeordnetenhaus
MehrVorlage zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/2857 18.04.2016 Vorlage zur Kenntnisnahme Bundesratsinitiative für ein Gesetz zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen Abgeordnetenhaus
MehrStudienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Vom 27. Juli 2010 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bayerischen
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Zwölfte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
Der Senat von Berlin InnSport I A 13 0149/211 9(0)223-2363 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von
MehrAusbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker - APOLmCh - Vom 11. Juni 1975 (GVBl S. 166)
Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
MehrVorlage zur Beschlussfassung
Drucksache 17/0118 18.01.2012 17. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und
MehrMitteilungen. X/ Juli Diplomprüfungsordnung. für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement
Mitteilungen X/2001 19. Juli 2001 Herausgeber: Die Rektorin der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm 118-122 14167 Berlin Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/3022 15.06.2016 Vorlage zur Beschlussfassung Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013
MehrPrüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig
3/1 Universität Leipzig Veterinärmedizinische Fakultät Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig Vom 25. Januar 2010 Präambel Auf der Grundlage der Verordnung zur
Mehr---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnSport I E 2 0254/199 v Telefon: 90223 1183 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64
MehrInhalt Vierte Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung
'ESETZôUND 6ERORDNUNGSBLATT 557 Â 'ESETZôUNDô6ERORDNUNGSBLATTôF Rô"ERLIN p (ERAUSGEBERô3ENATSVERWALTUNGôF Rô*USTIZ *AHRGANG.R "ERLINôDENôô.OVEMBERô!ôô! Inhalt 5. 10. 2007 Vierte Verordnung zur Änderung
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C Tel.: (9227) 5688
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - II C 1.7 - Tel.: 90227 (9227) 5688 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel
MehrSenatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D 18 6901/5-42 Tel.: 9012-7005 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung
MehrDas Parlament ist bereits mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 VvB unterrichtet worden.
Der Senat von Berlin - III B GS 3652-1/2002 Tel.: 90 20 (920) 20 79 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - 3606 V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/2646 29.12.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache
MehrAusbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker. -APOLmCh-
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker -APOLmCh- Vom 11. Juni 1975 in der Fassung vom 13. Januar 1999 (GVBl 1975, S.166; ÄVO 24.01.1977, GVBl S.63; 2.ÄVO 13.04.1981,
Mehrvom 11. November 2010
Satzung über die Hochschulzugangsprüfung für qualifizierte Berufstätige an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Amberg-Weiden (Hochschulzugangsprüfungssatzung) vom 11. November 2010
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Satzung zur Änderung der Ordnung für das Studium des Faches Lebensmittelchemie mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung
MehrVorlage zur Beschlussfassung
Drucksache 15/ 4386 01.11.2005 15. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für
MehrErste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin. vom
Erste Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin vom 13.12.2004 Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verbindung mit 51
Mehrin den Ausbildungsberufen für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Azubi-AuswahlVO Verwaltungsdienst)
Senatsverwaltung für Inneres und Sport ZS B 11 90223-1175 intern 9223-1175 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung
MehrSenatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales IntMig B Telefon 9017 2383 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz
MehrOrdnung des Studiengangs Lehramt an Gymnasien Mathematik
Satzungsbeilage 2017-II, Seite 110 von 256 Ordnung des Studiengangs Lehramt an Gymnasien Mathematik Ausführungsbestimmungen mit Anhängen I: Studien- und Prüfungsplan II: Kompetenzbeschreibungen III: Modulhandbuch
MehrDer Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) An das. Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -
Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) 20 82 2989 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über den Staatsvertrag
MehrVerordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Vom 26. Oktober 2011
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz III B 13 Tel.: 925-2446 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN befürwortet in der 83. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
Mehrgemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Aufhebung von wasserrechtlichen Verordnungen
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz II B 1 Telefon: 9025 2004 Intern: (925) 2004 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel
Mehr- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Erste Verordnung zur Änderung der Lehramtserprobungsverordnung
Der Senat von Berlin BildWiss I B 2 - Telefon: 9026 (926) - 6041 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz
MehrBeschluss-Nr.: VII-0548/2013 Anzahl der Ausfertigungen: 14
Bezirksamt Pankow von Berlin Einreicher: Leiter der Abteilung Stadtentwicklung B E S C H L U S S B e z i r k s a m t P a n k o w v o n B e r l i n Beschlussgegenstand: Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung
MehrBeschluss-Nr.: VIII-0302/2017 Anzahl der Ausfertigungen: 8
Bezirksamt Pankow von Berlin Einreicher: Leiter der Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste B E S C H L U S S B e z i r k s a m t P a n k o w v o n B e r l i n Beschlussgegenstand: Erweiterung des
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN befürwortet in der 83. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 17.03.2010
MehrDritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Softwaretechnik
Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 7 (Stand: 04.02.2002) Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Softwaretechnik Vom 15.11. 2001
MehrWir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Der Senat von Berlin IntArbSoz - II B 21 Tel.: 9028 (928) - 1452 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
MehrBremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag Wahlperiode
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/121 Landtag 20.01.04 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 20. Januar 2004 Entwurf eines Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Internationalen Studiengang Steuer-
