Berufungsentscheidung
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- Innozenz Seidel
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1 E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für W.M. ab 1. März 1998 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei ( 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 28. März 2003 mittels dem Formular Beih 3 die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für M.W. rückwirkend ab 1. März 1998.
2 Seite 2 Nach Befassung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erließ das Finanzamt Liezen mit 6. Mai 2003 einen Abweisungsbescheid mit folgender Begründung: Laut Gutachten des Bundessozialamtes konnte aufgrund der do. vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der Grad der Behinderung für M. vor dem zumindest 50 % betrug. Dem Ansuchen auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für M. rückwirkend für 5 Jahre konnte daher nicht entsprochen werden. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zusätzliche Befunde vorgelegt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2003 wurde ebenfalls abweisend entschieden und dabei festgestellt, dass der Grad der Behinderung von 50 % erst ab 1. Jänner 2003 bescheinigt wurde. Mit Schreiben vom 14. August 2003 wurde neuerlich das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Dieses Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ( 276 Abs. 2 BAO) zu werten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im
3 Seite 3 Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Im Sinne dieses Abschnittes (Abs. 3) sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen c) deren Stiefkinder d) deren Pflegekinder ( 186 und 186a des ABGB) Gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.h. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark in seinem Gutachten vom 21. November 2003 auf Grund der neu vorgelegten Befunde fest, dass der Grad der Behinderung der M.W. rückwirkend ab 1. März 1998 gegeben ist und dass sie voraussichtlich nicht im Stande ist, sich selbst am freien Arbeitsmarkt ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Wobei anzumerken ist, dass eine Nachuntersuchung in 3 Jahren erforderlich ist.
4 Seite 4 Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
5 Seite 5 Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Graz, 08. Jänner 2004
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