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- Matthias Tiedeman
- vor 9 Jahren
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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI D /5-42 Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) Vom Auf Grund des 50 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222), wird verordnet: 1 Höhe der Ablösebeträge Die Höhe des Ablösebetrages nach 50 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin wird für Vorhaben in dem Gebiet, das durch die äußere Begrenzung des S-Bahn-Ringes zwischen den Bahnhöfen Gesundbrunnen im Norden, Ostkreuz im Osten, Südkreuz im Süden und Westkreuz im Westen begrenzt wird, auf 500 Euro, im Übrigen auf 250 Euro je abzulösender Fahrradabstellmöglichkeit festgesetzt. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
2 - 2 - A: Begründung: a) Allgemeines Der Erlass der Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) ist wegen der Änderung der Bauordnung für Berlin durch das Gesetz zur Vereinfachung des Berliner Baurechts (Bauvereinfachungsgesetz BauVG Bln -) 2005, zuletzt geändert durch 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222), erforderlich geworden. Mit der Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten wird erstmalig die Möglichkeit geschaffen, die erforderliche Herstellung der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder durch Zahlung eines Geldbetrags erfüllen zu können. Die Ermächtigung für diese Verordnung wurde durch 50 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln geschaffen. Die Verordnung regelt die erforderlichen Kosten für zwei unterschiedliche Gebietszonen. Die Herstellungspflicht der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder gemäß 50 Abs. 1 BauO Bln war bereits in der Bauordnung für Berlin 1997 in 48 Abs. 1 festgelegt. Diese Forderung wird durch eine Ablösemöglichkeit für die Fälle ergänzt, bei denen der Grundstückszuschnitt bei der Errichtung der Abstellanlagen für Fahrräder zu Schwierigkeiten führt. Hierzu sieht 50 Abs. 3 BauO Bln die Möglichkeit der Ablösung von Fahrradstellplätzen vor. Hier wurde auch die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zur Festlegung der Höhe des Ablösebetrages vorgesehen. Darüber hinaus gibt die Regelung des 50 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln vor, dass die festzulegende Höhe des Ablösebetrags 90 v.h. der Herstellungs- und Grunderwerbskosten nicht übersteigen darf. Auch soll die bauliche Nutzung bei der Kostenermittlung Berücksichtigung finden. Um nicht für jeden Einzelfall eine eigene Berechnung durchführen zu müssen, regelt die Verordnung unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zwei Zonen mit differenzierten Ablösebeträgen. b) Einzelbegründung Zu 1: Die erste Zone beinhaltet den innerstädtischen Bereich (innerhalb des S-Bahn-Ringes), der gebildet wird durch die äußere Begrenzung des S-Bahn-Ringes zwischen den Bahnhöfen Gesundbrunnen im Norden, Ostkreuz im Osten, Südkreuz im Süden und Westkreuz im Westen. Die zweite Zone beinhaltet das übrige Stadtgebiet. Der unterschiedlichen Lage angemessen sind auch die Ablösebeträge in der Höhe gestaffelt. Im innerstädtischen Bereich liegt der Bemessungssatz bei 500 Euro, im äußeren Bereich bei 250 Euro je abzulösende Fahrradabstellmöglichkeit. Bei der Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge sind die durchschnittlichen Grundstückskosten nach dem Bodenrichtwertatlas sowie die Kosten für die Fahrradanlehnbügel sowie deren Montage berücksichtigt worden. Die Kosten setzen sich zusammen aus den zur Herstellung sonst erforderlichen Grundstücksflächen (durchschnittliche Bodenwerte), dem Preis für die Beschaffung des Anlehnbügels sowie den erforderlichen Einbaukosten des Anlehnbügels. Die Kosten für einen Bügel, der zur Aufnahme von 2 Fahrrädern geeignet ist, belaufen sich auf etwa 250 Euro. Hierzu kommen die anteiligen Grundstückskosten für die Abstellfläche, die pro Fahrradabstellmöglichkeit mit 1 m² angesetzt ist. Die ermittelten Werte wurden mit dem Faktor 0,9 multipliziert, um somit die Vorgaben des 50 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln einzuhalten. Hiernach dürfen die Ablösebeträge 90 % der durchschnittlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen. Die Ablösebeträge sind zur Vereinfachung ihrer Anwendung nur für die in der Verordnung genannten zwei Zonen festgelegt worden, auf eine weitere Differenzierung wurde verzichtet; hierbei begründen die höheren Bodenwerte innerhalb des S-Bahn-Ringes den
