Entwicklung der Eigenanteile
|
|
- Irmgard Bauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage 1 45 Entwicklung der Eigenanteile ,56 25,56 26,5 27,6 27,6 28,4 29,6 31,1 32,15 33,35 34,55 35,35 36,25 37,3 38,4 39, ,1 13,1 13,1 13,1 12,7 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10, Zuschuss Landkreis Eigenanteil Eltern/Schüler
2 Anlage 2 zu Vorlage 48/2014 Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Esslingen über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten in der Fassung vom Der Kreistag des Landkreises hat am folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1 Kostenanteil bei Teilnahme am VVS-Schüler-Abo-Verfahren Nach dieser Satzung erstattungsberechtigte Schüler, ausgenommen Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, können im VVS-Schüler-Abo-Verfahren Scool eine VVS- Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr zum Preis von 50,70 (Stand ) erwerben. Dieses ScoolTicket berechtigt den ÖPNV im gesamten Verbundgebiet rund um die Uhr zu nutzen (unbegrenzte netzweite Gültigkeit). Nachfolgend genannte Schüler erhalten bei Erwerb der VVS - Schülermonatskarte einen Zuschuss in voller Höhe des jeweiligen Preises: 1. Schüler der Schulen für Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige 2. Kinder der Schulkindergärten 3. Schüler der Grundschulförderklassen 4. Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 bis Klasse 4 5. Schüler der Förderschulen Klasse 1 bis Klasse 4. Die übrigen Schüler nach Satz 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 11,50, der vom Landkreis an die Verkehrsunternehmen fließt.
3 Der Preis der Schülermonatskarte (Stand : 50,70 ) wird jeweils zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung des VVS-Gemeinschaftstarifs fortgeschrieben. Der Kostenanteil des Schülers errechnet sich aus dem jeweiligen Preis der Schülermonatskarte abzüglich des jeweiligen Zuschusses des Landkreises. Der Kostenanteil des Schülers wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Eigenanteil bei Einzelkostenerstattung, Vertragsverkehren und Privat-PKW Schüler, die nicht am VVS-Schüler-Abo-Verfahren teilnehmen, entrichten zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat derzeit einen Eigenanteil in folgender Höhe (Stand ): 1. 0,-- für Schüler der Schulen für Geistigbehinderte Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige, Kinder der Schulkindergärten, Schüler der Grundschulförderklassen, Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 4 und Schüler der Förderschulen ,20 für alle übrigen Schüler. Die Eigenanteile nach Ziff. 2 werden entsprechend den Kostenanteilen nach Abs. 1 zeitgleich fortgeschrieben. Die Eigenanteile werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet erhält folgende Fassung: Erlass 2 (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Kostenbeteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil bzw. Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz.
4 (2) Der in 6 Abs. 1 festgelegte Kostenanteil bzw. die in 6 Abs. 2 festgelegten Eigenanteile sind für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit den höchsten Kostenanteilen bzw. Eigenanteilen, es sei denn es bestehen Ansprüche nach 7 Abs. 1 Satz 2. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. (3) Ein Erlass nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht möglich bei Schülern der Grundschulförderklassen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Schule weniger als 1,5 km beträgt, bei allen anderen Schülern, sofern die Entfernung weniger als 3 km beträgt. (4) Liegen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vor, wird der Kosten-/Eigenanteil nur erstattet, wenn der Antrag bis spätestens 15. Februar des Jahres, das auf das abgelaufene Schuljahr folgt, beim Schulträger beantragt wird. (5) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule gesammelt zu Beginn des Schuljahres mit einer Stellungnahme dem Landratsamt zuzuleiten. 3 (1) In 11 Abs.3 wird 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ersetzt durch 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. Artikel 8 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz i.v.m. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
5 erhält folgende Fassung: Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten bzw. Grundschulförderklassen die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre. (2) Je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,30, bei Krafträdern 0,15 erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. 5 (1) In 21 Abs. 1 Nr.1 werden die Worte bzw. von Berechtigungsausweisen ersatzlos gestrichen.
