Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2
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- Karin Krämer
- vor 8 Jahren
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1 Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2 Informationsfreiheitssatzung der In 14 der Neufassung vom wird folgender Satz neu angefügt: Liegen die Kosten für die Bereitstellung von Informationen bei weniger als 15 Euro pro Vorgang, so wird auf eine Erhebung generell verzichtet (Bagatellfreigrenze). Mit einer Gebührenerhebung sind über die Gebühr selbst hinausgehende Kosten (Erstellung und Versand des Kostenbescheides, Überwachung Zahlungsverkehr, ggf. Zahlungserinnerung) verbunden. Dadurch wird die Erhebung von kleinen Gebührenhöhen unwirtschaftlich für die Stadtverwaltung. Es sollte daher auf die Erhebung von geringen Gebühren im Rahmen einer Bagatellfreigrenze verzichtet werden.
2 Ergänzungsantrag Nr. V/EA 3 Informationsfreiheitssatzung der Es wird folgender neuer Beschlusspunkt 3 eingefügt: 3. Der Oberbürgermeister beauftragt alle Unternehmen, an denen die mit 100 Prozent direkt oder indirekt beteiligt ist, mittels Gesellschafteranweisung, ähnliche Regelungen treffen und informiert den Stadtrat bis Ende des Jahres 2012 über die Umsetzung. Analog zur sollten auch kommunale Unternehmen Regelungen zur Bereitstellung von Informationen treffen. Sinnvoll erscheint dies im Rahmen einer Gesellschafteranweisung. Die Umsetzung obliegt dann den Unternehmen selbst, jedoch sollte der Stadtrat entsprechend informiert werden.
3 Ergänzungsantrag Nr. V/EA 4 Informationsfreiheitssatzung der Es wird folgender neuer Beschlusspunkt 4 eingefügt: 4. Der Oberbürgermeister wirkt in den Gesellschafterversammlungen derjenigen Unternehmen, an denen die nicht Alleingesellschafter jedoch direkt oder indirekt mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, darauf hin, ähnliche Regelungen zu treffen und informiert den Stadtrat bis zum über die Umsetzung. Analog zur sollten auch kommunale Unternehmen Regelungen zur Bereitstellung von Informationen treffen. Bei Unternehmen, an denen die Stadt zwar Mehrheits- aber nicht alleiniger Gesellschafter ist, sollte dies auch mit Rücksicht auf andere Gesellschafter nicht über eine Gesellschafteranweisung, sondern in der Gesellschafterversammlung erfolgen. Die Umsetzung obliegt dann den Unternehmen selbst, jedoch sollte der Stadtrat entsprechend informiert werden.
4 Ergänzungsantrag Nr. V/EA 5 Informationsfreiheitssatzung der Es wird folgender neuer Beschlusspunkt 5 eingefügt: 5. Der Oberbürgermeister prüft, in wie weit der bisherige Datenschutzbeauftragte als Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit zum zentralen Ansprechpartner für alle Belange aus dieser Satzung werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch eine Untersetzung der Beauftragtenstelle mit zusätzlichem Personal und zusätzlichen Sachkosten zu untersuchen. Das Prüfergebnis wird dem Stadtrat kurzfristig mitgeteilt. Der Datenschutzbeauftragte ist bereits heute eine von der Verwaltung weitgehend unabhängige Instanz und mit dem verantwortungsvollen Umgang mit Daten und Informationen sehr gut vertraut. Daher erscheint es sinnvoll, hier eine Schnittstelle zwischen informationsbegehrenden Bürgern auf der einen Seite und informationsbereitstellender Verwaltung auf der anderen Seite zu schaffen. Mit Blick auf die Organisationshoheit des Oberbürgermeisters ist dies vorerst nur zu prüfen und der Stadtrat zu informieren.
5 Ergänzungsantrag Nr. V/EA 6 Informationsfreiheitssatzung der Es wird folgender neuer Beschlusspunkt 6 eingefügt: 6. Die erarbeitet ein Konzept Gläserne Stadtverwaltung. Hierbei soll maßgeblich sein, dass alle Informationen, deren Veröffentlichung nicht aufgrund Gesetz oder aufgrund von Rechten Dritter untersagt ist, in digital abrufbarer Form veröffentlicht werden. Kooperationen zum Beispiel mit dem Projekt API.Leipzig, welches in Zusammenarbeit mit der entstand, oder dem Projekt elektronische Stadtratsarbeit sind dabei zu prüfen. Die Erarbeitung des Konzeptes ist mit entsprechenden Haushaltsmitteln und Personalstellen zu unterlegen. Das Konzept wird dem Stadtrat bis Ende 2013 zur Beschlussfassung vorgelegt. Für eine öffentliche Verwaltung sollte gelten, dass grundsätzlich alle Informationen frei und ohne Hürde zugänglich sind, sofern nicht Gesetzes oder Rechte Dritter dem entgegen stehen. Das Internet bietet hierfür geeignete technische Voraussetzungen. Dennoch bedarf es eines Konzeptes, wie welche Informationen sinnvoll online bereit gestellt werden. Die Informationsfreiheitssatzung regelt den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen. Es ist jedoch weiterhin nötig, gegenüber der Stadtverwaltung seinen Informationswunsch zu äußern und bis zu einem Monat auf die Informationen zu warten. Gleichzeitig bedarf es städtischer Mitarbeiter, die die Informationen heraussuchen und zur Verfügung stellen. Mit der Online-Bereitstellung könnte ein Teil der nötigen Personalstellen für andere Bereiche genutzt werden.
6 ÄA Änderungsantrag Nr. V/ÄA 1 Der Änderungsantrag wurde Informationsfreiheitssatzung der Änderungsvorschlag 5 (4) der Neufassung vom wird wie folgt geändert: (4) Der Antrag ist beim Datenschutzbeauftragten der zu stellen, der den Antrag an die zuständige Stelle weiterleitet. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Datenschutzbeauftragte der ist eine von der Verwaltung weitestgehend unabhängige Instanz und vertraut im Umgang mit Informationen und Daten, weswegen eine Ansiedlung hier sinnvoller als beim Referat Kommunikation erscheint. 01.5/007/07.04
7 ÄA Änderungsantrag Nr. V/ÄA 2 Der Änderungsantrag wurde Informationsfreiheitssatzung der Änderungsvorschlag In 14 der Neufassung vom wird Satz 1 wie folgt geändert: Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung können Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den entsprechenden Regelungen der Verwaltungskostensatzung der erhoben werden. Bislang besteht ein Zwang zur Kostenerhebung. Dies sollte in eine Kann-Vorschrift geändert werden, so dass nicht zwingend Kosten erhoben werden müssen. Siehe auch Ergänzungsantrag /007/07.04
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