3 - 3 - Ablösebetrag von 500 Euro. Die Unterschiede der Ablösebetragshöhen ergeben sich aus den im Innenstadtbereich vorliegenden höheren Grundstückspreisen. Mit der Ablösemöglichkeit und der hiermit einhergehenden Geldeinnahmen soll das Land Berlin in die Lage gesetzt werden, in Bereichen von öffentlichen Verkehrsflächen Fahrradabstellmöglichkeiten schaffen zu können, ohne hierfür öffentliche Mittel einsetzen zu müssen. Hiermit ist auch eine Steuerungsmöglichkeit möglich, an besonders frequentierten Bereichen vermehrt Abstellmöglichkeiten für Fahrräder anbieten zu können. Zu 2: Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens. c) Umgang mit der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 wie folgt Stellung genommen: Der Rat der Bürgermeister stimmt dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgelegten Entwurf der Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) inhaltlich unter der Voraussetzung zu, dass in allen Berliner Bezirken ein einheitlicher Ablösebetrag i.h.v. 500,- EUR pro Stellplatz veranschlagt wird. Der Rat der Bürgermeister ist mit dem Inhalt der zum Verordnungsentwurf verteilten Austauschseite 3 (RdB-Vorlage Nr. R-311/2008) und der darin enthaltenen Feststellung einverstanden, dass die Ablösebeträge zweckgebunden und nach 50 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücken zu verwenden sind. Hierzu nimmt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wie folgt Stellung: Die Verordnung über die Höhe der Ablösebeträge für Fahrradabstellmöglichkeiten (FahrAbV) konkretisiert den 50 BauO Bln (Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder). 50 Abs.3 BauO Bln lautet: "Die Herstellung der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Absatz 1 darf auch durch Zahlung eines Ablösebetrages vor Baubeginn erfüllt werden. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Höhe der Ablösebeträge. Die Ablösebeträge dürfen 90 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen. Die Ablösebeträge sind ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücksflächen zu verwenden." Um nicht für jeden Einzelfall eine eigene Berechnung durchführen zu müssen, werden zwei Zonen zur Ermittlung der Ablösebeträge gebildet: ein innerstädtischer Bereich (innerhalb des S-Bahnringes) und ein Bereich, der außerhalb des S-Bahnringes liegt. Im inneren Bereich wird der Ablösebetrag bei 500,00 und im äußeren Bereich bei 250,00 je Fahrradabstellplatz festgesetzt. Die Regelung sieht vor, ohne Verwaltungsaufwand mit pauschalen Beträgen den Wert anteiliger Grundstückflächen zu berücksichtigen. Grundlagen waren die Werte aus dem Bodenrichtwertatlas, der für den Innenbereich generell höhere Werte als für die Zonen um den inneren S-Bahn-Ring ausweist. Die höchsten und niedrigsten Zahlen wurden
4 - 4 - vernachlässigt, auch die Tatsache, dass manche Bezirke punktuell teurere Bereiche haben, musste zugunsten der einfacheren Handhabung unberücksichtigt bleiben. Durch diese Regelung fühlen sich die Außenbezirke jedoch benachteiligt und fordern, dass in allen Berliner Bezirken ein einheitlicher Ablösebetrag in Höhe von 500,00 erhoben werden soll; vgl. Ergebnisprotokoll der RdB Ausschuss-Sitzung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Kleingartenwesen am 13. Juni Die Berechnungsweise der Kosten für Fahrradabstellanlagen wird akzeptiert. Das Anliegen des RdB lässt außer Acht, dass die Ablösebeträge Ausgleichszahlungen unter Berücksichtigung anteiliger Grundstücksflächen durch die Bauherrinnen und Bauherren sind, die für ihr Bauvorhaben die erforderliche Anzahl von Fahrradabstellmöglichkeiten nicht herstellen können oder wollen. Unterschiedliche Werte von Grundstücksflächen müssen daher berücksichtigt werden. Dagegen kann aus der rechtlichen Verpflichtung, dass