Berufungsentscheidung
|
|
|
- Rosa Ursler
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2237-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Helen Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 28. Februar 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die im Februar 1983 geborene, volljährige Berufungswerberin (Bw.) bezog bis einschließlich September 2004 erhöhte Familienbeihilfe. Da die Bw. ihre Berufsausbildung (Studium der Musikwissenschaften) im September 2004 abbracht, erlosch der Anspruch auf Familienbeihilfe und der damit verbundene Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe wurde per 1.Oktober 2004 eingestellt. Die Bw. zog in der Folge Ende Mai 2005 von Salzburg nach Wien. Die Bw. bezog von bis nichtselbständige Einkünfte als teilzeitbeschäftigte Arbeiterin. Von bis und von bis bezog die Bw. nichtselbständige Einkünfte als teilzeitbeschäftigte Angestellte. Nach einer von der Bw. vorgelegten, undatierten Aufstellung (S 5 des Aktes) bezieht diese monatlich von ihrem Vater Alimente in Höhe von 400 und eine Unterstützung der Mutter in Höhe von 70,--. Aus anderen Quellen (Schulgeld, Pflegegeld und Aufwandsentschädigung mentl handcap) bezieht die Bw. insgesamt 248,30.
2 Seite 2 Im Zuge eines ärztlichen Gutachtens des Bundessozialamtes vom wurde folgende Anamnese erstellt: Die zum Zeitpunkt des Gutachtens 20jährige, studiert seit 2001 Musikwissenschaften. Sie leidet seit ihrer Geburt an einer Schnürfurchenamputation der Finger der rechten Hand. Mit Daumen und Resthand ist ein Greifen nicht möglich weshalb die Patientin alle Tätigkeiten des Alltags mit der linken Hand verrichtet. Die rechte Hand ist nur bedingt einsetzbar und hat, wegen der fehlenden Finger, keine Greiffunktion. Aufgrund dieses Befundes wurde der Grad der Behinderung, für voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend, mit 50% festgestellt. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt. Die Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Zuge der Bearbeitung des streitgegenständlichen Antrags beauftragte das Finanzamt das Bundessozialamt mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens, dass der Bw. nachweislich, zusammen mit dem Abweisungsbescheid vom , zur Kenntnis gebracht wurde. In Zuge der Erstellung dieses Gutachten des Bundessozialamtes vom gab die Bw. an, dass seit der letzten Untersuchung subjektiv keine Änderung eingetreten sei. Sie hätte jetzt aber Probleme bei der Jobsuche, weil sie viele Absagen aufgrund ihrer Behinderung erhalten habe. Sie würde hauptsächlich mit der linken Hand greifen und die rechte nur unterstützend verwenden. Es erfolgt keine Behandlung, keine Therapie und es erfolgt keine Einnahme von Medikamenten. Es wurden keine relevanten Befunde vorgelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt. Es gibt keine Änderungen zum Vorgutachten. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ab März 2007 hat die Bw. wieder eine Berufsausbildung aufgenommen Schauspielschule Pygmalion und erhält seit diesem Zeitpunkt die erhöhte Familienbeihilfe. Die Bw. beantragte am rückwirkend auf Oktober 2004 die Familienbeihilfe wegen Behinderung.
3 Seite 3 Als die Bw., wegen Aufnahme ihrer Ausbildung an der Schauspielschule, ab März 2007 um Familienbeihilfe ansuchte, sei ihr (von einer nicht näher bezeichneten Person) mitgeteilt worden, dass sie, wegen ihrer von Geburt an bestehenden Behinderung von 60%, rückwirkend seit September 2004 Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Nachdem das Finanzamt Salzburg im Herbst 2004 die Familienbeihilfe eingestellt habe, beantragte die Bw. bei der für Behindertenangelegenheiten zuständigen Abteilung der Salzburger Landesregierung das volle Pflegegeld der Pflegestufe 2. Anlässlich eines, von der Bw. als unerfreulich bezeichneten Untersuchungstermins, habe die Amtsärztin, nach 10 Minuten Gespräch gesagt bzw. festgestellt: wenn sie sich schminken können, rauchen und alleine nach Wien fahren, dann brauchen sie nur Pflegestufe 1. Die Bw. sei durch dieses Gespräch mit der Amtsärztin derart verunsichert gewesen, dass ihre psychische Situation so instabil gewesen sei, dass sie lange Zeit nicht fähig gewesen sei, an eine Ausbildung zu denken. Erst der massive Beistand ihrer Mutter habe ihren Zustand stabilisiert und ihr Selbstvertrauen wieder gestärkt. Die Bw. habe bei Freunden gewohnt und von geringfügiger Arbeit, gelegentlichen Unterstützungen von Freunden und ihrer Schwester, den Alimenten ihres Vaters und vom anteiligen Pflegegeld gelebt. Das Finanzamt veranlasste das oben dargestellte Gutachten des Bundessozialamtes vom und wies den Antrag mit Bescheid vom ab. Bescheid gemeinsam mit besagtem Gutachten, nachweislich mit Rückschein zugestellt am (S 18 des Aktes). Die Bw. erhob fristgerecht Berufung und führte aus, sie habe den Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe auf dringende Empfehlung des Finanzamtes gemacht. Es sei der Bw. ausdrücklich erklärt worden, dass sie wegen der Behinderung und der damaligen