Berufungsentscheidung
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- Gerda Scholz
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1 E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei ( 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
2 Seite 2 Entscheidungsgründe Der Bw. ist Angestellter der S. AG. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw. für ein ordentliches Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien Werbungskosten in Höhe insgesamt S ,83. Der Bw. legte der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein Schreiben seines Arbeitgebers, der S. AG, vom 15. Oktober 2002 mit folgendem Inhalt bei: Wir bestätigen hiermit die beruflich veranlasste Fortbildung in Form des Studiums der Betriebswirtschaftslehre des Bw. an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Bw. hat in den letzten Jahren die Buchhalter-, Bilanzbuchhalter- und Kostenrechner/Financial Controller Prüfung mit sehr gutem Erfolg im Wifi St. Pölten abgelegt. Nachdem er bei uns nach und nach Verantwortung im Bereich Controlling übernommen hat, ist es für uns nur eine logische Folge, seine Fortbildung in Form eines Studiums mit Schwerpunkt Controlling in Zukunft zu unterstützen und zu fördern. Aus diesem Grund wird dem Bw. auch die Studiengebühr in Höhe von EUR 363,- pro Semester von der S. AG ersetzt. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass unserer Meinung nach beim BWL-Studium des Bw. eindeutig ein Fall der beruflichen Fortbildung vorliegt. Den beantragten Werbungskosten für das ordentliche Universitätsstudium wurde im Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2002 die Anerkennung mit folgender Begründung versagt: Nichtabzugsfähig sind die Kosten für allgemein bildende Schulen oder ein Universitätsstudium, und zwar gleichgültig, ob diese Kosten im Zusammenhang mit einem ausgeübten oder angestrebten Beruf stehen oder nicht. Die Ausbildungskosten für das Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre stellen daher keine Werbungskosten im Sinne des EStG 1988 bzw. der Lohnsteuerrichtlinien RZ dar. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 Berufung erhoben. Der Bw. führt aus, dass sich die Berufung gegen die Verweigerung der Anerkennung seines Universitätsstudiums als Werbungskosten richte. Während Aufwendungen für andere Bildungsmaßnahmen (z.b. Studium an einer FH) steuerlich abzugsfähig seien, seien Aufwendungen im
3 Seite 3 Zusammenhang mit einem Universitätsstudium nicht als Fortbildungskosten absetzbar. Der Bw. möchte seine Aufwendungen mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit (Gleichheitsgrundsatz Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 14 MRK) dieser gesetzlichen Regelung ( 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) steuerlich geltend machen. Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2003 als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung zitiert den 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, stellt die Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von Fortbildungs- und Ausbildungskosten ausführlich dar, und weist schließlich auf Folgendes hin: Unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit oder mit einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sind die im 16 Abs. 1 Z 10 zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für den Bereich einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder für ein ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig. Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Ebenso nichtabzugsfähig ist ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen Universitätsstudiums, auch wenn eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht das Studium also geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, und darauf verwiesen, dass die Anfechtungsgründe aus der Berufung nach wie vor gelten. Zusätzlich merke der Bw. noch an, dass auch die Merkmale seines Universitätsstudiums, dem eines Studiums an einer FH sehr ähnlich sei, da z.b. die Länge seines Studiums voraussichtlich maximal 8 Semester betragen werde. Über die Berufung wurde erwogen: Der Bw. beantragt die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium.
4 Seite 4 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Jahr 2001 anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:... Werbungskosten sind auch: (10) Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.... Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Die Ziffer 10 wurde mit Steuerreformgesetz 2000 (BGBl. I 1999/106) ab 2000 eingeführt. Der Begriff ordentliches Universitätsstudium wird im 4 Z 2 des Universitäts-Studiengesetzes definiert: 2. Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktorratsstudien. Das Studium der Betriebswirtschaft zählt gemäß Pkt der Anlage 1 zum Universitäts- Studiengesetz zu den Diplomstudien. Nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien gemäß 4 Z 2 Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, nicht abzugsfähig. Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Damit gehen die Ausführungen des Arbeitgebers des Bw., die Fortbildung des Bw. in Form eines Studiums mit Schwerpunkt Controlling in Zukunft zu unterstützen und zu fördern, sowie der Hinweis darauf, dass eindeutig ein Fall der beruflichen Fortbildung vorliege, ins Leere. Wenn der Bw. mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit (Gleichheitsgrundsatz Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 14 MRK) der gesetzlichen Regelung des 16 Abs. 1 Z 10 die beantragten Aufwendungen steuerlich geltend machen will, ist er darauf zu verweisen, dass es nicht im Zuständigkeitsbereich des unabhängigen Finanzsenates liegt, die Verfassungs-
5 Seite 5 mäßigkeit von Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Der unabhängige Finanzsenat ist verpflichtet rechtsgültige Gesetze anzuwenden. Er ist eine Verwaltungsbehörde ( 1 Abs. 1 UFSG) und somit auch nicht befugt, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen (Art. 140 Abs. 1 B-VG). Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, 5. September 2003
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