Berufungsentscheidung
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- Etta Dunkle
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1 E Außenstelle Graz Senat 2 GZ. RV/0460-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat am 11. April 2003 über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 vom 24. September 2001 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entschieden: Die Berufungen wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß 292 BAO steht der Amtspartei ( 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. erzielte in den Streitjahren 1998 und 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Büro für Gebäudeanalytik), Funktionsgebühren für seine Funktion als Gemeinderat und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma V GmbH & CoKG für die Zeiträume 1. Jänner Februar 1998, 1. Juli Dezember 1998 und 1. Jänner 31. Dezember 1999.
2 Seite 2 Gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 24. September 2001 erhob der Bw. rechtzeitig Berufung, mit der Begründung, bei den von der Firma V GmbH & CoKG für den Zeitraum 1. Juli Dezember 1998 und 1. Jänner-31. Dezember 1999 abgerechneten Bezügen handle es sich um Einkünfte aus der Verwertung von patentrechtlich geschützten Diensterfindungen, für die der Hälftesteuersatz auch bei nur lohnsteuerpflichtigen Einkünften zustehe. Mit Vorhalt wurde der Bw. vom Finanzamt unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, den Nachweis über den aufrechten Patentschutz vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bw. nach und legte der gegenständlichen Berufung eine Kopie der Patentschrift bei. In der Zwischenzeit fand eine Betriebsprüfung statt und das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2002 die Berufung unter Hinweis auf den beiliegenden Bp Bericht vom 18. April 2002 als unbegründet ab. Unter Tz 12 dieses Bp - Berichtes führte der Prüfer aus, dass der Bw. auf Grund einer Betriebsvereinbarung vom 13. Mai 1998 seit Juli 1998 eine zeitlich begrenzte Firmenpension beziehe, die bis 1. Juni 2006 in monatlich gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt werde. Als Nachweis für die von ihm begehrte Tarifbegünstigung habe der Bw. nur die Kopie einer Patentschrift vorgelegt, wobei diese ein System beschreibe, das vom Bw. als V-M-Verfahren bezeichnet werde und an dem er in seiner Eigenschaft als zuständige Abteilungsleiter in der Firma V GmbH bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis im Februar 1998 mitgewirkt habe. Die genannte Patentschrift, die den Anmeldetag 17. Mai 1996, den Beginn der Patentdauer mit 15. September 1999 und den Ausgabetag 25. April 2000 nenne, weise als Patentinhaber die Österreichische V - GmbH aus und nenne als Erfinder einen B A. Trotz Einräumung von mehreren Nachfristen konnte der Bw. nicht darlegen, dass er Erfinder im Sinne der Bestimmung des 38 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sei. Dagegen richtete sich der Bw. mit Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und bekämpfte die nicht ausreichende Würdigung seiner Firmenpension und brachte vor, dass er sich mit der Firma V im Streit getrennt habe und weitere Beweise sicherlich nur auf Aufforderung seitens der Finanzverwaltung erbracht würden. Ergänzend beantragte er mit Schriftsatz vom 10. Februar 2003, der unabhängige Finanzsenat möge auch über die von ihm erhobenen Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 entscheiden.
3 Seite 3 Über die Berufung wurde erwogen: Prämien für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen sind gemäß 67 Abs. 7 EStG 1988 neben dem Jahressechstel für sonstige Bezüge in Höhe eines eigenen zusätzlichen Jahressechstels mit einem Steuersatz von 6 % zu versteuern. Ist eine Diensterfindungsvergütung zur Gänze nach dem Tarif zu versteuern, weil dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung keine laufenden Bezüge aus dem früheren Dienstverhältnis mehr zugeflossen sind, kann im Zuge der Einkommensteuerveranlagung der ermäßigte Steuersatz gemäß 37 Abs. 1 für derartige Diensterfindungsvergütungen angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des 38 EStG 1988 vorliegen (Doralt, EStG 6, 67, Tz 62). 38 Abs. 1 EStG 1988 sieht für die Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes Folgendes vor: Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Die Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu. Begünstigt sind somit alle Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen. Mit dem Begriff Verwertung ist sowohl die Nutzung durch Lizenzvergabe nach 35 Patentgesetz (PatG) 1970 als auch die Veräußerung des Rechtes nach 33 Abs. 2 PatG 1970 umfasst. Die Anwendung des 38 ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut auf die Person des Erfinders eingeschränkt. Nur dieser selbst ist begünstigt (dazu, Doralt, EStG 4, 38, Tz 8 und 19). Das Patentrecht wird von dem Grundsatz getragen, dass die Rechte an einer Erfindung dem Erfinder zustehen und nur dieser oder sein Rechtsnachfolger Anspruch auf das Patent besitzt ( 4 Abs 1 PatG). Ist nun der Erfinder ein Dienstnehmer und wird die Erfindung im Rahmen eines Dienstvertrages gemacht, dann kollidiert dieser Grundsatz des Patentrechtes mit dem Grundsatz des Arbeitsrechtes, demzufolge die Ergebnisse der Arbeit eines Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören, der darüber verfügen kann. In diesem Spannungsfeld zwischen Patenrecht und Arbeitsrecht liegt das Diensterfindungsrecht (Norbert Marterer in ecolex 1992, 425). Da das EStG selbst keine eigenständige Definition für den Begriff Diensterfindung enthält, ist dieser nach den Bestimmungen des 7 PatG 1970 auszulegen. Eine Diensterfindung liegt demnach nur dann vor, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmers, in dem der Dienstgeber tätig ist, fällt und wenn
