Berufungsentscheidung
|
|
|
- Babette Bader
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Außenstelle Innsbruck Senat 2 GZ. RV/0412-I/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 12. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vom 24. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Bw. (Berufungswerber) ist Vertreter. Anlässlich der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte er ua. folgende Werbungskosten geltend: Fachliteratur 258,70, Reisekosten: 1.066,58, Fortbildungskosten: 2.015,20 und sonstige Werbungskosten (Lehrbehelfe): 566,36. Diese Aufwendungen sind dem Bw. durch den Besuch des postgradualen Studiengangs "Wirtschaftsingenieurwesen" erwachsen. Im Einkommensteuerbescheid vom 24. Oktober wurde ein Betrag von (Werbungskostenpauschale für Vertreter gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätze für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen) als Werbungskosten berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, mit dem Pauschbetrag seien sämtliche Aufwendungen abgegolten.
2 Seite 2 In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 12. November 2005 wurde vorgebracht, bei den von der Pauschalierungsverordnung umfassten Aufwendungen würden es sich um Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Differenzwerbungskosten für seine Vertretertätigkeit im Außendienst handeln. Die von Bw. beantragten Werbungskosten würden Ausgaben für Bildungsmaßnahmen (Fachhochschule für Wirtschaftsingenieurwesen) betreffen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2006 wurde der Berufung insoweit stattgegeben als die Kirchensteuer als Sonderausgaben Berücksichtigung fand. Den Aufwendungen für den Besuch der Fachhochschule wurden hingegen die Abzugsfähigkeit versagt. Begründend wurde ausgeführt, im Streitfall würden Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit vorliegen. Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 21. Februar 2006 wurde ausgeführt, die beantragten Werbungskosten würden nicht die derzeitige berufliche Tätigkeit im technischen Außendienst betreffen. Es würde sich eine kaufmännisch-wirtschaftliche Ausbildung handeln, die auf die Ausübung eines anderen Berufes abziele. Diese Ausgaben seien laut dem Lohnsteuerprotokoll abzugsfähig. Über die Berufung wurde erwogen: Werbungskosten sind gemäß 16 Abs.1 EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 180/2004, sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten. Mit der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, hat der Bundesminister für Finanzen unter anderem für "Vertreter" die Berücksichtigung eines besonderen Werbungskostenpauschbetrages anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß 16 Abs. 3 EStG 1988 ermöglicht. Im 5 dieser Verordnung ist klargestellt, dass, wenn die Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
3 Seite 3 Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildung dient dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Dem gegenüber sind Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf ermöglichen (vgl. z.b. Hofstätter/ Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Tz 2, mit Hinweisen auf die Literatur). Während also zwischen Fortbildungskosten und dem ausgeübten Beruf ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, ist ein solcher Zusammenhang zwischen Ausbildungskosten und dem ausgeübten Beruf (von seltenen Ausnahmefällen abgesehen) nicht gegeben. Ausbildungskosten stellten aus diesem Grund bis zur Novelle des EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl I 1999/106, grundsätzlich keine Werbungskosten dar, sondern zählten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Zu den Ausbildungskosten zählten nach herrschender Auffassung insbesondere Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch Höherer Schulen, von Fachhochschulen und von Universitäten. Der Bw. ist bei der Firma A für im Vertrieb (Betreuung industrieller Großkunden) überwiegend im Außendienst tätig. Das überwiegende Tätigwerden im Außendienst wurde vom Bw. durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, durch Übermittlung von Reiseaufzeichnungen und -abrechnungen sowie durch Vorlage von Kundenlisten nachgewiesen. Die vom Bw. betreuten Kunden sind überwiegend den be- und verarbeitenden Branchen zuzuordnen, welche ihre Produkte durch Anwendung von B-Technologien sowie A-Behandlung herstellen. Um die entsprechenden Gase anwenden zu können, müssten geeignete Anlagen, sog. zentrale Gasversorgungen, installiert werden. Zum Aufgabengebiet des Bw. gehört der Verkauf der Produkte, die Erhebung des Kundenbedarfs, die Grobplanung der Anlage, die Risikoanalyse sowie die Verhandlungen mit diversen Behörden. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehören auch die Abstimmung der Montagetermine mit den Kunden, die Koordination der Schnittstellen im Rahmen der Montageleitung, die Anlagenübergabe sowie die einschlägige Einschulung. Der Bw. hat im Jahr 2004 mit Absolvierung des postgradualen Studiengangs "Wirtschaftsingenieurwesen" am AB in Kooperation mit der BA begonnen. Dies deshalb, weil dem Bw. in seiner 30-jährigen Berufslaufbahn infolge Umstrukturierungsmaßnahmen bereits mehrfach sein Dienstposten abhanden gekommen ist. Erklärtes Ziel des Bw. ist es seine
4 Seite 4 Vertretertätigkeit aufzugeben und eine (neue) Berufstätigkeit auszuüben. Letztgenannter Umstand wurde durch Vorlage von Bewerbungsschreiben dokumentiert. Der Bw. hat den postgradualen Studiengang "Wirtschaftsingenieurwesen" am AB in Kooperation mit der BA absolviert und damit die Berechtigung erlangt, den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)" zu führen. Der unabhängige Finanzsenat hat unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums abzulegenden Fachprüfungen keinen Zweifel, dass zwischen dieser Ausbildung und dem ausgeübten Beruf des Berufungswerbers als "Vertreter" kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und die mit der Ausbildung zusammenhängenden Kosten keine "Fortbildungskosten" aber auch keine Ausbildungskosten in einer mit dem ausgeübten Beruf als Vertreter verwandten beruflichen Tätigkeit darstellen. Es liegen nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates vielmehr Kosten für eine umfassende Schulungsmaßnahme vor. Insoweit das Finanzamt vermeint, die Abzugsfähigkeit der strittigen Kosten sei deshalb zu verneinen, weil der Bw. ua. vorgebracht habe, ob und inwieweit ich meine Tätigkeit verändern werde, steht noch nicht fest und hängt von verschiedenen Umständen ab, ist ihm zu erwidern, dass Aufwendungen, die auf einen Berufswechsel abzielen, abzugsfähig sind. Das Gesetz verlangt - wie bereits ausgeführt -, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Die tatsächliche Absicht der Einnahmenerzielung izm einem Universitätsstudium zu dokumentieren, ist bei einem Universitätsstudium je nach Studienrichtung unterschiedlich schwierig. Sie wird bei wirtschaftlich oder technisch ausgerichteten Studien idr auf der Hand liegen, während sie bei kunst- oder kulturorientierten Studien dem Finanzamt erst plausibel gemacht werden muss (vgl. Hosttätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, Anm. 2 zu 16 Abs. 1 Z EStG und die dort angeführte Literatur). Nichts anderes kann für die Absolvierung des Studiums des Wirtschaftsingenieurswesens gelten. Die streitgegenständlichen Kosten für das Studium sind dem Grunde nach als Werbungskosten gemäß 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anzuerkennen. Der Höhe nach waren die geltend gemachten Werbungskosten jedoch zu reduzieren. Was die geltend gemachten Aufwendungen für Sprachkurse (Italienisch, Auffrischung 2 und 3) anbelangt, ist unbestritten, dass diese nicht im Zusammenhang mit dem postgradualen Studienlehrgang Wirtschaftsingenieurswesen stehen. Der Besuch dieser Kurse steht auch nicht im Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten Vertretertätigkeit.
