Vorlage zur Beschlussfassung. Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin SenInnSport III B 1 De 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes A. Problem Im Verlauf der letzten Monate ist es auf verschiedenen U-Bahnhöfen und in U-Bahnzügen sowie in verschiedenen Omnibussen der BVG zu teilweise schwerwiegenden Übergriffen auf Fahrgäste sowie auf BVG-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekommen. Als besonders problematisch hat sich dabei herausgestellt, dass diese Übergriffe überwiegend zu verkehrsarmen Nutzungszeiten erfolgten und eine Nothilfe durch anwesende Nutzer des ÖPNV nicht oder verspätet erfolgte. B. Lösung Zur Stärkung des Sicherheitsempfindens der Nutzer des ÖPNV haben Senat, BVG und Polizei sich auf ein Maßnahmepaket verständigt. Teil des Gesamtpakets ist eine Ausweitung der bisher auf 24 Stunden begrenzten Aufzeichnungsdauer auf 48 Stunden. Die gesetzliche Regelung zur Speicherfrist von Videoaufzeichnungen wird geändert. Die in 31 b Abs. 3a Satz 2 Bln DSG vorgesehen Frist wird von 24 auf 48 Stunden erhöht. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Der Gesetzentwurf ist ohne Gleichstellungsrelevanz, da die Änderung datenschutzrechtlicher Regelungen geschlechtsneutral ist. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen F. Gesamtkosten. Lediglich in 0,5 % der Fälle waren Videoaufzeichnungen bei Anforderung Seite 1 von 7

3 durch die Polizei bereits gelöscht. Die geringfügige Steigerung von verwertbarem Beweismaterial wird zu keinem nennenswerten Mehraufwand für die Polizei führen und kann mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden. G. Flächenmäßige Auswirkungen H. Auswirkungen auf die Umwelt I. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Im Land Brandenburg kommt für Videoaufnahmen und -aufzeichnungen im Öffentlichen Personennahverkehr des Landes Brandenburg 6b Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Anwendung. Dieser lautet wie folgt: Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Diese Regelung ist auslegungsfähig und -bedürftig. Ausdrücklich gesetzlich festgelegte gesetzliche Mindest- oder Höchstspeicherfristen gibt es damit nicht. Eine Abstimmung mit dem Land Brandenburg zur Speicherpraxis ergab, dass eine Höchstdauer von 48 Stunden nicht im Widerspruch zu der dortigen, auf Grundlage der auslegungsbedürftigen Regelungen entwickelten, Speicherpraxis steht. J. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres und Sport Seite 2 von 7

4 Der Senat von Berlin SenInnSport III B 1 De 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes In 31 b Absatz 3a Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 51) geändert worden ist, wird die Angabe 24 durch die Angabe 48 ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: Die Speicherfrist von Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen des ÖPNV wird von 24 auf 48 Stunden erhöht. Zwar waren Videoaufzeichnungen lediglich in 0,5 % der Fälle bei Anforderung durch die Polizei bereits gelöscht. Im Jahr 2010 hat die Polizei in insgesamt Fällen Videoaufzeichnungen von Seite 3 von 7

5 der BVG angefordert. In lediglich 15 Fällen konnte die BVG der Anforderung nicht nachkommen, weil das entsprechende Material bereits vor Ablauf von 48 Stunden gelöscht war. Für das Jahr 2009 ergibt sich ein ähnliches Bild. Hier konnte nur 12 von Anforderungen aus diesem Grund nicht entsprochen werden. Die Bilanz der Auswertbarkeit wäre durch eine Verlängerung der Speicherfrist geringfügig zu verbessern. Die derzeitige Regelung führt aber dazu, dass die zulässige Speicherdauer innerhalb des ÖPNV in Berlin uneinheitlich ist: Videoaufzeichnungen der S-Bahn dürfen 48 Stunden, die der BVG nur 24 Stunden gespeichert werden. Die abweichenden Regelungen zur Speicherdauer in Bahnhöfen und Fahrzeugen des ÖPNV in Berlin sind für Bürgerinnen und Bürger nicht nachvollziehbar. Sie könnten dazu führen, dass Opfer von Straftaten von einer längeren Speicherfrist auch in Räumlichkeiten der BVG ausgehen und im Einzelfall erst nach Vernichtung von möglichem Beweismaterial Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Eine Erhöhung der Speicherfrist der Videoaufzeichnungen auf 48 Stunden ist Bestandteil des Maßnahmepakets für mehr Sicherheit, auf das sich Senat, BVG und Polizei am 12. Mai 2011 verständigt haben. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich gegen eine Erhöhung der Speicherfrist von 24 auf 48 Stunden ausgesprochen. Hierfür sei eine Notwendigkeit nicht nachgewiesen. Dieser Argumentation wird nicht gefolgt, da die Verlängerung der Speicherfrist für Videoaufzeichnungen jedenfalls nicht unverhältnismäßig ist und zu einer Verbesserung der Auswertungsbilanz führen kann. Ferner führt der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit an, dass in Berliner S-Bahnhöfen derzeit keine Videoaufzeichnungen gefertigt würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der maßgebliche gesetzliche Rahmen eine Speicherung von Aufzeichnungen während 48 Stunden zulässt. Außerdem werden in S-Bahnzügen und auf Regional- und Fernbahnhöfen Aufzeichnungen angefertigt. Daher wird das Argument nicht entkräftet, dass Bürgerinnen und Bürger in Berlin derzeit einer uneinheitlichen Rechtslage und einer tatsächlich uneinheitlichen Speicherdauer im Bahnverkehr begegnen. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: D. Gesamtkosten: E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Seite 4 von 7

6 b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:. Lediglich in 0,5 % der Fälle waren Videoaufzeichnungen bei Anforderung durch die Polizei bereits gelöscht. Die mögliche Steigerung von verwertbarem Beweismaterial wird zu keinem nennenswerten Mehraufwand für die Polizei führen. G. Flächenmäßige Auswirkungen: H. Auswirkungen auf die Umwelt: Berlin, den Der Senat von Berlin Ingeborg Junge-Reyer Gisela von der Aue Bürgermeisterin Senatorin für den Senator für Inneres und Sport Seite 5 von 7

7 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Gegenüberstellung der Gesetzestexte 31 b Abs. 3a Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in aktueller Fassung Aufzeichnungen, deren Speicherung weder für die Abwehr noch für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, sind spätestens nach 24 Stunden zu löschen. 31 b Abs. 3a Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in neuer Fassung Aufzeichnungen, deren Speicherung weder für die Abwehr noch für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, sind spätestens nach 48 Stunden zu löschen. Seite 6 von 7

8 Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Artikel 59 der Verfassung von Berlin (1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote müssen auf Gesetz beruhen. (2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden. (3) 1 Die Öffentlichkeit ist über Gesetzesvorhaben zu informieren. 2 Gesetzentwürfe des Senats sind spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem betroffene Kreise unterrichtet werden, auch dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten. (4) 1 Jedes Gesetz muß in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus beraten werden. 2 Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuß erfolgen. (5) Auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats hat eine dritte Lesung stattzufinden. Seite 7 von 7

Vorlage zur Beschlussfassung

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