Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät

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1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: A. Problem Die Rechtsformumwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Bandenburg setzt die Aufhebung des am 2. April 1993 unterzeichneten Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg voraus. Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften wurde am 26. Februar 2003 unterzeichnet. B. Lösung Durch das Gesetz stimmt das Abgeordnetenhaus dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften zu und schafft damit zugleich die Voraussetzungen dafür, dass der Zweite Staatsvertrag ratifiziert werden und als Landesrecht in Kraft treten kann. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Eine Kündigung des Staatsvertrages vom 2. April 1993 ist von beiden Ländern nicht gewollt und könnte auch nur mit fünfjähriger Frist erfolgen. Es wird beiderseits eine einvernehmliche Regelung präferiert in Gestalt eines Aufhebungsstaatsvertrages. Zur Zustimmung durch ein förmliches Gesetz besteht keine Alternative. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine direkten Auswirkungen. Das Vertragsgesetz verursacht keine Kosten. E. Gesamtkosten F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften hat die einvernehmliche Trennung der Länder Berlin und Brandenburg von ihrer Trägerschaft an den Versicherungsunternehmen zum Ziel. G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen. Keine. 2

3 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag vom 26. Februar 2003 zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften Vom... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 (1) Dem am 26. Februar 2003 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

4 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. A. Begründung: I. Zum Gesetzesentwurf a) Allgemeines Der Staatsvertrag schafft die Rechtsgrundlage für die Umwandlung der beiden Anstalten des öffentlichen Rechts in Aktiengesellschaften. Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Dazu ist ein Zustimmungsgesetz erforderlich. Nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt gemäß dessen Artikel 4 der alte Staatsvertrag nebst Anlagen und dazu ergangener Verwaltungsvereinbarung außer Kraft. b) Einzelbegründung 1. Zu 1 Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Abs.1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. 2. Zu 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 60 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben. II. Zum Zweiten Staatsvertrag a) Allgemeines I. Der Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg, Anstalten des öffentlichen Rechts, wurde am 2. April 1993 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 1993 in Kraft. Die Versicherungsunternehmen sind seitdem gemeinsame Anstalten der Länder Berlin und Brandenburg, d. h. beide Länder sind Träger der Anstaltslast und haften als Gewährträger zu gleichen Teilen für die Verbindlichkeiten der Anstalten. Die Unternehmen haben ihren Sitz jeweils in Berlin und Potsdam. Die gemeinsamen Länderanstalten haben seit 1993 auf dem Gebiet Brandenburgs im Verbund mit den Brandenburgischen Sparkassen ihre Geschäftsvolumen deutlich ausweiten können. Im Jahr 2001 überstiegen die Bilanzsummen der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg die Bilanzsummen des Jahres 1993 um rd. 30 und rd. 98 v. H. II. Die für die Übernahme der öffentlichen Trägerverantwortung maßgeblichen Gründe staatlicher Daseinsvorsorge sind entfallen. Die Länder streben einvernehmlich an, ihre bisherige Verantwortung für die Versicherungsunternehmen abzugeben und die Unternehmen nach Rechtsformumwandlung zu veräußern. Im Falle der Veräußerung stehen dem Land Berlin 69 v. H. des Verkaufserlöses der Feuersozietät und 27 v. H. des Verkaufserlöses der Öffentliche Lebensversicherung zu. Dem Land Brandenburg stehen in diesem Falle 31 v. H. des Verkaufserlöses der Feuersozietät und 73 v. H. des Verkaufserlöses der Öffentliche Lebensversicherung zu. Die Beendigung der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft trägt zur Straffung der staatlichen Organisation durch Konzentration staatlichen Handelns auf öffentliche Kernaufgaben bei. Zugleich schaffen die Umwandlung von Feuersozietät und Öffentliche Lebensversicherung in Aktiengesellschaften und ihre nachfolgende Veräußerung gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche weitere Entwicklung beider Unternehmen nicht zuletzt im Interesse der Sicherung der Arbeitsplätze und der Stärkung der Wirtschaftskraft der Region. III. Der bisherige Staatsvertrag sieht lediglich eine Beendigung durch Kündigung vor. Diese hätte die Anwendung einer Auseinandersetzungsregelung zur Folge, die mit einer Aufteilung der Versicherungsbestände und mit einer Zerschlagung der Unternehmen verbunden wäre. Es soll daher ein neuer Staatsvertrag abgeschlossen werden, der beide Versicherer als eigenständige Unternehmen erhält und sogleich unter Aufhebung des geltenden Staatsvertrages die Voraussetzungen für ihre Veräußerung schafft. 4

