Berufungsentscheidung
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- Sigrid Knopp
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1 E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid vom 8. Juni 2001 betreffend Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei ( 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Schenkungsvertrag vom 27. November 2000 erwarb die Bw von ihrem Vater eine Liegenschaft der KG Mauterndorf. Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt vom einschreitenden Rechtsanwalt zur Anzeige gebracht. Das Begleitschreiben vom hatte folgenden Wortlaut:
2 Seite 2 " ANBEI WERDEN NACHSTEHENDE UNTERLAGEN ÜBERMITTELT: Abgabenerklärung Schenkungsvertrag im Original und Kopie Einheitswertbescheid in Kopie MIT DER BITTE UM KENNTNISNAHME ERLEDIGUNG STELLUNGNAHME ANRUF IN MEINER KANZLEI BESUCH IN MEINER KANZLEI NACH TELEFONISCHER VEREINBARUNG Mit vorzüglicher Hochachtung" Die Abgabenerklärung (Gre 1) war vom einschreitenden Anwalt unterfertigt und der das Vollmachtsverhältnis behandelnde Punkt XI. des Schenkungsvertrages lautete wie folgt: " Die Vertragsparteien ermächtigen und bevollmächtigen hiemit Herrn Rechtsanwalt Mag...., Ergänzungen und auch Vertragsänderungen vorzunehmen, dies sowohl in einfacher, notarieller Form, als auch in Form eines Notariatsaktes. " Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 wurde der Bw die Grunderwerbsteuer und der weiteren Beteiligten MP die Schenkungssteuer vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 19. April 2001 stellte der einschreitende Rechtsanwalt in Vertretung der Bw und MP (das Schreiben enthält den Hinweis: "Vollmacht erteilt") den Antrag den Schenkungs- und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 21. Februar 2001 ihm zuzustellen. Zur Begründung brachte er vor, dass entgegen dem Bevollmächtigungsverhältnis, welches offen gelegt worden sei, die Bescheide direkt den Steuerschuldnern zugestellt wurden, was zur Folge hätte, dass bis dato keine rechtswirksame Zustellung vorliege. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2001 (Postaufgabedatum: 10. Mai 2001) erhob der einschreitende Rechtsanwalt in Vertretung der Bw (das Schreiben enthält den Vermerk: "Vollmacht erteilt") Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 21. Februar Die Berufung sei rechtzeitig, da der Bescheid dem steuerlichen Vertreter erst am 7. Mai 2001 zugekommen sei. Mit angefochtenem Bescheid vom 8. Juni zugestellt an den einschreitenden Rechtsanwalt - wies das Finanzamt die Berufung gemäß 273 Abs.1 BAO wegen Fristablauf zurück. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und eingewendet, dass der Schenkungsvertrag vom Rechtsanwalt errichtet und diesem unter Vertragspunkt XI auch die entsprechende Vollmacht eingeräumt worden sei. Die Abgabenerklärung sei vom Vertragserrichter im Namen der Parteien verfasst, mit Kanzleistampiglie versehen und
3 Seite 3 unterfertigt an das Finanzamt übermittelt worden. Ungeachtet der ausgewiesenen Vollmacht sei der Bescheid direkt der Partei übermittelt worden, weshalb die Berufung rechtzeitig sei. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass eine Zustellvollmacht für den nunmehr einschreitenden Vertreter bis zur Bescheiderstellung aus den Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei. Weder in der betreffenden Abgabenerklärung noch im vorgelegten Vertrag sei der Parteiwille der Zustellvollmacht dem Finanzamt kundgemacht worden. Innerhalb offener Frist wurde der Antrag gestellt die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob die Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides an die Bw im Februar 2001 rechtswirksam erfolgte. Ist diese Frage zu bejahen, dann wäre die Berufung vom nicht fristgerecht eingebracht worden. Gemäß 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. 9 Abs. 1 ZustG lautet. " Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. " Nach 83 BAO können sich die Parteien durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich mit einer Urkunde auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Urkunde. Gemäß 8 Abs. 1 letzter Satz RAO ersetzt vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Es genügt daher bei Einschreiten eines Rechtsanwaltes vor der Abgabenbehörde der Hinweis auf die erfolgte Bevollmächtigung. Einer Urkunde bedarf es nicht. Aus dem Hinweis auf dem Rubrum in einer Eingabe "Vollmacht erteilt" oder "Vollmacht erteilt gemäß 8 RAO" ist nicht erkennbar, ob auch eine ausdrückliche Zustellungsbevollmächtigung erteilt worden ist. Eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung schließt aber stets die
4 Seite 4 "Ermächtigung" zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde ein (vgl. Beschluss des VwGH vom , 94/15/0110). Gemäß 103 Abs. 2 BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle, dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zug eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß 213 leg cit zusammengefasst verbucht wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (162 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP S 12) ist zu entnehmen, dass die gegenüber den sonstigen Bestimmungen des Entwurfes des Zustellgesetzes einschränkende Regelung des 103 Abs. 2 BAO im Hinblick auf die in Massen ergehenden, weitgehend unter Einsatz der EDV-Anlage des Bundesrechenamtes erstellten Erledigungen notwendig erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Fällen des 103 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter "verpflichtet", wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass dem Bevollmächtigten alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt, dass gemäß 8 Abs. 1 letzter Satz RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt (vgl. Beschluss des VwGH vom , 2001/13/0231, unter Hinweis auf den oben angeführten Beschluss vom , 94/15/0110, sowie die hg. Beschlüsse vom , 93/14/0174, vom , 93/14/0197, 0198, vom , 97/13/0014, vom , 97/13/0212, vom , 95/13/0273, vom , 97/15/0131, und vom , 97/14/0105). Aus 103 Abs. 2 BAO ergibt sich in nunmehr ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass eine gemäß 9 Abs. 1 ZustG zu beachtende Zustellungsbevollmächtigung die ausdrückliche Erklärung voraussetzt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zug eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Dies gilt auch, wenn zb ein Rechtsanwalt sich auf die Bevollmächtigung beruft (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung², Tz 8 zu 103). Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden.
5 Seite 5 Das (oben im Wortlaut dargestellte) Begleitschreiben, mit dem der Vertrag angezeigt wurde, enthält keinen Hinweis auf eine erteilte Vollmacht. Auch der allgemein übliche und vom einschreitenden Vertreter in den Eingaben nach der Bescheidzustellung verwendete Vermerk "Vollmacht erteilt" fehlt auf diesem Schriftsatz. Die das Vollmachtsverhältnis regelnde Vertragsbestimmung ermächtigt und bevollmächtigt den Vertreter lediglich "Vertragsänderungen" vorzunehmen. Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt einen Vertrag errichtet und mittels Abgabenerklärung anzeigt, kann die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung nicht ersetzen, zumal 10 Abs. 2 GrEStG 1987 bestimmt, dass Rechtsanwälte, die an der Vertragserrichtung mitgewirkt haben, ohnehin verpflichtet sind, eine Abgabenerklärung vorzulegen. Das Finanzamt ging daher zu Recht davon aus, dass eine gemäß 9 Abs. 1 ZustG zu beachtende Zustellbevollmächtigung nicht vorgelegen hat. Der Grunderwerbsteuerbescheid wurde daher rechtswirksam an die Bw zugestellt. Der Zurückweisungsbescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Salzburg, 12. September 2003
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