MehrDie Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel V o r l a g e Nr. L 74/19
Beschlussfassung Die Senatorin für Kinder und Bildung 06. März 2017 Anna I. Priester Gabriele Schoppe Tel. 2387 V o r l a g e Nr. L 74/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 29. März
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Bremen,10.07.2017 Bearbeitet von: Frau Stiels Tel.: 361 19644 Lfd. Nr. L-94-19 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit
MehrStudienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Vom 22. Oktober 2009 (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2009-89) Der
MehrDer Senat von Berlin InnSport I D 25 9(0)27-2450 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über
MehrArtikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
Entwurf Stand: 30.05.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e A u s b i l d u n g u n d P r ü f u n g v o n L e h r k r ä f t e n i m V o r b e r e i t u n
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 30. Jahrgang Potsdam, den 30. April 2019 Nummer 14 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Europa-Universität
MehrBesondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 22.05.2014 und der Vollversammlung vom 30.06.2014
MehrDie Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel
Die Senatorin für Kinder und Bildung 16. Februar 2017 Anna Igho Priester Tel. 10574 V o r l a g e Nr. für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadtgemeinde Bremen am 2. März 2017 Lfd. Nr.: 06/17
MehrLesefassung Prüfungsordnung Bachelor-Studiengänge Informatik 2016
Prüfungsordnung für Studierende in den Bachelor-Studiengängen Informatik, Informatik - Digitale Medien und Spiele, Informatik - Sichere und mobile Systeme sowie Medizininformatik des Fachbereichs Informatik
MehrVorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode
Drucksache 15/ 2938 09.06.2004 15. Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Zweites Gesetz zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes A. Problem Aufgrund des am 01.Mai 2002 in Kraft getretenen
Mehrzu Punkt der 961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017 Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
Bundesrat Drucksache 592/1/17 20.10.17 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - Fz - K zu Punkt der 961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017 Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung
MehrI n h a l t. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. 2 Zulassungsvoraussetzungen. 4 Gliederung der Prüfung
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin (ZMV) I n h a l t 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 2 Zulassungsvoraussetzungen 3
MehrVierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien
Es wird verordnet aufgrund von Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien Vom 2 Februar 2010 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung
MehrGesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 236
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 27.06.2013 Nr.: 236 Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit (Übergangsregelung) veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule
MehrVerkündungsblatt. der Technischen Universität Ilmenau. Inhaltsverzeichnis: Seite
Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau Nr. 66 Ilmenau, den 18. August 2009 Inhaltsverzeichnis: Seite Aufhebung der Allgemeinen Durchführungsbestimmung zum Verfahren der Zulassung und der
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 340
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 10.06.2015 Nr.: 340 Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Angewandte Mathematik (Übergangsregelung), veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule
MehrAuszug aus: HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT, TEIL I, Nr. 41, DONNERSTAG, DEN 21. SEPTEMBER 1978
Auszug aus: HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT, TEIL I, Nr. 41, DONNERSTAG, DEN 21. SEPTEMBER 1978 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker Vom 12. September 1978 Auf Grund der
MehrSatzung vom zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie an der Technischen Universität Dresden vom
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Satzung vom 10.12.2007 zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie
MehrVorlage zur Beschlussfassung. Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Drucksache 16/4169 24.05.2011 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite
MehrTECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Erste Änderung der Diplomprüfungsordnung Besondere Bestimmungen für den Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 392
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr.: 392 Änderung der Prüfungsordnung und Studienordnung Bachelor of Arts in Business Administration, Master of Arts in Controlling and Finance und Master of Arts
MehrVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 320
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 18.02.2015 Nr.: 320 Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur (Übergangsregelung), veröffentlicht in der Amtlichen Mitteilung der Hochschule RheinMain
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 388
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr.: 388 Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang International Business Administration (Übergangsregelung), veröffentlicht in der Amtlichen
Mehr2 Studieninhalte und Studienziele, Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienbeginn
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den Studiengang Computerlinguistik mit akademischer Abschlussprüfung Master of Arts (M. A.) Besonderer Teil Aufgrund von 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer
MehrBegründung. I. Allgemeine Begründung
Begründung I. Allgemeine Begründung Mit dem Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom XX.XX.XXXX ist ein Weg beschritten, das künftige Aufgabenspektrum der Pflege
MehrVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin FremdSprPrV Ausfertigungsdatum: 23.12.1999 Vollzitat: "Verordnung über die
Mehran der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013**
Ordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) an der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013** Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr.
MehrUniversitätsbibliothek Paderborn
Universitätsbibliothek Paderborn Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Integrierten Diplom-Studiengang Maschinenbau an der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2006 urn:nbn:de:hbz:466:1-21784
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende
Mehr