5 Der neue Staatsvertrag bildet zugleich die rechtliche Grundlage für eine Rechtsformumwandlung der Unternehmen in Aktiengesellschaften. Hierdurch wird nicht nur die Übertragung der Unternehmen erleichtert, sondern unabhängig davon den Versicherern im Interesse ihrer weiteren Entwicklung eine in der Branche übliche und angemessene Rechtsform verschafft. Im vorliegenden Fall ist allein die Umwandlung in zwei Aktiengesellschaften in Betracht zu ziehen, da gemäß 7 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) als Rechtsformen für Versicherungen nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Frage kommen. Außerdem ist nach 8 Abs. 1a VAG die Lebensversicherung von anderen Versicherungssparten zu trennen, weshalb eine Zusammenlegung beider Unternehmen ausscheidet. Der neue Staatsvertrag schafft die Voraussetzungen für eine Rechtsformumwandlung durch Beschluss der Gewährträgerversammlung. Diese Umwandlung vollzieht sich nach dem Leitbild der 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes. Die Länder Berlin und Brandenburg werden Gründer der Aktiengesellschaften. Als bisherigen Trägern der Anstalten des öffentlichen Rechts steht ihnen das Grundkapital der Aktiengesellschaften zu. Die Festlegung des Aufteilungsverhältnisses orientiert sich an der im bisherigen Staatsvertrag in 7 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Auseinandersetzungsregelung. Der Erlös aus einer späteren Veräußerung der Aktien steht damit den Ländern als bisherigen Trägern im gleichen Aufteilungsverhältnis zu. IV. Die Länder Berlin und Brandenburg streben die gemeinsame Veräußerung sämtlicher von ihnen gehaltenen Anteile an den durch Rechtsformwechsel entstandenen Aktiengesellschaften in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel an. V. Für die Altverbindlichkeiten der Anstalten des öffentlichen Rechtes wird eine Haftung der Länder entsprechend ihrer Anteile festgelegt, die erst dann eingreift, wenn die Gläubiger aus dem Vermögen der Aktiengesellschaften keine Befriedigung erlangen können. In Anlehnung an die Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern wird die Haftung der Altverbindlichkeiten auf fünf Jahre begrenzt. Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben der Aktiengesellschaften nehmen die bisherigen Personalvertretungen übergangsweise wahr. b) Einzelbegründung Zu Artikel 1 und 2 Die Anstalten verfügten bislang über eine zweigliedrige Organstruktur, bestehend aus Vorstand und Verwaltungsrat. Mit der Statuierung der Gewährträgerversammlung als drittes Organ der Anstalten wird die Aufgabenverteilung der bestehenden Organe nicht beeinträchtigt. Die Aufgabe der Gewährträgerversammlung besteht ausschließlich darin, die bislang gesetzlich nicht vorgesehene Umwandlung der Anstalten in Aktiengesellschaften zu beschließen, die Satzung der Aktiengesellschaften festzustellen, den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bestellen und darüber hinaus gegebenenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel stehende notwendige Entscheidungen zu treffen. Zu Artikel 3 Die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg sollen durch Beschluss der Gewährträgerversammlung der jeweiligen Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Leitbild der 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes in zwei Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Der Staatsvertrag schafft die gemäß 301 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes erforderliche Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Formwechsel. Gemäß 302 des Umwandlungsgesetzes wird die Befugnis, über die Umwandlung zu beschließen, den Gewährträgerversammlungen der Anstalten übertragen. Diese stellen auch die Satzungen der Aktiengesellschaften fest und bestellen den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Anteile an den durch Rechtsformwechsel entstehenden Aktiengesellschaften werden den bisherigen Trägern Berlin und Brandenburg unter entsprechender Anwendung des 7 des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 zugeordnet. Die Haftung der Länder Berlin und Brandenburg für die Altverbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg dient dem gebotenen Vertrauensschutz der Gläubiger 5

