Vorlage zur Beschlussfassung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlage zur Beschlussfassung"

Transkript

1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte-DRÄndG)

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1890

3 Der Senat von Berlin SenInnSport I D I-009 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über ein Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte-DRÄndG) A. Problem Im Jahr 2003 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Landesbeamtinnen und -beamten von 42 auf 40 Stunden zurückgeführt. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der verbeamteten Lehrkräfte des Landes Berlin blieb zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unverändert. Als Ausgleich hierfür wurden den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften pro Schuljahr unter anderem fünf Unterrichtstage auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte erhielten die Gutschrift anteilig. Der Ausgleich der Lebensarbeitszeitkonten für Lehrkräfte erfolgte grundsätzlich unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung. Für die Fälle, in denen der Ausgleich durch Freistellung nicht möglich war, sah die Arbeitszeitverordnung einen finanziellen Ausgleich vor. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sodann mit Urteil vom 11. August 2011 zum Aktenzeichen - VG 5 K festgestellt, dass die Regelung des 2a Absatz 2 Satz 1

4 4 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung zur finanziellen Abgeltung der Lehrerarbeitszeitkonten unwirksam ist, da diese im Widerspruch zu der in 75 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) benannten Notwendigkeit stehe, die Besoldung der Beamtinnen und Beamten durch Gesetz zu regeln. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nicht zugelassen (Beschluss vom 12. April 2013 zum Aktenzeichen - OVG 4 N ). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis festgestellt, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg ist die Regelung des 2a Absatz 2 Satz 4 der AZVO in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung spätestens ab dem 12. April 2013 (Verkündungsdatum) als unwirksam anzusehen. B. Lösung Die Regelung zum Aufbau der Lebensarbeitszeitkonten für Lehrkräfte nach 2a Absatz 2 AZVO wurde mit der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) gestrichen und durch eine Vorschrift zum Ausgleich der vorhandenen Arbeitszeitkonten ( 2b AZVO) ersetzt. 2b Satz 8 AZVO in der seit dem 1. August 2014 geltenden Fassung sieht eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung vor, wenn ein Abbau durch Freistellung nicht möglich ist. Damit in den Fällen, in denen eine Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamtin oder Landesbeamter nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, eine finanzielle Abgeltung erfolgen kann, ist eine besoldungsgesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich. Diese soll durch Einfügung einer Regelung im Landesbesoldungsgesetz geschaffen werden. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Keine. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter 2

5 Die gesetzliche Anpassung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf Privathaushalte und die Wirtschaftsunternehmen. F. Gesamtkosten Die Einführung der besoldungsgesetzlichen Regelung zum finanziellen Ausgleich der Lebensarbeitszeitkonten für Lehrkräfte mit Wirkung vom 12. April 2013 führt in den Jahren 2014 und 2015 voraussichtlich zu Mehrkosten in Höhe von 1,44 Millionen Euro. Für die Jahre 2016 bis 2020 werden Mehrkosten in Höhe von 2 Millionen Euro jährlich erwartet. Insgesamt werden 2014 für die finanzielle Abgeltung der Lebensarbeitszeitkonten Ausgaben in Höhe von insgesamt 4,95 Millionen Euro erwartet. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Das Land Brandenburg ist über den Gesetzentwurf informiert und die Abgabe einer Stellungnahme freigestellt worden. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung seit Inkrafttreten der Föderalismusreform I am 1. September 2006 ist eine weitere Abstimmung mit dem Land Brandenburg über den vorgelegten Gesetzentwurf entbehrlich. H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres und Sport 3

6 Der Senat von Berlin SenInnSport I D I-009 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über ein Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte-DRÄndG) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: 4

7 Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte-DRÄndG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 9 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 9 Finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten der Lehrkräfte (1) Ist ein Abbau der auf den Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte gemäß 2a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) angesparten Unterrichtstage unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen durch Freistellung nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung. Die Höhe der finanziellen Abgeltung beträgt für jeden auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Unterrichtstag ein Fünfundsechzigstel der Summe der Bezüge, die für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu dem anderen Dienstherrn bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hat oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte. (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, im Falle der Freistellung fortzuzahlende Zulagen, Auslandsdienstbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 12. April 2013 in Kraft. 5

8 A. Begründung: a) Allgemeines Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 11. August 2011 zum Aktenzeichen - VG 5 K festgestellt, dass die Regelung des 2a Absatz 2 Satz 4 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung zur finanziellen Abgeltung der Lehrerarbeitszeitkonten unwirksam ist, da diese im Widerspruch zu der in 75 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) benannten Notwendigkeit stehe, die Besoldung der Beamtinnen und Beamten durch Gesetz zu regeln. Die vorgesehene finanzielle Abgeltung sei nicht als neben der Besoldung oder Versorgung der Beamtinnen und Beamten stehende sonstige Geldleistung im Sinne des 75 LBG anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nicht zugelassen (Beschluss vom 12. April 2013 zum Aktenzeichen - OVG 4 N ). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis festgestellt, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Regelung des 2a Absatz 2 Satz 4 der AZVO in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung daher spätestens ab dem 12. April 2013 (Verkündungsdatum) als unwirksam anzusehen. Die bisherige Einordnung der finanziellen Abgeltung als ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufzugeben. Die Regelung zum Aufbau der Lebensarbeitszeitkonten für Lehrkräfte nach 2a Absatz 2 AZVO wurde zwischenzeitlich mit der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) gestrichen und durch eine Vorschrift zum Ausgleich der vorhandenen Arbeitszeitkonten ( 2b AZVO) ersetzt. 2b Satz 8 AZVO in der seit dem 1. August 2014 geltenden Fassung sieht eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung vor, wenn ein Abbau durch Freistellung nicht möglich ist. Damit in den Fällen, in denen eine Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamtin oder Landesbeamter nach 2 Absatz 1 LBG oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, eine finanzielle Abgeltung erfolgen kann, ist demnach eine besoldungsgesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich. Diese wird mit dem vorliegenden Gesetz geschaffen. 6

