Berufungsentscheidung
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- Anke Althaus
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1 E Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0390-F/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der WF KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2000 vom 3. September 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte (sowie der Anteile an den Einkünften) bleibt unverändert. Hinweis Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen ( 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen ( 101 Abs. 3 BAO). Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
2 Seite 2 Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin war im Streitjahr im Elektro-Apparatebau tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrage von 20, ,- S (1, ,55 ), welche sich aus einem laufenden Verlust in Höhe von ,- S (15.858,01 ) und einem Gewinn aus der Veräußerung des Betriebes in Höhe von 20, ,- S (1, ,56 ) zusammensetzen. In ihrer Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2000 beantragte die gegenständliche Kommanditgesellschaft, den Veräußerungsgewinn mit 20, ,- S (1, ,56 ) festzusetzen und diesen den beiden Gesellschaftern jeweils zur Hälfte zuzuweisen. Mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 2000 vom 3. September 2002 nahm das Finanzamt Bregenz einen innerbetrieblichen Verlustausgleich vor und setzte den obgenannten Differenzbetrag von 20, ,- S (1, ,55 ) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Gleichzeitig traf es die Feststellung, dass in diesen gemeinschaftlichen Einkünften ein Veräußerungsgewinn in derselben Höhe enthalten ist. Ausgehend von diesem Differenzbetrag wies es dem Komplementär Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 9, ,- S ( ,34 ) und dem Kommanditisten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 10, ,- S ( ,20 ) zu. In der gegen diesen Gewinnfeststellungsbescheid mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 erhobenen Berufung beantragte die Berufungswerberin, um nicht die im Gesetz für Betriebsveräußerungen vorgesehene Begünstigung teilweise unwirksam zu machen, den oben bezifferten laufenden Verlust mit den Pensionseinkünften der beiden Gesellschafter auszugleichen, zumal nach der einschlägigen Literatur eine möglichste Schonung von ermäßigten Einkünften verlangt werde. Unter Verweis auf Heidinger, SWK 1994, A 529, sowie SWK 1995, A 289, Stoll, 4. Aufl., Rentenbesteuerung, Rz 286, Doralt, 4. Aufl., Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 24 EStG 1988, Rz 188, sowie Doralt/Kohlbacher, Besteuerung der Betriebsveräußerung, Seiten 243 ff, führte die Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass es unbestritten sei, dass die Tarifermäßigung von der Einstufung in irgendeine Einkunftsart unabhängig sei; außerdem spreche 37 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich von der Tarifermäßigung auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen (und nicht auf Einkünfte) entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
3 Seite 3 Außerdem widerspreche der horizontale Verlustausgleich der Absicht des Gesetzgebers, zumal dieser die Tarifermäßigung für die zu begünstigenden Teileinkünfte verhindere bzw. verringere. Diese Art der Gesetzesauslegung stelle ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar. Weiters führte die Berufungswerberin aus, dass streng zwischen Einkommensermittlung und Tarifvorschriften zu unterscheiden sei. Die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Einkünften sei erst bei der Steuersatzanwendung von Bedeutung. Daher könne das im Bereich der Einkommensermittlung wirksame Gebot der Saldierung (Verlustausgleich) nicht auf die (tarif)rechtliche Wertung von tatsächlich angefallenen außerordentlichen Einkünften Einfluss haben. Diese Wertung setze der gedanklichen Stufenfolge der gesetzlich vorgezeichneten Besteuerungsmaßnahmen entsprechend erst nach Ermittlung des Einkommens bei der Steuersatzbesprechung, also bei der Anwendung des Tarifes, ein. Der ermäßigte Steuersatz für den Betriebsveräußerungsgewinn sei primär zu einer sozialen Begünstigung geworden. Dem widerspreche es, durch die Verrechnung mit Verlusten die begünstigten Einkünfte und somit die Begünstigung nach 37 EStG 1988 soweit als möglich zu minimieren. Auch nach dem Bundesfinanzhof (BFH , IV R 223/58) seien außerordentliche Einkünfte beim Verlustausgleich wie eine selbständige Art von Einkünften zu behandeln, um eine weitestgehende Wirkung der Tarifermäßigung zu erreichen. Nach Blümlich/Falk seien positive Einkünfte mit anderen Verlusten zu verrechnen, bis sie verbraucht seien; erst dann sei die Verrechnung mit den außerordentlichen Einkünften auszugleichen; den nach dem Sinn und Zweck des 34 destg (ident mit 37 EStG 1988) seien die außerordentlichen Einkünfte innerhalb ihrer Einkunftsart gewissermaßen als besondere Art anzusehen, für die der Gewinn besonders zu besteuern sei. Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2002 stellte die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag wiederholte die Berufungswerberin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen. Über die Berufung wurde erwogen:
4 Seite 4 Strittig ist, ob der (dem begünstigten Steuersatz gemäß 37 Abs. 1 EStG 1988 unterliegende) Gewinn aus der Veräußerung des gegenständlichen Betriebes (nach Abzug des Freibetrages) zur Gänze mit 20, ,- S oder ob nur jener Teil des Veräußerungsgewinnes, der nach Vornahme des "innerbetrieblichen Verlustausgleiches" verbleibt (20, ,- S), festzusetzen und entsprechend auf die beiden Gesellschafter aufzuteilen ist. Der von Amts wegen vorzunehmende Verlustausgleich ist Teil der Einkommensdefinition nach 2 Abs. 2 EStG 1988 (Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen). Es ist zunächst ein innerbetrieblicher Verlustausgleich für jeden einzelnen Betrieb vorzunehmen, wobei ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust als Teil des Betriebserfolges bzw. als letzter Gewinn des Betriebes auch zu den betrieblichen Einkünften der jeweiligen Einkunftsart zählt (siehe den Hinweis für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in 23 Z. 3 EStG 1988). Sodann werden im Rahmen des sog. horizontalen Verlustausgleiches die positiven und negativen Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkunftsarten ausgeglichen. Verbleibt nach Vornahme des horizontalen Verlustausgleiches bei einer Einkunftsart ein Verlust, so ist dieser im Rahmen des vertikalen Verlustausgleiches mit den positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten auszugleichen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie nach herrschender Lehre und Verwaltungsübung ist ein horizontaler Verlustausgleich auch bei Einkünften vorzunehmen, die dem ermäßigten Steuersatz ( 37 EStG 1988) unterliegen. Verluste reduzieren den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Betrag (VwGH , 95/15/0005), da die begünstigt besteuerten Einkünfte nie höher sein können als die insgesamt aus der betreffenden Einkunftsart erzielten Einkünfte (VwGH , 90/13/0081, 0082). Bei der Ermittlung der für die Anwendung des 37 Abs. 1 EStG 1988 (Hälftesteuersatz) maßgebenden Steuerbemessungsgrundlage sind somit die außerordentlichen Einkünfte mit Verlusten aus der gleichen Einkunftsart auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich). Darüber hinaus sind die außerordentlichen Einkünfte mit einem etwaigen Verlustüberschuss, der sich bei der rechnerischen Zusammenfassung der Einkünfte und der Verluste aus den anderen Einkunftsarten ergibt, auszugleichen (VwGH , 93/15/0020; VwGH , 95/14/0011); die verbleibenden außerordentlichen Einkünfte sind gemäß 37 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern (vgl. dazu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 53 zu 2 EStG 1988 sowie Tz 6 zu 37 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 8 zu 2 EStG 1988, Tz 4 zu 24 EStG 1988 sowie Tz 17 zu 37
5 Seite 5 EStG 1988; Doralt, a.a.o., Tz 174 zu 2 EStG 1988, Tz 187 f zu 24 EStG 1988 sowie Tz 11 ff zu 37 EStG 1988). Die Frage der Tarifermäßigung stellt sich erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens bzw. erst nach erfolgtem horizontalem und vertikalem Verlustausgleich. 37 EStG 1988 als bloße Tarifbestimmung schafft keine neue Einkunftsart, sondern zählt nur Sonderfälle auf, bei deren Vorliegen bestimmte zu den Einkunftsarten des 2 Abs. 3 EStG 1988 gehörende Einkünfte einem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen sind. Der begünstigte Steuersatz des 37 Abs. 1 EStG 1988 kommt nur insoweit zur Anwendung, als im Einkommen überhaupt die in 37 EStG 1988 erfassten Einkunftsteile enthalten sind. Im Einkommen sind aber die mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernden Teileinkünfte nur mehr insoweit für die Besteuerung vorhanden, als sie nicht mit anderen Einkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen worden sind. Dass der Gesetzgeber die Tarifermäßigung des 37 Abs. 1 EStG 1988 aber nur für die nach allfälligen Verlustausgleichen verbleibenden positiven Einkünfte vorgesehen hat, erscheint sachlich und rechtfertigt jedenfalls nicht die Beurteilung, dass hiedurch eine unzulässige Verschärfung der Steuerbelastung herbeigeführt wird (VwGH , 93/15/0020). Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen, wonach es eben die Systematik des Einkommensteuerrechtes nicht zulässt, einzelne Komponenten des Ergebnisses einer bestimmten Einkunftsquelle herauszulösen (eine andere Vorgangsweise würde zur Begünstigung von anderen Einkünften führen, deren Begünstigung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist), verbleiben im vorliegenden Fall - nach Vornahme des innerbetrieblichen Verlustausgleiches - für die Anwendung des Hälftesteuersatzes außerordentliche Einkünfte in Höhe von insgesamt 20, ,- S (1, ,56 ), damit für den Kompementär solche in Höhe von 9, ,- S ( ,34 ) und für den Kommanditisten solche im Betrage von 10, ,- S ( ,20 ). Gesamthaft war daher - im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung - spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, 7. März 2003
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