Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

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1 Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales 25. Mai 2009 Herr Kirchner 0421/ Vorlage für die Sitzung des Senats am Verordnung über landesrechtliche Regelungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung A. Problem 1. Errichtungsverordnung für den Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich Mit Gesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Siebtes Buch in das Sozialgesetzbuch übernommen. Bereits zuvor war das ursprünglich mit der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 779) in Kraft gesetzte Recht durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) grundlegend überarbeitet worden. Nach 116 Abs. 1 Satz 1 SGB VII errichten die Landesregierungen für die Unfallversicherung im Landesbereich durch Rechtsverordnung Unfallkassen; sie können nach 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VII auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens Einwohnern errichten. Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich ergibt sich aus 128 SGB VII, die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich aus 129 SGB VII. Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand wird im Land Bremen durch die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen durchgeführt. Die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen wurde als Bremischer Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband durch Verordnung vom 5. März 1937 (Brem.GBl. S. 81) für die abschließend aufgezählten Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten errichtet und mit Verordnung vom 12. November 1984 (Brem.GBl. S. 267) auf die in 655 Abs. 1 und 2 RVO genannten Unternehmen und Versicherten des Landesbereichs erstreckt. Die sich aus den Verordnungen vom 5. März 1937 und 12. November 1984 ergebende Zuständigkeit der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen entspricht nicht mehr den sich aus 116 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 128 und 129 SGB VII ergebenden Zuständigkeitsregelungen. 2. Regelungen zur Einstufung des Geschäftsführers der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen Artikel VIII 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (2. BesVNG - BGBl. I S. 1173) schrieb für die Besoldungsgruppen für die Dienstposten der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften feste Zuordnungsrahmen vor. Die Vorschriften galten nach Art. VIII 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 des 2. BesVNG für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung mit der Maßgabe, dass die Regelung unter Beachtung der folgenden Absätze durch Landesrecht erfolgt. Seit seinem Inkrafttreten wurde Artikel VIII des Gesetzes vom 23. Mai 1975 mehrfach geändert. Für die Besoldung der Geschäftsführer der Unfallversicherungsträger ist an die Stelle des gesetzlich vorgegebenen Zuordnungsrahmens die Festlegung von

2 Einstufungshöchstgrenzen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates getreten. Die Einstufungshöchstgrenzen haben sich an Bewertungskriterien und deren Gewichtung zu orientieren. Die entsprechende Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter (EinstufHöGrV) datiert vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) und wurde zuletzt geändert durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2454). Auch die aktuellen Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1975 gelten für die landesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung. Durch Art. VIII 2 Abs. 1 des 2. BesVNG in der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geänderten Fassung werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einstufungshöchstgrenzen zu regeln; sie haben dabei die für bundesunmittelbare Versicherungsträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Im Land Bremen wurden die ursprünglichen Regelungen des Artikel VIII des Gesetzes vom 23. Mai 1975 durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 2. BesVNG und an andere dienstrechtliche Vorschriften des Bundes vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 165) umgesetzt. Die seitdem erfolgten Änderungen des Bundesrechts wurden durch das Gesetz zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 24. März 2009 (BremGBl. S. 90) nachvollzogen, insbesondere durch Aufhebung des landesgesetzlichen Zuordnungsrahmens. B. Lösung Erlass einer Verordnung über landesrechtliche Regelungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung mit folgendem Inhalt: Errichtung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Landesbereich sowie im kommunalen Bereich. Festsetzung von Einstufungshöchstgrenzen für die Besoldung des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen. Aufhebung der Verordnungen vom 5. März 1937 und vom 12. November C. Alternativen Keine. D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung Keine finanziellen, personalwirtschaftlichen oder genderbezogenen Auswirkungen. E. Beteiligung / Abstimmung Das Verfahren ist mit der Senatorin für Finanzen abgestimmt. Der Senator für Justiz und Verfassung hat den Verordnungsentwurf rechtsförmlich geprüft. Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat sich auf ihrer Sitzung am damit befasst. F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

3 G. Beschluss Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage 1031/17 die Verordnung über landesrechtliche Regelungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Ausfertigung der Verordnung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

