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1 Die Senatorin für Finanzen L 10 Vorlage für die Sitzung des Senats am Frage L 10 Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung privater Musik-, Tanz-, Ballett- und Schwimmschulen (Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)) A. Problem Vor der Bundesregierung ist geplant, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zu Bildungsleistungen neu zu fassen. Die Neufassung des 4 Nr. 21 UStG-E beruht auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstaben i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL. Danach sind u. a. Schulund Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung von der Steuer zu befreien. Voraussetzung ist insbesondere, dass diese Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt das geltende nationale Recht ( 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchstabe a UStG) die o.g. unionsrechtlichen Grundlagen hierzu nicht zutreffend um. Unternehmer können sich deshalb nach dieser Rechtsprechung unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Da im nationalen Recht unionsrechtlich zulässige Beschränkungen nicht umgesetzt sind, führt dies zurzeit zu einer vom (Bundes-)Gesetzgeber so ursprünglich nicht gewollten Ausweitung der Steuerbefreiung. Die Neufassung des 4 Nr. 21 UStG-E unterscheidet im Einzelnen folgende Leistungen: - Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, können unionsrechtlich verbindlich wie bisher nicht als Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit werden.

2 2 - Bildungsleistungen, die z. B. ausschließlich berufsorientiert erbracht werden bzw. Bestandteil des Schul- und Hochschulunterrichts sind, sollen wie bisher rechtsformunabhängig umsatzsteuerfrei sein. Dies betrifft beispielsweise auch den LKW-Führerschein oder den Verkehrspilotenschein, aber auch Ballett- bzw. Musikunterricht, der auf die Aufnahme an eine staatliche Hochschule oder auf die Abiturprüfung vorbereitet. - Leistungen, die einerseits Bildungsleistungen sind, aber gewöhnlich auch der Freizeitgestaltung dienen, wie z. B. regelmäßig die Leistungen von Tanzschulen (z. B. Gesellschaftstanzkurse), Kurse und Vorträge im kulturellen und kreativen Bereich (z. B. Schauspielerei, Fotografie) sowie allgemeine Erwachsenenbildung, sind nur dann befreit, wenn sie entweder von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, von einer Ersatzschule, von einem Privatlehrer oder von einer anderen privat-rechtlichen Einrichtung, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, erbracht werden (Satz 4 des 4 Nr. 21 UStG-E). Die letztgenannte Regelung macht von der unionsrechtlichen Möglichkeit des Artikels 133 Satz 1 Buchstabe a MwStSystRL Gebrauch und führt eine bereits derzeit bestehende Differenzierung der Steuerbefreiungsvorschriften 4 Nr. 21 und 22 Buchst. a UStG fort. Danach sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Kurse und Vorträge, die nicht unmittelbar auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, nur dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie insbesondere von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht werden. Das Jahressteuergesetz 2013 wird im Spätsommer/Herbst im Deutschen Bundestag beraten; die 2. und 3. Lesung für den geplant. Der Bundesrat wird voraussichtlich am über das Gesetz entscheiden. Vor diesem Hintergrund hat die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN folgende Anfrage für die Fragestunde gestellt: 1. Wie bewertet der Senat die von der Bundesregierung für 2013 geplante Erhebung der Umsatzsteuer von 19 Prozent für private Musik-, Tanz-, Ballett- und Schwimmschulen? 2. Welche Unternehmen und Selbständigen und welche Nutzer privater Bildungsangebote wären von dieser Regelung betroffen?

3 3 3. Wie würde sich die Umsatzsteuererhebung nach Einschätzung des Senats auf die Nutzung privater Musik- und Sportangebote sowohl im privaten Bereich als auch für die Ganztagsbetreuung von Kindern und Jugendlichen auswirken? B. Lösung Der Senat beantwortet die Anfrage wie folgt: 1) Mit der im Jahressteuergesetz 2013 vorgelegten Neuregelung beabsichtigt die Bundesregierung nicht, sämtliche Leistungen der Tanz-, Ballett-, Musik- und Schwimmschulen zukünftig umsatzsteuerpflichtig zu machen. Vielmehr sollen Leistungen, die schul- oder berufsorientiert erbracht werden, auch weiterhin regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies soll grundsätzlich für alle Leistungen gelten, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und von Ersatzschulen erbracht werden. Dienen die Leistungen privat-rechtlicher Einrichtungen auch der Freizeitgestaltung, darf zukünftig für die Steuerbefreiung vom Inhaber keine systematische Gewinnerzielung anstrebt werden. Deshalb können auch weiterhin Maßnahmen im frühkindlichen Bereich als sog. Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei sein; hierüber müsste in der Zukunft jeweils nach den jeweiligen Verhältnissen entschieden werden. Die von der Bundesregierung vorgesehene Neuregelung ist europarechtskonform. Ansonsten bleibt zunächst abzuwarten, ob sich im Rahmen der weiteren, für den Spätsommer/Herbst diesen Jahres vorgesehenen parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag noch sachliche Änderungen an der vorgesehenen Neuregelung ergeben. 2) Von der geplanten Regelung sind insbesondere die privaten Musik-, Tanz-, Ballettund Schwimmschulen und deren Kunden betroffen. 3) Verlässliche Angaben auch im Wege der Schätzung wie sich die Umsatzsteuererhebung auf die Nutzung privater Musik- und Sportangebote auswirken würde, sind nicht möglich. Eine Umsatzsteuerpflicht für die Leistungen privater Musik-, Tanz-, Ballett- und Schwimmschulen würde im Übrigen auch nicht zwingend zu einer Preiserhöhung um 19 % führen, weil diese zukünftig die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Vorbezüge als Vorsteuer geltend machen könnten.

4 4 Die Ganztagsbetreuung von Kindern und Jugendlichen bleibt von der Neureglung unberührt. Sie fällt unter eine andere Befreiungsvorschrift. C. Alternativen Denkbar wäre die Streichung des neuen Satzes 4. Dies würde im Vergleich zur bisherigen Befreiung nach 4 Nr. 21 und 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz unabhängig von der Rechtsform des Unternehmers zu einer Umsatzsteuerbefreiung sämtlicher Unterrichtsleistungen führen, die auch der Freizeitgestaltung dienen. Nach Schätzung des Bundesministeriums der Finanzen muss dann mit Steuermindereinnahmen für das Bundesgebiet im unteren dreistelligen Millionen-Euro- Bereich gerechnet werden. D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung Genaue Angaben über die finanziellen Auswirkungen für die Freie Hansestadt Bremen sind nicht ermittelbar. Erkenntnisse über geschlechtsspezifische Wirkungen liegen keine vor. E. Beteiligung und Abstimmung Die Vorlage ist mit dem/der - Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, - Senator für Kultur, - Senator für Inneres und Sport, - Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, - Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit abgestimmt. F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Die Senatsvorlage kann nach der Beschlussfassung über das zentrale elektronische Informationsregister veröffentlicht werden.

5 5 G. Beschluss Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Finanzen vom einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu.

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