6 6 Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt zum in Kraft. Esslingen am Neckar, 10. April 2014 Heinz Eininger Landrat
7 137.00: Anlage 3 Gegenüberstellung der geänderten Paragrafen der geltenden und der neuen Fassung der Satzung (Änderungen sind fett hervorgehoben) Geltende Fassung Neue Fassung S a t z u n g über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Esslingen (SBKS) S a t z u n g über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Esslingen (SBKS) Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg und 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) hat der Kreistag am 20. März 1986, geändert am , , , , , , , , , , und folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg und 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) hat der Kreistag am 20. März 1986, geändert am , , , , , , , , , , , und folgende Satzung beschlossen:
8 6 6 (1) Kostenanteil bei der Teilnahme am VVS-Schüler-Abo-Verfahren Nach dieser Satzung erstattungsberechtigte Schüler, ausgenommen Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, können im VVS-Schüler-Abo-Verfahren eine Schülermonatskarte mit Netzwirkung für den Freizeitverkehr zum Preis von derzeit 48,10 (Stand: ) erwerben. Nachfolgend genannte Schüler erhalten beim Erwerb der VVS-Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr einen Zuschuss in voller Höhe des jeweiligen Preises: 1. Schüler der Schulen für Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige 2. Kinder in Schulkindergärten 3. Schüler der Grundschulförderklassen 4. Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 bis Klasse Schüler der Förderschulen Klasse 1 bis Klasse 4. Die übrigen Schüler nach Satz 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 10,80, der vom Landkreis an die Verkehrsunternehmen fließt. Der Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr (Stand : 48,10 ) wird jeweils zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung des VVS-Gemeinschaftstarifs um den durchschnittlich gewichteten Prozentsatz der Anpassungsrate im Ausbil- (1) Kostenanteil bei der Teilnahme am VVS-Schüler-Abo-Verfahren Nach dieser Satzung erstattungsberechtigte Schüler, ausgenommen Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, können im VVS-Schüler-Abo-Verfahren Scool eine Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr zum Preis von derzeit 50,70 (Stand: ) erwerben. Diese berechtigt den ÖPNV im gesamten Verbundgebiet rund um die Uhr zu nutzen (unbegrenzte netzweite Gültigkeit). Nachfolgend genannte Schüler erhalten beim Erwerb der VVS-Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr einen Zuschuss in voller Höhe des jeweiligen Preises: 1. Schüler der Schulen für Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige 2. Kinder in Schulkindergärten 3. Schüler der Grundschulförderklassen 4. Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 bis Klasse Schüler der Förderschulen Klasse 1 bis Klasse 4. Die übrigen Schüler nach Satz 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 11,50, der vom Landkreis an die Verkehrsunternehmen fließt. Der Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr (Stand : 50,70 ) wird jeweils zum Zeitpunkt einer Tarifanpassung des VVS-Gemeinschaftstarifs um den durchschnittlich gewichteten Prozentsatz der Anpassungsrate im Aus-
9 dungsverkehr fortgeschrieben. Der Kostenanteil des Schülers errechnet sich aus dem jeweiligen Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr abzüglich des Zuschusses nach Satz 2. Der Kostenanteil des Schülers wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet. (2) Eigenanteil bei Einzelkostenerstattung, Vertragsverkehren und Privat-PKW Schüler, die nicht am VVS-Schüler-Abo-Verfahren teilnehmen, entrichten zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat derzeit einen Eigenanteil in folgender Höhe (Stand ): bildungsverkehr fortgeschrieben. Der Kostenanteil des Schülers errechnet sich aus dem jeweiligen Preis der Schülermonatskarte mit Netzwirkung im Freizeitverkehr abzüglich des Zuschusses nach Satz 2. Der Kostenanteil des Schülers wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet. (2) Eigenanteil bei Einzelkostenerstattung, Vertragsverkehren und Privat-PKW Schüler, die nicht am VVS-Schüler-Abo-Verfahren teilnehmen, entrichten zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat derzeit einen Eigenanteil in folgender Höhe (Stand ): 1. 40,90 für Teilzeitschüler der beruflichen Schulen, 2. 0,-- für Schüler der Schulen für Geistigbehinderte Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige, Kinder der Schulkindergärten, Schüler der Grundschulförderklassen, Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 4 und Schüler der Förderschulen ,-- für Schüler der Schulen für Geistigbehinderte Körperbehinderte, Sprachbehinderte und Schwerhörige, Kinder der Schulkindergärten, Schüler der Grundschulförderklassen, Schüler der Schulen für Erziehungshilfe Klasse 1 4 und Schüler der Förderschulen ,20 für alle übrigen Schüler ,15 für alle übrigen Schüler. Die Eigenanteile nach Ziff. 3 werden entsprechend den Kostenanteilen nach Abs. 1 zeitgleich fortgeschrieben. Die Eigenanteile werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet. Die Eigenanteile nach Ziff. 2 werden entsprechend den Kostenanteilen nach Abs. 1 zeitgleich fortgeschrieben. Die Eigenanteile werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf 0,05 gerundet.