Situation (mehr als 6 Monate sei die Bw. unfähig gewesen einer Arbeit nachzugehen und anschließend, auch durch die Behinderung begründet, hätte sie nur kurzeitige geringfügige Arbeit machen können) einen Anspruch auf rückwirkenden Bezug der Familienbeihilfe habe. Die Bw. weißt darauf hin, dass das Sachverständigengutachten vom ab eine erhebliche Behinderung (Dauerzustand) bestätige und die Bw. lt. Gutachten zwar nicht dauernd erwerbsunfähig sei, es aber sehr wohl zeitweise möglich sei, dass sich die Bw. nicht selbst erhalten könne. Abschließend weißt die Bw. darauf hin, dass ihre Unfähigkeit einer Erwerbsarbeit nachzugehen unmittelbar mit der amtsärztlichen Nachuntersuchung zusammenhänge, nach der die Bw. monatelang psychisch nicht in der Lage war überhaupt an Arbeit zu denken. Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom ab.
4 Die Bw. erhob mit Schreiben vom erneut Einspruch/Berufung. Seite 4 Die Bw. vertritt die Auffassung, dass im Zeitraum eine Situation vorgelegen sei, die der dauernden Unfähigkeit sich den Unterhalt selbst zu verschaffen entspreche. Als Beweis wird die Einvernahme der Mutter der Bw. beantragt. Ansonst wiederholt die Bw. im wesentlich ihre bisherigen Vorbringen. Es habe des intensiven Beistands ihre Mutter bedurft um in langen Monaten das Selbstvertrauen der Bw. wieder aufzubauen, zumal der Bw. auch keinerlei Mittel für therapeutische Maßnahmen zu Verfügung standen. Ihr Selbstvertrauen sei so schwach gewesen, dass sie erst im März 2007 einen Ausbildungsplatz erhielt. Da die Bw. steuerlich nicht vertreten war, wertete das Finanzamt diese Berufung als Vorlageantrag und legte die Berufung an den UFS vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahrs oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch, spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten, unter den selben Vorraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe wie Vollwaise. Sofern ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich gemäß 8 Abs. 4 FLAG 1967 die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind, um monatlich 25,5 pro Kind. Gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 3 Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50%
5 Seite 5 betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der 7 und 9 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezüglichen Verordnungen des Bundesministerium für soziale Verwaltung vom , in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach 8 Abs. 6 FLAG 1967, (BGBl I 2002/105 ab 2003) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Auch wenn diesbezüglich im Akt nichts dokumentiert ist, mag es zutreffen, dass die Bw. von einer Mitarbeiterin die Auskunft erhalten habe, sie hätte Anspruch auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe kann jedoch ausschließlich auf die einschlägigen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) gründet sein. Eine Auskunft, die sich bei genauerer Prüfung als nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehend erweist, begründet keinerlei Ansprüche und ist somit für die Einscheidungsfindung des UFS irrelevant. Den Ausführungen der Bw. ist zu entnehmen, dass sie den Umstand der erheblichen Behinderung, mit der Unfähigkeit sich dauernd den Unterhalt zu verschaffen, gleich setzt. Es handelt sich dabei jedoch um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber auch völlig unterschiedlich behandelt. Gemäß 2 Abs. 1 lit. b i.v.m. 8 Abs. 4 und Abs.5 FLAG 1967 erhält der Anspruchsberechtigte für volljährige Kinder für die wegen Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, eine erhöhte Familienbeihilfe, sofern durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes nachgewiesen wird, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50% für voraussichtlich 3 Jahre vorliegt. Da sich die Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum unbestritten nicht in Berufsausbildung befand, hat sie aus diesem Grund anhand dieser Bestimmungen auch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und somit auch nicht auf die erhöhte Beihilfe. Einen ganz anderen Sachverhalt regelt der Gesetzgeber im 2 Abs. 1 lit. c FLAG Hier besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bei denen vor dem 21. bzw. 27 Lebensjahr festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen. Es ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich welcher Grad der Behinderung (seien es nun 50 oder 60%) festgestellt wird. Der Grad der Behinderung lässt ohnedies keine