6 im Hinblick auf die bisherige Gewährträgerhaftung. Die Regelung soll die Haftung der Länder auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister begrenzen. Die Haftung der Länder greift erst dann ein, wenn die Gläubiger aus dem Vermögen der Aktiengesellschaften keine Befriedigung erlangen können. Zu Artikel 4 Der Staatsvertrag soll am Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Der Staatsvertrag vom 3. April 1993 einschließlich seiner Änderungen durch den Ersten Änderungsstaatsvertrag vom 4. Mai 1994 und Artikel 1 und 2 dieses Staatsvertrages tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem beide Aktiengesellschaften in die Handelsregister eingetragen sind. Dies hat zugleich die Aufhebung der Gesetze über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg zur Folge, die Bestandteil des Staatsvertrages und mit Inkrafttreten des Vertrages Berliner und brandenburgisches Landesrecht geworden sind. Die Gesetze teilen insoweit das gleiche rechtliche Schicksal wie der Staatsvertrag. Ebenso wird die am 29. November 1993 zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg geschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg aufgehoben. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Die Ratifizierung des Zweiten Staatsvertrages hat für Berlin keine Mehrausgaben zur Folge. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Der Zweite Staatsvertrag zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften hat die einvernehmliche Trennung der Länder Berlin und Brandenburg von ihrer Trägerschaft an den Versicherungsunternehmen zum Ziel. F. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben: Die Aufhebung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg und der Rechtsformwechsel beider Versicherungsunternehmen in Aktiengesellschaften wirken sich nicht auf Einnahmen und Ausgaben des Landes Berlin aus. Bei Veräußerung der beiden Unternehmen fließen dem Landeshaushalt 69 v. H. (Feuersozietät) bzw. 27 v. H. (Öffentliche Lebensversicherung) der Veräußerungserlöse zu. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 4. März 2003 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Harald Wolf Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen 6

7 Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Feuersozietät Berlin Brandenburg Das Gesetz über die Feuersozietät Berlin Brandenburg (Anlage 1 zum Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 [GVBl. für Berlin S. 305; GVBl. I für das Land Brandenburg S. 216]) in der Fassung des Ersten Änderungsstaatsvertrages vom 4. Mai 1994 (GVBl. für Berlin S. 177; GVBl. I für das Land Brandenburg S. 240) wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt hinter dem Wort Vorstand gestrichen und das Wort und angefügt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3. die Gewährträgerversammlung.. 2. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Gewährträgerversammlung (1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus zwei Mitgliedern, dem für das Versicherungswesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg. (2) Die Gewährträgerversammlung beschließt über den Formwechsel der Sozietät in eine Aktiengesellschaft. Sie stellt die Satzung der Aktiengesellschaft fest und bestellt den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Das Gesetz über die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg (Anlage 2 zum Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 [GVBl. für Berlin S. 305; GVBl. I für das Land Brandenburg S. 216]) wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt hinter dem Wort Vorstand gestrichen und das Wort und angefügt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3. die Gewährträgerversammlung.. 7

8 2. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Gewährträgerversammlung (1) Die Gewährträgerversammlung der Anstalt ist die Gewährträgerversammlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg. (2) Die Gewährträgerversammlung beschließt über den Formwechsel der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in eine Aktiengesellschaft. Sie stellt die Satzung der Aktiengesellschaft fest und bestellt den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft. Artikel 3 Umwandlung der gemeinsamen Anstalten in Aktiengesellschaften Der Formwechsel der Anstalten in Aktiengesellschaften bestimmt sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg in eine Aktiengesellschaft in der aus Anlage 1 ersichtlichen Fassung und des Gesetzes über die Umwandlung der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in eine Aktiengesellschaft in der aus Anlage 2 ersichtlichen Fassung. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2) Der Staatsvertrag über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 einschließlich seiner Anlagen, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 dieses Staatsvertrages, und die zum Staatsvertrag geschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 29. November 1993 treten mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem beide Aktiengesellschaften in die Handelsregister der zuständigen Amtsgerichte in Berlin und Potsdam eingetragen sind. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I für das Land Brandenburg bekannt zu machen. Berlin, den 26. Februar 2003 Potsdam, den 24. Februar 2003 Für das Land Berlin: Harald Wolf Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen Für das Land Brandenburg: Dagmar Ziegler Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin der Finanzen 8