10 7 Erlass (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Kostenbeteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil bzw. Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. (2) Der in 6 Abs. 1 festgelegte Kostenanteil bzw. die in 6 Abs. 2 festgelegten Eigenanteile sind für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit den höchsten Kostenanteilen bzw. Eigenanteilen, es sei denn es bestehen Ansprüche nach 7 Abs. 1 Satz 2. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. 7 Erlass (1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Kostenbeteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Kostenanteil bzw. Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen. Diese Regelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. (2) Der in 6 Abs. 1 festgelegte Kostenanteil bzw. die in 6 Abs. 2 festgelegten Eigenanteile sind für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit den höchsten Kostenanteilen bzw. Eigenanteilen, es sei denn es bestehen Ansprüche nach 7 Abs. 1 Satz 2. Dabei ist es unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen. (3) Ein Erlass nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht möglich bei Schülern der Grundschulförderklassen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Schule weniger als 1,5 km beträgt, bei allen anderen Schülern, sofern die Entfernung weniger als 3 km beträgt. (3) Ein Erlass nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht möglich bei Schülern der Grundschulförderklassen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und Schule weniger als 1,5 km beträgt, bei allen anderen Schülern, sofern die Entfernung weniger als 3 km beträgt.
11 (4) Liegen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vor, wird der Kosten-/Eigenanteil nur erstattet, wenn der Antrag bis spätestens 15. Februar des Jahres beim Schulträger beantragt wird, das auf das abgelaufene Schuljahr folgt. (4) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule gesammelt zu Beginn des Schuljahres mit einer Stellungnahme dem Landratsamt zuzuleiten. (5) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule gesammelt zu Beginn des Schuljahres mit einer Stellungnahme dem Landratsamt zuzuleiten. 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. (2) Stehen andere zumutbare Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienverkehrs oder Schülerfahrten nach 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz erstattet, wenn der Schülerkurs bzw. die Schülerfahrt überwiegend der Schülerbeförderung dient und das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen genehmigt hat. 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden nur die Kosten für das zumutbare preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet. (2) Stehen andere zumutbare Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienverkehrs oder Schülerfahrten nach 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz erstattet, wenn der Schülerkurs bzw. die Schülerfahrt überwiegend der Schülerbeförderung dient und das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen genehmigt hat.
12 (3) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 2 ist die vertraglich vereinbarte Vergütung um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie der sonstigen Einnahmen zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen. (3) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 2 ist die vertraglich vereinbarte Vergütung um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach 45a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. Artikel 8 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz i.v.m. 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie der sonstigen Einnahmen zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen. 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten bzw. Grundschulförderklassen die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre. 13 Benutzung privater Kraftfahrzeuge (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten bzw. Grundschulförderklassen die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre.
13 (2) Je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,20, bei Krafträdern 0,10 erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. (2) Je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,30, bei Krafträdern 0,15 erstattet. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften und in besonders begründeten Einzelfällen sind abweichende Kilometersätze zulässig, wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. 21 Kostenerstattung aufgrund Einzelanträgen (1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. den Eltern die nach gewiesenen Beförderungskosten, soweit 1. die Ausgabe von Schülermonatskarten im VVS-Schüler- Abo-Verfahren bzw. von Berechtigungsausweisen nicht in Betracht kommt oder 2. die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist ( 13). (2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten für ein Schuljahr werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 15. Februar des Jahres, das auf das abgelaufene Schuljahr folgt, beim Schulträger beantragt wird. 21 Kostenerstattung aufgrund Einzelanträgen (1) Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. den Eltern die nachgewiesenen Beförderungskosten, soweit 1. die Ausgabe von Schülermonatskarten im VVS-Schüler-Abo Verfahren bzw. von Berechtigungsausweisen nicht in Betracht kommt oder 2. die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zulässig ist ( 13). (2) Die nachgewiesenen Beförderungskosten für ein Schuljahr werden nur erstattet, wenn die Erstattung bis spätestens 15. Februar des Jahres, das auf das abgelaufene Schuljahr folgt, beim Schulträger beantragt wird.
