Vorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode

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1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines A. Problem a) Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB ErrichtungsG) vom hat das Land Berlin unter dem Namen Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach 26 Abs. 2 der Landeshaltsordnung gebildet. 1 Abs. 2 Satz 2 des zitierten Gesetzes regelt die Neuzuweisung von Grundstücken und Gebäuden zum Sondervermögen. Das Verfahren der Entnahme von Grundstücken und Gebäuden aus dem Sondervermögen ist in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. b) Die dem SILB ErrichtungsG beigefügte Anlage, die Bestandteil des Gesetzes ist, enthält die dem Sondervermögen zugewiesenen im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstücke und Gebäude. Unter lfd. Nr. 35 der genannten Anlage ist das in Berlin- Tempelhof/Schöneberg gelegene Grundstück Görresstraße aufgeführt. Dieses steht nicht im Eigentum des Landes Berlin. Es wurde irrtümlich in die Anlage aufgenommen. B. Lösung a) Mit der zu beschließenden Gesetzesänderung soll die o.a. Gesetzeslücke geschlossen werden. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 b) Die Aufnahme eines nicht im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstückes in das Sondervermögen ist nicht zulässig. Durch die Streichung des Grundstückes Görresstraße aus der dem SILB ErrichtungsG beigefügten Anlage soll klargestellt werden, dass es sich bei dem genannten Grundstück nicht um einen Bestandteil des Sondervermögens handelt. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung a) b) Die Wiederherausnahme von Grundstücken aus dem Sondervermögen wurde im SILB ErrichtungsG - im Gegensatz zur Neuzuweisung weiterer Grundstücke - nicht ausdrücklich geregelt. Sofern hier diesbezüglich keine gesetzliche Regelung erfolgt, wäre die BIM GmbH als Geschäftsführerin für das Sondervermögen weiterhin für die Bewirtschaftung von ihr nicht mehr benötigter Grundstücke verantwortlich. Haushaltsmittel würden gebunden und eine Vermarktung dieser Liegenschaften durch die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG erschwert. Eine ggfs. notwendige Korrektur der Anlage zum SILB ErrichtungsG wird ermöglicht. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen, Gesamtkosten, Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg sowie Auswirkungen auf die europäischen Belange Bitte ich, der beigefügten Vorlage an das Abgeordnetenhaus zu entnehmen. E. Zuständigkeit Der Beschluss ist von der Senatsverwaltung für Finanzen zu bearbeiten. 2

3 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin vom 4. Dezember 2002 (GVBl. S. 357) wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Gleiches gilt im Fall der Entnahme von Liegenschaften aus dem Sondervermögen, auch soweit es sich um Zuweisungen nach Satz 1 handelt. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 35 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 36 bis 58 werden die Nummern 35 bis 57. Artikel II Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

4 A. Begründung: a) Allgemeines: Das Land Berlin hat unter dem Namen Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach 26 Abs. 2 LHO gebildet. Über Neuzuweisungen zum Sondervermögen entscheidet gem. 1 Abs. 2 Satz 2 SILB ErrichtungsG das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats von Berlin. Das Verfahren der Entnahme von Grundstücken und Gebäuden aus dem Sondervermögen ist in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das unter lfd. Nr. 35 der Anlage zum SILB ErrichtungsG aufgeführte Grundstück Görresstr steht lt. Grundbuch nicht im Eigentum des Landes Berlin. Eigentümer ist das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Berlin e.v. Das Land Berlin war nicht berechtigt, dieses Grundstück dem SILB zuzuweisen. Das Grundstück wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weiterhin genutzt. Es verbleibt mit dem Status einer Fremdanmietung im Portfolio der BIM GmbH. Gemäß Mietvertrag zahlt das Land Berlin lediglich die Betriebs- und Nebenkosten. b) Einzelbegründung: zu Artikel I Nr. 1: Durch die vorgesehene Gesetzesänderung soll die vorhandene Lücke im Gesetz geschlossen werden. zu Artikel I Nr. 2 : Durch die Streichung des Grundstückes Görresstraße aus der dem SILB ErrichtungsG beigefügten Anlage soll klargestellt werden, dass es sich bei dem genannten Grundstück nicht um einen Bestandteil des Sondervermögens handelt. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: D. Gesamtkosten: E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben: Die in Titel veranschlagten Mittel für die Betriebs- und Nebenkosten bleiben unverändert bestehen und werden über die BIM GmbH in Form von Vorauszahlungen an den externen Vermieter gezahlt. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den 24. Februar 2004 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Dr. Thilo Sarrazin Senator für Finanzen 4

5 Anlage I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin, 1 Abs. 2 Dem Sondervermögen werden die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtlichen, im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstücke und Gebäude des Verwaltungsgrundvermögens einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen. Über Neuzuweisungen zum Sondervermögen entscheidet das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats von Berlin. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin, 1 Abs. 2 Dem Sondervermögen werden die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtlichen, im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstücke und Gebäude des Verwaltungsgrundvermögens einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen. Über Neuzuweisungen zum Sondervermögen entscheidet das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats von Berlin. Gleiches gilt im Falle der Entnahme von Liegenschaften aus dem Sondervermögen, auch soweit es sich um Zuweisungen nach Satz 1 handelt. Anlage (zu 1 Abs. 2 Satz 1) Anlage (zu 1 Abs. 2 Satz 1) lfd. Nr. Liegenschaft Bezirk Nutzer 35 Görresstraße Templ./ Schönb. derzeit im Fachvermögens von SenInn Sen- Stadt Gesamt fläche Gebäude (m²) 340,00 a) Nummer 35 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 36 bis 58 werden die Nummern 35 bis 57. II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gesetz über die Errichtung eines (SILB ErrichtungsG) vom 4. Dezember

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