4 Verordnung über landesrechtliche Regelungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Vom Aufgrund des 116 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und von Artikel VIII 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet der Senat: 1 Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen (1) Die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen ist der gemeinsame Träger für die Unfallversicherung im Landesbereich im Sinne des 128 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und für die Unfallversicherung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven im Sinne des 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Sie hat ihren Sitz in Bremen. 2 Besoldungshöchstgrenzen (1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen ermittelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anhand von Punktwerten. (2) Für die Berechnung der Punktwerte gelten 1 Abs. 2 und 4 bis 6 Satz 1 sowie 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter entsprechend. Über die Erhöhung eines Punktwertes nach 1 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung nach Satz 1 entscheidet die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen. Die Punktwerte werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (3) Für die Zuordnung der Punktwerte zu den Besoldungshöchstgrenzen gilt 3 der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Anwendung von 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 jeweils der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zugrunde zu legen ist. 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über Errichtung eines Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes vom 5. März 1937 ( SaBremR 8221-a-2), 2. die Verordnung über die Bestimmung des Bremischen Gemeinde- Unfallversicherungs-Verbandes zum Versicherungsträger für die in 655 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Unternehmen und Versicherten vom 12. November 1984 (Brem.GBl. S b-1). Beschlossen, Bremen, den Der Senat

5 Begründung: Zu 1: Mit Rechtsverordnung vom 5. März 1937 (Brem.GBl. S. 81) errichtete der Senat einen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband als Träger der Unfallversicherung für die Stadtgemeinden Bremen, Vegesack und Bremerhaven sowie die Gemeinden und den Kreis des bremischen Landgebiets. Mit Rechtsverordnung vom 12. November 1984 (Brem.GBl. S. 267) bestimmte der Senat den Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband zum Versicherungsträger für den Landesbereich. Zwischenzeitliche Änderungen, insbesondere Rechtsänderungen durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGB. I S. 241) und durch die Eingliederung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) wurden nicht nachvollzogen. An Stelle einer Anpassung an das aktuell geltende Recht sollen die beiden überholten Rechtsverordnungen durch eine aktuelle Rechtsverordnung ersetzt werden. Nach 116 Abs. 1 SGB VII können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung gemeinsame Unfallkassen für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens Einwohnern errichten. Von dieser Ermächtigung macht der Senat Gebrauch und errichtet einen gemeinsamen Unfallversicherungsträger für das Land Bremen und für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Zu 2: Zu Absatz 1: Nach Art. VIII 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. VIII 1 Abs. 2 des 2. BesVNG, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung zu regeln. Im Land Bremen betrifft diese Ermächtigung ausschließlich die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen. Gemäß Absatz 1 bestimmt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Einstufungshöchstgrenzen. Sie wendet dabei die in den folgenden Absätzen genannten Maßstäbe an. Zu Absatz 2: Bei der Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen für landesunmittelbare Versicherungsträger sind nach Art. VIII 2 Abs. 1 Satz 2 des 2. BesVNG die für bundesunmittelbare Versicherungsträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Diese Maßstäbe finden sich in der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter (Einstufungshöchstgrenzenverordnung - EinstufHöGrV) vom 12. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Art. 349 der Verordnung vom 31. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2407).

6 Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die maßgeblichen Vorschriften der Einstufungshöchstgrenzenverordnung entsprechend gelten und übernimmt damit die Maßstäbe für bundesunmittelbare Versicherungsträger. Satz 2 bestimmt abweichend von der Einstufungshöchstgrenzenverordnung die im Land Bremen geltenden Zuständigkeiten. Satz 3 regelt den Ort der Bekanntmachung. Zu Absatz 3: Die Vorschrift bestimmt durch entsprechende Geltung der Vorschriften der Einstufungshöchstgrenzenverordnung - die Zuordnung der Besoldungshöchstgrenzen zu den ermittelten Punktwerten sowie den Zeitpunkt, von dem an bei einer Änderung des Punktwertes die geänderte Besoldungshöchstgrenze anzuwenden ist. Zu 3: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Rechtsverordnung sowie das Außerkrafttreten der durch diese Rechtsverordnung ersetzten Rechtsvorschriften.

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