9 Anlage 1 zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften Gesetz über die Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg in eine Aktiengesellschaft 1 Umwandlung Die Feuersozietät Berlin Brandenburg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist zulässig. 2 Umwandlungsbeschluss (1) Über die Umwandlung beschließt die Gewährträgerversammlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg. Der Beschluss ist einstimmig zu fassen. (2) Die Gewährträgerversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. (3) Die Länder Berlin und Brandenburg verzichten auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes nebst Vermögensaufstellung im Sinne von 192 des Umwandlungsgesetzes. 3 Gründer der Aktiengesellschaft (1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Länder Berlin und Brandenburg. (2) Die Länder Berlin und Brandenburg übernehmen das Grundkapital der Feuersozietät Berlin Brandenburg Aktiengesellschaft, das in Stückaktien eingeteilt ist. Die Länder erhalten Aktien entsprechend folgender Verteilungsquote: Land Berlin: 68,69 % Land Brandenburg: 31,31 %. 4 Satzungsfeststellung Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festgestellt. 2 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 9

10 5 Haftung der Länder für Altverbindlichkeiten (1) Die Länder Berlin und Brandenburg haften gegenüber ihren Gläubigern nach ihren Beteiligungsquoten gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 für die Erfüllung der vor Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Feuersozietät Berlin Brandenburg, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister fällig und daraus Ansprüche gegen die Länder Berlin und Brandenburg in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die für die Verjährung geltenden 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die Länder Berlin und Brandenburg den Anspruch schriftlich anerkannt haben. (2) Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können die Länder Berlin und Brandenburg nur in Anspruch nehmen, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft zu erlangen ist. 6 Übergangsregelungen (1) Die Aufgaben des Betriebsrates in dem Betrieb der Aktiengesellschaft nimmt die bisherige Personalvertretung übergangsweise wahr, bis in dem Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. (2) Auf die vor erfolgter Umwandlung eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluss die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. (3) Die in der Feuersozietät Berlin Brandenburg zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als Betriebsvereinbarungen weiter. (4) Soweit der Staatsvertrag und dieses Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmen, gilt im Zweifel Berliner Landesrecht. 10

11 Anlage 2 zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Feuersozietät Berlin Brandenburg und die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg vom 2. April 1993 und zur Umwandlung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in Aktiengesellschaften Gesetz über die Umwandlung der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg in eine Aktiengesellschaft 1 Umwandlung Die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist zulässig. 2 Umwandlungsbeschluss (1) Über die Umwandlung beschließt die Gewährträgerversammlung der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg. Der Beschluss ist einstimmig zu fassen. (2) Die Gewährträgerversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. (3) Die Länder Berlin und Brandenburg verzichten auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes nebst Vermögensaufstellung im Sinne von 192 des Umwandlungsgesetzes. 3 Gründer der Aktiengesellschaft (1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Länder Berlin und Brandenburg. (2) Die Länder übernehmen das Grundkapital der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg Aktiengesellschaft, das in Stückaktien eingeteilt ist. Die Länder erhalten Aktien entsprechend folgender Beteiligungsquote: Land Berlin: 26,9 % Land Brandenburg: 73,1 %. 4 Satzungsfeststellung Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festgestellt. 2 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 11

12 5 Haftung der Länder für Altverbindlichkeiten (1) Die Länder Berlin und Brandenburg haften gegenüber ihren Gläubigern nach ihren Beteiligungsquoten gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 für die Erfüllung der vor Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister fällig und daraus Ansprüche gegen die Länder Berlin und Brandenburg in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die für die Verjährung geltenden 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die Länder Berlin und Brandenburg den Anspruch schriftlich anerkannt haben. (2) Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können die Länder Berlin und Brandenburg nur in Anspruch nehmen, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft zu erlangen ist. 6 Übergangsregelungen (1) Die Aufgaben des Betriebsrates in dem Betrieb der Aktiengesellschaft nimmt die bisherige Personalvertretung übergangsweise wahr, bis in dem Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. (2) Auf die vor erfolgter Umwandlung eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu ihrem Abschluss die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. (3) Die in der Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft als Betriebsvereinbarungen weiter. (4) Soweit der Staatsvertrag und dieses Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmen, gilt im Zweifel Berliner Landesrecht. 12

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