4 Seite 4 entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört, oder wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat, oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist ( 7 Abs. 3 PatG 1970). Der Grundsatz des Patentrechts, dass auf die Erteilung des Patentes nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch hat, gilt auch für Dienstnehmer, für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen. Gelingen einem Arbeitnehmer patentierbare Erfindungen, ist gemäß 7 PatG 1970 grundsätzlich das Recht des Schöpfers der Diensterfindung geschützt. Das österreichische Patentgesetz sieht im 12 vor, dass der Dienstnehmer seine Erfindung umgehend dem Dienstgeber melden muss. Damit ein Dienstgeber Rechte an einer von seinem Dienstnehmer gemachten Erfindung erwirbt, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstnehmer, nach der künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder an denen ihm ein Benützungsrecht eingeräumt werden soll. Ab Erhalt der Mitteilung hat der Dienstgeber innerhalb von 4 Monaten ein Aufgriffsrecht, in Folge dessen er die Diensterfindung für sich in Anspruch nehmen kann. Macht der Dienstgeber von seinem Recht Gebrauch, hat der Dienstnehmer aber trotzdem das Recht, als Erfinder in der Patentschrift genannt zu werden und hat gemäß 8 PatG 1970 Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Überlassung der Erfindung. Vom Patentgesetz werden somit genaue Regeln im Hinblick auf eine Diensterfindung gegeben. Diesen wurde nun im gegenständlichen Fall nicht nur nicht entsprochen, sondern es wurden sowohl vom Bw. als auch vom Dienstgeber dem Diensterfindungsrecht widersprechende Handlungen getätigt: Im vorliegenden Fall gibt es eine klare und jeden Zweifel ausschließende Vereinbarung vom 13. Mai 1998 zwischen dem Bw. und seinem Dienstgeber, der Firma V GmbH & CoKG. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vereinbarung im Sinne des 7 PatG. Dieses Übereinkommen nimmt auch auf keines der im 9 PatG angeführte Kriterien hinsichtlich der Höhe der Vergütung (wie z.b. wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen) Bezug. Vielmehr wird darin ausdrücklich eine zusätzliche Abfertigung und freiwillige Firmenpension vereinbart. Als Grund dafür wird eben der maßgebliche Einfluss des Bw. bei der Produktentwicklung angegeben. Das entspricht auch dem vom Bw. vorgelegten
5 Seite 5 Dienstzeugnis. Darin wird dem Bw. bescheinigt, dass er mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut war. So habe er nicht nur den gesamten Bausstelleneinsatz in Österreich geleitet, sondern hätten zu seinen Aufgabengebieten unter anderem auch die Personalbeschaffungen und die Bauendabrechnungen gehört. Auch sei er stets an der technischen Weiterentwicklung der eingesetzten Baumaschinen beteiligt gewesen. Eine vom Bw. geforderte Bestätigung über seine entscheidende Mitarbeit an der Entwicklung des V-M-Verfahrens wurde ihm jedoch wiederholt ausdrücklich verweigert. Beim Mitwirken des Bw. an der Entwicklung des V-M-Verfahrens handelt es sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates um keine patentierbare Erfindung, die den Regeln des Diensterfindungsrechtes unterliegt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass nur der damalige stellvertretende Leiter des firmeneigenen Labors als Erfinder dieser patentierten Substanz aufscheint, obwohl, wie ausführlich aufgezeigt, der Bw. alle rechtlichen Möglichkeiten dazu gehabt hätte, falls ihm die Diensterfindung zuzurechnen gewesen wäre. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung war es ihm nicht möglich, eine überzeugende Erklärung für die Tatsache, dass er in der Patentschrift nicht als Erfinder aufscheine, zu bieten. Der unabhängigen Finanzsenat kommt somit zu der Auffassung, dass es im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarung keine Möglichkeit gibt, die freiwillig gezahlte Firmenpension nachträglich und einseitig durch den Dienstnehmer in eine Vergütung für eine Diensterfindung umzudeuten. Dem im Schriftsatz vom 10. Februar 2003 gestellten Antrag konnte nicht entsprochen werden, da vor einer Berufungsvorentscheidung gestellte Vorlageanträge wirkungslos sind. Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, 18. April 2003
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