die Ablösebeträge ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücksflächen zu verwenden sind, die nun geforderte Gleichbehandlung aller Bezirke nicht abgeleitet werden. Es wird deshalb an der Differenzierung zwischen innerem und äußerem S-Bahnring mit zwei Ablösebeträgen in Höhe von 500 bzw. 250 festgehalten. B. Rechtsgrundlage 84 Abs. 7 und 50 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen. Auf Grund der Schaffung der Ablösemöglichkeit durch Geldbeträge können auch Grundstücke ohne entsprechende Flächenvorgaben besser genutzt oder bebaut werden. Die Kostenauswirkungen der Ablösung entsprechen den Kosten, die mit einer Bauverpflichtung einhergehen würden. D. Gesamtkosten E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Auf Grund der Schaffung der Ablösemöglichkeit ist mit Einnahmen zu rechnen, die helfen können, Fahrradabstellanlagen, die in öffentlichen Bereichen gebaut werden sollen, zu finanzieren. Die Höhe der Einnahmen kann nicht quantifiziert werden, weil der Bauherr durch die Wahlmöglichkeit nicht verpflichtet wird, erforderliche Fahrradabstellanlagen durch Zahlung eines Geldbetrags abzulösen. Die Ablösebeträge sind zweckgebunden und nach 50 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücken zu verwenden. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: G. Flächenmäßige Auswirkungen
5 H. Auswirkungen auf die Umwelt Durch die Einnahmen des Landes Berlin, die auf Grund der Ablösebeträge entstehen, ist es möglich, Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum dort zu bauen, wo ein dringender Bedarf besteht. Hiermit kann die Benutzung des Fahrrades attraktiver gestaltet werden. Die vermehrte Benutzung des Fahrrades führt grundsätzlich zu Umweltentlastungen. Berlin, den J u n g e R e y e r... Senatorin für Stadtentwicklung
6 - 6 - Wortlaut zitierter Rechtsvorschriften I. Gesetz zur Vereinfachung des Berliner Baurechts (Bauvereinfachungsgesetz BauVG Bln) vom 29. September 2005 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 61. Jahrgang Nr. 34, 8. Oktober 2005, S. 495 Artikel I Bauordnung für Berlin (BauO Bln)* Stellplätze, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (3) Die Herstellung der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach Absatz 1 darf auch durch Zahlung eines Ablösebetrages vor Baubeginn erfüllt werden. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Höhe der Ablösebeträge. Die Ablösebeträge dürfen 90 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen. Die Ablösebeträge sind ausschließlich für den Bau von Fahrradabstellmöglichkeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrsflächen oder anderen geeigneten Grundstücksflächen zu verwenden. 50 Absatz 3 Satz 2: "Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Höhe der Ablösebeträge." 50 Absatz 3 Satz 3: "Die Ablösebeträge dürfen 90 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung anteiliger Grundstücksflächen nicht übersteigen." * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. II. Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG-Bln)* Vom 7. Juni 2007 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 63. Jahrgang, Nr. 15, 16. Juni 2007, S Änderung der Bauordnung für Berlin Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:... * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).
- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung
SenStadtUm IX B 1 Tel.: 9(0)25-2456 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung
Der Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -
Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz
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- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung
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Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008
Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: 90 13 33 88 intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: 90227 (9227) - 5780 90227 (9227) - 5089 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l
Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
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