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1 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LVO-MLR Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2014, 220 Gliederungs-Nr: Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung MLR - LVO-MLR) Vom 11. April 2014 Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Es wird verordnet auf Grund von Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), Absatz 2 LBG, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und dem Innenministerium, 3. Artikel 62 1 Absatz 1 Nummer 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 984) im Benehmen mit dem Innenministerium: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (1) Es werden folgende Laufbahnen eingerichtet: 1. Mittlerer veterinärhygienetechnischer Dienst, 2. mittlerer lebensmitteltechnischer Dienst, 3. gehobener technischer Forstdienst, 4. höherer Forstdienst, 5. höherer tierärztlicher Dienst und 6. höherer lebensmittelchemischer Dienst. 2 Einrichtung von Laufbahnen - Seite 1 von 5 -

2 (2) Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen 1. des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, 2. des gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienstes, 3. für landwirtschaftstechnische Lehrer und Berater, 4. des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, 5. des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und 6. des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, wird nach Maßgabe der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erlassenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung erworben. 3 Laufbahnbefähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst (1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst erwirbt, wer 1. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss, eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in Absatz 2 genannten Berufe und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf oder 2. mindestens den erfolgreichen Realschulabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem der in Absatz 2 genannten Berufe und bei Berufen nach Absatz 2 Nummer 6 mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem Beruf oder 3. mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss und eine erfolgreich abgeschlossene Schulung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit nachweist und zusätzlich eine einjährige verwaltungsinterne Qualifizierungsmaßnahme mit Prüfung zum Veterinärhygienekontrolleur erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Berufe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind: 1. Landwirtin oder Landwirt, Tierwirtin oder Tierwirt, 2. tiermedizinische Fachangestellte oder tiermedizinischer Fachangestellter, 3. Tierpflegerin oder Tierpfleger, 4. veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder veterinärmedizinisch-technischer Assistent, 5. Berufe, die den unter Nummer 1 bis 4 genannten Berufen nahestehen oder 6. technische oder nicht technische Verwaltungsberufe in der öffentlichen Verwaltung. 4 Laufbahnbefähigung für den mittleren - Seite 2 von 5 -

3 lebensmitteltechnischen Dienst Die Laufbahnbefähigung für den mittleren lebensmitteltechnischen Dienst erwirbt, wer 1. die Ausbildung und Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat oder 2. eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme mit Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in einem anderen Land erfolgreich abgeschlossen hat und dies nachweist. 5 Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst erwirbt, wer 1. mindestens den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist, 2. eine zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat, 3. den Nachweis der Forstdiensttauglichkeit erbringt und 4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist. 6 Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst Die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst erwirbt, wer 1. den Abschluss eines forstwissenschaftlich orientierten Diplom- oder konsekutiven Masterstudiengangs an einer Universität oder eines konsekutiven akkreditierten forstwissenschaftlich orientierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule nachweist, 2. eine zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat, 3. den Nachweis der Forstdiensttauglichkeit erbringt und 4. im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist. 7 Laufbahnbefähigung für den höheren tierärztlichen Dienst Die Laufbahnbefähigung für den höheren tierärztlichen Dienst erwirbt, wer 1. eine Approbation als Tierärztin oder Tierarzt besitzt und - Seite 3 von 5 -

4 2. die Prüfung nach der Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat. 8 Laufbahnbefähigung für den höheren lebensmittelchemischen Dienst (1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren lebensmittelchemischen Dienst erwirbt, wer 1. die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen hat und 2. über eine zweijährige Berufserfahrung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker verfügt und dies nachweist. (2) Wer eine entsprechende Prüfung in einem anderen Land erfolgreich abgeschlossen hat, ist den staatlich geprüften Lebensmittelchemikern nach Absatz 1 Nummer 1 gleichgestellt. 9 Übergangsbestimmungen (1) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure in der jeweils früher geltenden Fassung gilt als Laufbahnbefähigung im Sinne von 4. Satz 1 gilt auch für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, aber erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und Prüfung. (2) Die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den gehobenen technischen Forstdienst gilt als Laufbahnbefähigung im Sinne von 5 Nummer 2. Die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den höheren Forstdienst gilt als Laufbahnbefähigung im Sinne von 6 Nummer 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vor Inkrafttreten der Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossene verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung für den gehobenen technischen oder höheren Forstdienst. (3) Die Befähigung für die Laufbahnen nach 5 oder 6 besitzen auch in Baden-Württemberg vorhandene Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst und die Prüfung für den gehobenen oder höheren Forstdienst erfolgreich abgeschlossen haben oder deren Befähigung der Landespersonalausschuss nach 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung festgestellt hat. Satz 1 gilt auch für Personen, die den Vorbereitungsdienst und die Prüfung in Baden-Württemberg erfolgreich abgeschlossen haben. (4) Beamtinnen und Beamte des höheren chemischen Dienstes, Fachrichtung Lebensmittelchemiker, werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung statusgleich in die Laufbahn des höheren lebensmittelchemischen Dienstes übergeleitet. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) außer Kraft. STUTTGART, den 11. April 2014 BONDE - Seite 4 von 5 -

5 juris GmbH - Seite 5 von 5 -

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