14 25 Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft Esslingen am Neckar, 25 Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt am 01. September 2014 Esslingen am Neckar, Heinz Eininger Landrat Heinz Eininger Landrat
Gegenüberstellung der geänderten Paragrafen der geltenden und der neuen Fassung der Satzung (Änderungen sind fett hervorgehoben)
Anlage 2 zu Vorlage 150/2011 Gegenüberstellung der geänderten Paragrafen der geltenden und der neuen Fassung der Satzung (Änderungen sind fett hervorgehoben) Geltende Fassung Neue Fassung S a t z u n g
MehrRedaktionelle Fassung der
Redaktionelle Fassung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Rems-Murr-Kreis vom 14.07.2003 in der Fassung vom 14.11.2011 Aufgrund von 3 der Landkreisordnung (LkrO)
MehrSatzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung
40.10 Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung Aktuelle Lesefassung der Satzung vom 03.07.2007 unter Berücksichtigung der durch die 1. Nachtragssatzung
MehrLANDKREIS RAVENSBURG
- 1 - LANDKREIS RAVENSBURG W o r t l a u t der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten in der Fassung vom 3. Juli 1986, geändert durch die Änderungssatzungen vom 6. Mai 1993,
MehrSatzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten Auf Grund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 09.11.2010 (GBl.S.793, 962) und 18 Abs.2 des Gesetzes
MehrLandkreis Sigmaringen
Landkreis Sigmaringen Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten Stand: September 2013 I. Satzung A. Erstattungsvoraussetzungen Inhaltsverzeichnis 1 Kostenerstattung 2 Stundenplanmäßiger
MehrSatzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (Gültig ab 01.09.2014)
Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten () Amt für Schulen, Bildung, ÖPNV, Kultur Wir sind für Sie da. Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i. d. F. der
MehrSatzung. A. Erstattungsvoraussetzungen
Landratsamt Enzkreis Verkehrsamt Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKE) in der Fassung der vom Kreistag am 12.07.2010 beschlossenen Änderungssatzung beschlossen: A.
Mehrüber die Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten
Auf Grund des 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in den jeweils geltenden Fassungen hat der Kreistag des Landkreises Calw am
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
Mehrfür das Hotel- und Gaststättengewerbe
Gebührensatzung des Internats der Landesberufsschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe Der Kreistag des Schwarzwald-Baar-Kreises hat am 18.12.2000, sowie Änderungen vom 05.11.2001, 13.05.2002, 16.12.2002,
Mehr1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen
5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund
Mehr5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover
5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung
MehrSatzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.
Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrZuwendungen zum Kindergarten- und Schulbesuch Richtlinie V vom 01. Januar 2002
Zuwendungen zum Kindergarten- und Schulbesuch Richtlinie V vom 01. Januar 2002 Finanzielle Betreuung der Lehrkräfte Richtlinie V 2 Inhaltsverzeichnis A. Zuwendungsarten... 3 1. Zuwendungszweck... 3 2.