5 Seite 5 Umschulungsmaßnahmen müssen aber derart umfassend sein, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf auch ermöglichen. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig. Allgemeine Fremdsprachkurse stellen dann Werbungskosten dar, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit besteht, also auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht gegeben. Die Abzugfähigkeit der Aufwendungen für die Sprachkurse (360 ) war daher zu verneinen. Von den geltend gemachten Werbungskosten für Fachliteratur im Betrag von 258,70 konnten die Aufwendungen für folgende Bücher nicht anerkannt werden: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch (41,10 ), Geschichte Europas (29,80 ) und Macht der Bedürfnisse (15,40 ). Das klinische Wörterbuch wurde für die Tochter des Bw. angeschafft, die eine Ausbildung zur D absolviert. Bei den Werken Geschichte Europas und Macht der Bedürfnisse handelt es sich um Werke von allgemeinen Interesse, deren Inhalt dem Bw. mit Vorhalt vom 22. Dezember 2006 zur Kenntnis gebracht worden ist. Vom Bw. wurde in der Eingabe vom 15. Jänner 2007 auch eingeräumt, dass diese Werke von allgemeinen Interesse seien. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind aber Literatur von allgemeinem Interesse sowie allgemein bildende Nachschlagewerke und Weltatlanten den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bw. behauptet hat, die Bücher seien der Pflichtlektüre für die Vorlesungen Handelsbetriebs- und Volkswirtschaftslehre zuzuordnen. Die geltend gemachten Auf den postgradualen Studiengang "Wirtschaftsingenieurwesen erfahren daher nachstehende Änderungen: Werbungskosten lt. E ,84 - Sprachkurse Fachliteratur 86,30 Werbungskosten lt. BE 3.460,54 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 5. November 2007
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0994-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom 29. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2462-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XX, Adr., vom 18. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 2 GZ. RV/0091-I/07 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 6xxx W., B-Straße xx, vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0220-F/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid gem. 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0259-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 2.12.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19.11.2008
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0621-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, vertreten durch Dr. Rebernig & Partner GmbH, 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2166-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D. W., Wien, vertreten durch Kalcik & CO Steuerberatungsges.m.b.H., Steuerberatungskanzlei,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3521-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Einkommensteuer für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/1308-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat (Linz) 5 GZ. RV/0318-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0033-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. August 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart vom 29. Juli
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0315-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. G.G. in XY., vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0177-L/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/1561-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Angestellte, geb. 1975, in W, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat (Salzburg) 13 GZ. RV/0366-S/10, miterledigt RV/0480-S/10, RV/0481-S/10, RV/0482-S/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2537-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 11. Mai 2011 betreffend Einkommensteuer
Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0013-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des a, vertreten durch Troll/Dalpiaz, Wirtschaftstreuhänder, 6900 Bregenz, Arlbergstraße
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0241-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Hans-Peter Huber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1246-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des U.S., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Innsbruck Senat 3 GZ. RV/0267-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend Einkommensteuer für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/1389-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KM, in W, vom 19. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/1049-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr., vertreten durch Stb., vom 9. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Elternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die
BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0750-G/06, RV/0751-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. November
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0477-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 8. November 2005 betreffend Einkommensteuer
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0624-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.
Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 11 GZ. RV/2011-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2750-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. XY, Adr., vom 23. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 2 GZ. RV/0595-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Februar 2002 betreffend
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0848-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2262-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2006
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat (Graz) 6 GZ. RV/0592-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AA, Adresse, vom 7. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1005-L/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr.M, vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
Berufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 5 GZ. RV/0378-G/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NR, vom 9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Februar
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung
Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009
Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,
DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung
Muster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