6 Seite 6 zwingenden Rückschlüsse auf eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit zu. Vielmehr ist diese Einschätzung eigenständig zu treffen und der Gesetzgeber sieht auch in diesem Zusammenhang in 8 Abs. 6 FLAG 1967 als einzigen zulässigen Nachweis (=Beweis) ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vor. Die von dem Bw. in diesem Zusammenhang, als Beweis für die dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, beantragte Einvernahme der Mutter konnte daher unterbleiben, da der Gesetzgeber, einen anderen Nachweis, als das Gutachten des Bundessozialamtes nicht vorsieht. Mögliche Aussagen der Mutter die die Einschätzung der Bw. bestätigen könnten, sind gemäß dem eindeutigen Wortlaut von 8 Abs. 6 FLAG 1967 für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe ohne Belang. Das Bundessozialamt hat jedoch in beiden Gutachten gleichlautend bestätigt, dass die Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da das Bundessozialamt damit nicht, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich gefordert, die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bw. festgestellt hat, steht die Familienbeihilfe bzw. die erhöhte Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu und es war schon deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Der Hinweis der Bw. wonach im Gutachten vom eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50% ab dem möglich ist, vermag an dieser Beurteilung nicht zu ändern. Dieser Passus des Gutachtens bezieht sich ausdrücklich auf den Grad der Behinderung und nicht auf die dauernde Erwerbsunfähigkeit. Diese liegt laut Gutachten ausdrücklich nicht vor, kann also auch nicht rückwirkend festgestellt werden. Unbeschadet des Umstands, dass der Berufung schon wegen der Gutachten des Bundessozialamtes keine Folge zu geben ist, erscheint es angezeigt zum besseren Verständnis der steuerliche nicht vertretenen Bw. in der Folge weiter auf deren Argumentation einzugehen. Soweit aus den Vorbringen der Bw. und den Gutachten zu folgern ist, hat diese aus Kostengründen keine therapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Auch eine ärztliche Behandlung hat offenkundig nicht stattgefunden, wurden doch bei der Untersuchung zur zweiten Gutachtenserstellung seitens der Bw. keine Befunde vorgelegt und bietet diese doch zum Beweis ihrer Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, lediglich die Zeugenaussage ihrer Mutter an. Ein Befundaufnahme über den Zustand der Bw. durch fachkundige Dritte, ist somit nicht erfolgt und es bleibt die persönliche Einschätzung der Bw. wonach sie sich im streitgegenständlichen Zeitraum außerstande sah, eine Berufsausbildung aufzunehmen bzw. sie sich nicht in der Lage sah, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Umstand kann jedoch
7 Seite 7 letztlich dahingestellt bleiben, denn selbst wenn man den Darstellungen der Bw. uneingeschränkt Glauben schenkt, kommt man zum Ergebnis, dass keineswegs eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag. Wenn einer Person der das Bundessozialamt mittels Gutachten bestätigt, dass sie voraussichtlich auf Dauer außerstande ist sich selbst ihren Unterhalt zu verschaffen, auf Basis der Bestimmungen des 2 Abs. 1 lit. c FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, so besteht dieser Anspruch de facto auf Lebenszeit, woraus sich umgekehrt ergibt, das auch der Zustand - sich selbst den Lebensunterhalt nicht verschaffen zu können - aller Voraussicht nach, unverändert und dauerhaft für unbegrenzte Zeit weiter bestehen muss. Diese Auslegung deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 90/13/0129 vom ; m.w.n.). Im konkreten Fall räumt die Bw. selbst ein, dass sie nur zeitweise erwerbsunfähig war. Ihr Zustand unterlag nach eigenen Angaben Schwankungen und die Bw. ist im streitgegenständlichen Fall auch immer wieder erwerbstätig gewesen. Wenn auch die einzelnen Bezüge, aufgrund der bloßen Teilzeitbeschäftigung, nicht ausgereicht haben mögen den Unterhalt der Bw. gänzlich zu decken, so steht dennoch fest, dass die Bw. arbeitsfähig und somit keineswegs, dauernd außer Stande ist, sich ihren Unterhalt zu verschaffen. Zudem räumt die Bw. selbst ein, dass sich ihr Zustand mittlerweile soweit gebessert hat, dass sie wieder eine Berufsausbildung aufnehmen konnte. Die Bw. vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass sie lediglich im Streitzeitraum zeitweise dauernd unfähig war, sich ihren Unterhalt zu verschaffen. Den Ausführungen der Bw. ist zu entnehmen, dass sie sich nunmehr (ab März 2007), unter Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Gutachten, wieder als fähig ansieht, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen. Zusammengefasst mag es zutreffen, dass der Zustand der Bw. zeitweilig beeinträchtigt war und sie vorübergehend nicht in der Lage war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sie ist jedoch nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wie es auch in beiden Gutachten des Bundessozialamtes bestätigt wird. Die Bw. hatte daher im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Da die Berufung ohnedies abschlägig zu entscheiden war, bedarf der Umstand, dass die Bw. nicht anspruchsberechtigte Person für die Familienbeihilfeleistungen war, keiner abschließenden Klärung. Soweit überhaupt ein Anspruch gegeben wäre, was wie oben dargestellt nicht der Fall ist, wäre gemäß 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 jene Person Anspruchsberechtigte, in deren Haushalt die Bw. wohnt.