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung des Landkreises Karlsruhe über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBkE)
1193981 Satzung des Landkreises Karlsruhe über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBkE) Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen in der Fassung vom 03.07.2006, zuletzt geändert am 05.12.2011 1 Steuererhebung
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrFriedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale)
Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Baalberge, Biendorf, Peißen, Poley und Wohlsdorf der Stadt Bernburg (Saale) - Friedhofsgebührensatzung Ortsteile- Satzung Beschlossen / Ausgefertigt Amtliche
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrÖffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH
Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse
Mehr- 1 - Teil I Benutzung der Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge. 1 Gebührenpflicht
- 1 - S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen Cadenberge einschließlich des Berufsschulinternats vom 27. Juni 2001 in der Fassung der
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrBekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften
Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
MehrSächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) Dieses Gesetz regelt = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes
MehrBeispiel überschießendes Kindergeld:
Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.02 mit Änderung durch Beschluss der Kammerversammlung
MehrSatzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker
Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Art und Umfang der
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Steuererhebung 3 2 Steuergegenstand,
MehrVereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447)
Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28 Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrStatut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977
Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom
Mehr7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrGesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das
MehrF o r s t l i c h e s A u s b i l d u n g s z e n t r u m M a t t e n h o f. Stand: 06/15
F o r s t l i c h e s A u s b i l d u n g s z e n t r u m M a t t e n h o f Kooperation Überbetriebliche Ausbildung und Berufsschule HAUS- UND LANDWIRTSCHAFTLICHE SCHULEN OFFENBURG Stand: 06/15 Allgemeines:
MehrAKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8 U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung Hannover, 9. Februar 2008 Die Landessynode wolle beschließen: Reisekosten,
MehrAntwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 1. März 2010
Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 1. März 2010 Berechnung der Sätze wirtschaftlicher Hilfe für Schulen in freier Trägerschaft Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg [Beinhaltet die Erste Änderungssatzung vom 09.03.2015] Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
Mehrb. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife der Fachrichtung Wirtschaft
6 2. Studieninteressierte mit fachgebundener Hochschulreife: Sofern Studieninteressierte die fachgebundene Hochschulreife erworben haben, gilt folgendes: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt gemäß
MehrZweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West
Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der
MehrPENDLERPAUSCHALE PENDLEREURO PENDLERRECHNER
PERSONALVERTRETUNG ZENTRALAUSSCHUSS der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung Vorsitz: Mag. Belinda Kalab 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Tor z.landhaus 02742/9005/16520, Fax:
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich
S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung
MehrArtikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)
Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrGA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrHauptsatzung. der Ortsgemeinde Hausten
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hausten vom 17. März 2010 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der
MehrStadt Weingarten. Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen. 1 Grundsatz
Stadt Weingarten Finanzielle Richtlinien für partnerschaftliche Begegnungen 1 Grundsatz Die Stadt Weingarten fördert partnerschaftliche Begegnungen im Rahmen der Städtepartnerschaft mit folgenden Städten:
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrSatzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen
Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 9. Dezember 2013 Stand: 1. Änderung vom 30. November 2015 (Änderung der Anlage 2 durch Beschluss
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)
Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau
201, Seite 1 von 5, Stand: Januar:2013 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung
MehrRichtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009
Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Steuererhebung Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen
MehrAnschlussnutzungsvertrag (Strom)
Seite 1 von 5, Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Zwischen Energiewerke Nord GmbH Latzower Straße 1 17509 Rubenow ILN/BDEW-Codenummer: 9907582000006 Umsatzsteuer ID: DE 137580664
MehrÖffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015
Öffentliche Bekanntmachung der H A U S H A L T S S A T Z U N G des Hochtaunuskreises für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 52 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der derzeit gültigen Fassung
Mehr(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrFORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems
FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende
Mehr01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1
01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.
MehrGeltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016)
Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005 (Nds.
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
Mehr(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.
Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion
Mehr17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1. Inhaltsverzeichnis. 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2
Amtsblatt für die Stadt Ludwigsfelde 17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2 2. der nichtöffentlichen Sitzung
MehrGemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat
Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrKurztitel: Bremische Kommunikationshilfenverordnung. Normabkürzung: BremKHV. Vom 27.09.2005 (Brem.GBl. S. 542 )
8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Eingliederung Behinderter Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrAbfallentsorgungsgebühren
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung
MehrSatzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim
Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrPersonalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Pendlereuro August 2014 INHALTSVERZEICHNIS FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20B GEHG)... 3 ANSPRUCH...
MehrGEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren
GEMEINDE KISSING Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Gemeinde Kissing vom: 08.11.2004 Beschluss des Gemeinderates vom: 28.10.2004 Bekanntmachung: 09.11.2004
MehrM I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G
M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für
Mehr