Berufungsentscheidung
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- Anneliese Schräder
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1 Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0177-L/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen: Bemessungsgrundlage Abgabe Jahr Art Höhe Art Höhe 2003 Einkommen ,20 Einkommensteuer 6.320,69 festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) -153,45 Die Berechnung der Berechnungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der G. GmbH (Inlandstätigkeit ,95, Auslandstätigkeit 2.757,05 ), vom Bundesheer für die Teilnahme an Waffenübungen (399,35 ), sowie
2 Seite 2 Sitzungsgelder von der Gemeinde D. (130,80 ) und wurde seitens des Finanzamtes aufgrund mehrerer bezugsauszahlenden Stellen zur Pflichtveranlagung aufgefordert. Bei der Einkommensteuerveranlagung summierte das Finanzamt die verschiedenen Bezüge, wobei es jedoch die aus der Auslandstätigkeit stammenden Einkünfte von der G. GmbH außer Ansatz ließ, ermittelte nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten und der Sonderausgaben für das berechnete Einkommen in Höhe von ,10 gemäß 33 EStG 1988 einen Durchschnittssteuersatz von 25,87 % (Bescheid vom 21. Oktober 2004). Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 16. November 2004 Berufung. Begründend führte er aus, er sei ganzjährig bei der G. GmbH beschäftigt gewesen. Die Firma habe ihn einen Teil des Jahres zur Arbeitsverrichtung ins Ausland entsandt. Es habe sich um ein begünstigtes ausländisches Vorhaben gehandelt, was an sich lohnsteuerfrei sei. Als Gemeinderat habe er Sitzungsgelder in Höhe von 130,80 erhalten. Daher sei er vom Finanzamt zur Pflichtveranlagung aufgefordert worden. Das Finanzamt habe jedoch auch die lohnsteuerfreien Bezüge aus dem Ausland berücksichtigt, was zu einer Nachforderung von 458,77 geführt habe. Weder die Berücksichtigung der lohnsteuerfreien Bezüge noch die Zuordnung der Sitzungsgelder zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei richtig. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2005 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und wiederholte im Wesentlichen seine Berufungsausführungen. Das Finanzamt legte in weiterer Folge die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 (eingebracht beim Finanzamt am 14. Juni 2005) ersuchte der Bw. nachträglich um Anerkennung von Werbungskosten für berufliche Weiterbildung an einem Kolleg für Elektronik/Informatik Abendschule (Kilometergelder: km, Tagesgelder: für die ersten 40 Stunden, Kopien für Unterlagen etc.: 35,00, Telefongebühren: 40,00 ). Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn): Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder
3 Seite 3 einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so der Steuerpflichtige gemäß 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Gemäß 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Gemäß 69 Abs. 3 EStG 1988 sind bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz % der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel ( 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß 67 Abs. 1 auszuweisen. Der Bw. hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der G. GmbH Sitzungsgelder als Gemeinderat und Zahlungen des Bundesheeres für die Teilnahme an Waffenübungen erhalten. Sowohl die Sitzungsgelder als auch die Zahlungen des Bundesheeres sind nach dem Gesetzeswortlaut Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, 25 Tz 26 und 69 Tz 11) und daher bei der Veranlagung zusammenzurechnen. Im Übrigen wird bemerkt, dass entgegen den Berufungsausführungen die aus der Auslandstätigkeit stammenden Bezüge nicht besteuert wurden. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 erfolgte nach den oben angeführten Gesetzesbestimmungen. Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden Rechtslage. Nachträglich beantragte Werbungskosten für berufliche Weiterbildung: Gemäß 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 idf AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 (ab Veranlagung 2003), sind Betriebsausgaben Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
4 Seite 4 Gemäß 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 idf AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 (ab Veranlagung 2003), sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 deckt sich mit 16 Abs.1 Z 10 EStG Die Ausführungen in den LStR 2002, Rz 358 bis 366, gelten daher sinngemäß (EStR 2000, Rz 1350). Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) beruflichen Tätigkeit sind auch Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig. Werbungskosten liegen daher ua. bei höheren technischen Lehranstalten bzw. Kollegs vor (LStR 2002 Rz 361). Ob die Aus- oder Fortbildung im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen erfolgt, ist unmaßgeblich (AÖF 2003/71). Der Bw. hat den Zusammenhang seines Kollegbesuches mit seiner beruflichen Tätigkeit dargetan. Nach Ansicht des UFS stehen daher Werbungskosten dem Grunde nach zu. Sind die Bildungsmaßnahmen abzugsfähig, kommen als Werbungskosten unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen wie zb Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur in Betracht (LStR 2002, Rz 365). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Aufwendungen für Kopien von Skripten und Unterlagen in Höhe von 35,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hingegen können die Telefongebühren nicht berücksichtigt werden, da sie keine unmittelbare Kosten im Sinne obiger Bildungsmaßnahmen darstellen. Als Werbungskosten kommen weiters in Betracht: Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungsoder Umschulungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang (zb Kilometergelder), sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind (abzugsfähig sind daher nur Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken), sowie Tagesgelder, sofern eine Reise im Sinne des 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt (LStR 2002, Rz 365). Der Bw. hat Kilometergelder für gefahrene Kilometer geltend gemacht, sodass bei einem Kilometergeld von 0,356 ein Betrag von 1.500,90 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die beantragten Tagesgelder stellen dagegen aus folgenden Überlegungen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar: Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
5 Seite 5 Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH , 95/13/0167; VwGH , 96/13/0132; VwGH , 93/13/0013; VwGH , 94/13/0253, 0254; LStR 2002, Rz 297). Laut Bestätigung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Paul Hahn-Straße vom 18. Mai 2005 besuchte der Bw. im Schuljahr 2003/04 bereits das 5./6. Semester des Kollegs für Berufstätige, Fachrichtung Elektronik. In diesem Fall ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass dem Bw. die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher für ihn kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (VwGH , 93/13/0013; VwGH , 92/15/0225). Tagesgelder stehen nämlich nur für eine Anfangsphase zu (LStR 2002, Rz 303); von einer solchen Anfangsphase kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Werbungskosten können daher insgesamt im Ausmaß von 1.535,90 berücksichtigt werden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 22. Juli 2005
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