8 Seite 8 Die Bw. im Oktober 2004 und bis Mai 2005 in Salzburg und danach in Wien wohnhaft. Die Ausführungen der Bw. legen nahe, dass sie zumindest zeitweise in einem Haushalt mit ihrer Mutter gelebt hat. Es wäre also diese anspruchsberechtigt. Der Bestätigung der Bw. ist zu entnehmen, dass der Vater 400,-- an Alimenten geleistet hat, es wäre also auch denkbar, dass der Vater gemäß 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, wegen überwiegender Tragung des Unterhalts der Bw., anspruchsberechtigt war. Hinsichtlich jener Zeiträume in denen Bw. in einem eigenen Haushalt und nicht gemeinsam mit einem Elternteil lebte, ist jener Elternteil anspruchsberechtigt, der überwiegend die Kosten des Unterhalts der Bw. getragen hat. Das ist nach Aktenlage vermutlich der Vater der Bw. Die Bw. selbst könnte einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß 6 Abs. 5 FLAG 1967 nur dann geltend machen, wenn deren Eltern nicht überwiegend für den Unterhalt der Bw. aufkommen würden. Nach der Aktenlage, den eigenen Angaben der Bw. und der von ihr vorgelegten Bestätigung, wurde ihr Unterhalt jedoch überwiegend von ihren Eltern bestritten, die Bw. war also zu keinem Zeitpunkt anspruchsberechtigt, hatte selbst also keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Berufung wäre also auch deshalb abschlägig zu entscheiden. Wien, am 14. August 2008
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/3532-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0360-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher, Rechtsanwalt, 4320 Perg, Herrenstraße
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0259-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 2.12.2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19.11.2008
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/1389-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KM, in W, vom 19. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1013-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Adolf Kainrath und Johann Knapp Buchprüfungs und Steuerberatungs
IM NAMEN DER REPUBLIK!
GZ. RV/7100755/2013 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache ABW gegen den Bescheid des
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0024-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. April 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 4.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0097-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0095-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2010/13/0172-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Mag. Novak
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2323-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückerstattung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1303-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.P., 4030 Linz, A.-Straße, vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
Berufungsentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0392-K/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 9. Februar
33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
Elternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/0621-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, vertreten durch Dr. Rebernig & Partner GmbH, 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,
VfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat (Salzburg) 13 GZ. RV/0366-S/10, miterledigt RV/0480-S/10, RV/0481-S/10, RV/0482-S/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/1561-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Angestellte, geb. 1975, in W, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt,
Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999
Was ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1863-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.
KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0220-F/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid gem. 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes
Mitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf
Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise
Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)
GBK I/411/12 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 21.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
Befragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0477-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 8. November 2005 betreffend Einkommensteuer
Berufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
Gutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
Berufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0203-S/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. Jänner 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4.
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In
Berufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes
www.pflegekinderinfo.de
www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen
JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder:
JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: Wann muss ich wieviel Privatanteile für meine Fahrzeuge buchen? Muss ich überhaupt Privatanteile
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?...
Erhebung zu den Meinungen und Erfahrungen von Immigranten mit der deutschen Polizei Im Rahmen unseres Hauptseminars zu Einwanderung und Integration an der Universität Göttingen wollen wir die Meinungen
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
Nicaragua. Wo die Menschen leben Mehr als die Hälfte der Menschen lebt in Städten. Denn auf dem Land gibt es wenig Arbeit.
Nicaragua Nicaragua ist ein Land in Mittel-Amerika. Mittel-Amerika liegt zwischen Nord-Amerika und Süd-Amerika. Die Haupt-Stadt von Nicaragua heißt Managua. In Nicaragua leben ungefähr 6 Millionen Menschen.