9 b) Einzelbegründungen Zu Artikel 1 ( 9 Landesbesoldungsgesetz (LBesG)): Die nach der Unwirksamkeitsfeststellung durch das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erforderliche Schaffung einer besoldungsgesetzlichen Rechtsgrundlage zur finanziellen Abgeltung der Lebensarbeitszeitkonten gemäß 2a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) erfolgt mittels Einfügung der Vorschrift des 9 im Landesbesoldungsgesetz. Satz 1 der Vorschrift begrenzt die Gewährung einer finanziellen Abgeltung auf die Fälle einer Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und auf Fälle, in denen dringende dienstliche Gründe eine Freistellung verhindern. Dies entspricht dem Grundsatz des regelmäßigen Vorrangs eines Ausgleichs durch Freistellung vor einer finanziellen Abgeltung. Unter dringenden dienstlichen Gründen sind insbesondere solche zu verstehen, die der Wahrung und Fortführung der pädagogischen Betreuungskontinuität dienen, beispielsweise bei der Durchführung von Prüfungen oder im Bereich der sonderpädagogischen Förderung, oder die von einem vergleichbar erheblichen pädagogischen Gewicht sind. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Abgeltung vor, regelt Satz 2, dass für jeden auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Unterrichtstag eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 1/65 der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen (soweit diese im Falle der Freistellung fortzuzahlen wären, wie zum Beispiel die Stellenzulagen nach der Lehrkräftezulagenverordnung), Auslandsdienstbezügen und vermögenswirksamen Leistungen, die für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamtin oder Landesbeamter nach 2 Absatz 1 LBG oder der Versetzung zu dem anderen Dienstherrn bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hat oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte, erfolgt. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: Summe der (ggf. fiktiven) Vollzeitbezüge der letzten drei Monate 13 Wochen (pro Quartal) x 5 (Anzahl der Unterrichtstage pro Woche). Damit erfolgt künftig eine adäquate finanzielle Abgeltung, die dem bei tageweiser Freistellung entstehenden Freizeitausgleich entspricht. 7

10 Zu Artikel 2 (Inkrafttreten): Damit den Lehrkräften, denen auf der Grundlage der Regelung des 2a Absatz 2 Satz 4 AZVO seit oder nach dem 12. April 2013 (Verkündungsdatum des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen - OVG 4 N ) eine finanzielle Abgeltung zugestanden hätte, keine Nachteile durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift entstehen, tritt das Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte rückwirkend zum Verkündungsdatum des OVG-Beschlusses in Kraft. Dies ist aus Fürsorgegründen geboten, weil die den betroffenen Lehrkräften auf ihren Lebensarbeitszeitkonten gutgeschriebenen Unterrichtstage als Ausgleich für die im Lehrerbereich beibehaltene erhöhte Pflichtstundenzahl gegenüber der Rückführung der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden auf 40 Stunden zum 1. August 2003 dienten, ohne dass diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit für die Lehrkräfte bestanden hat. Bei einem Verzicht auf ein rückwirkendes Inkrafttreten bliebe der Personenkreis, für den im Zeitraum vom 12. April 2013 bis zur Verkündung des die gesetzliche Rechtsgrundlage schaffenden Gesetzes eine Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamtin oder Landesbeamter nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, ohne Ausgleich. Dies widerspräche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den hiervon betroffenen Beamtinnen und Beamten. c) Beteiligungen: Der Entwurf des Gesetzes ist dem Hauptpersonalrat, der Hauptschwerbehindertenvertretung und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zugeleitet worden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Hauptpersonalrat (HPR) haben keine Bedenken gegen den Gesetzentwurf vorgetragen. Weitere Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf sind nicht erfolgt. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. 8

11 C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen. D. Gesamtkosten: Die Einführung der besoldungsgesetzlichen Regelung zum finanziellen Ausgleich der Lebensarbeitszeitkonten für Lehrkräfte mit Wirkung vom 12. April 2013 führt in den Jahren 2014 und 2015 voraussichtlich zu Mehrkosten in Höhe von 1,44 Millionen Euro. Für die Jahre 2016 bis 2020 werden Mehrkosten in Höhe von 2 Millionen Euro jährlich erwartet. Insgesamt werden 2014 für die finanzielle Abgeltung der Lebensarbeitszeitkonten Ausgaben in Höhe von insgesamt 4,95 Millionen Euro erwartet. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Das Land Brandenburg ist über den Gesetzentwurf informiert und die Abgabe einer Stellungnahme freigestellt worden. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung seit Inkrafttreten der Föderalismusreform I am 1. September 2006 ist eine weitere Abstimmung mit dem Land Brandenburg über den vorgelegten Gesetzentwurf entbehrlich. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Siehe Ausführungen zu D. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. 9

12 Berlin, den Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Frank Henkel Senator für Inneres und Sport 10

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1479 20.02.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz des Sport-Grundstücks mit Bürogebäude und Bolzplatz Arcostr. 11, Ortsteil Charlottenburg,

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1544 18.03.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der innen liegenden Sporthalle Pasteurstr. 7-11 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetzentwurf der Landesregierung Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes Deutscher Bundestag Drucksache 18/9 18. Wahlperiode 23.10.2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler,

Mehr

Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien

Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien Der Senat von Berlin SenWiTechFrau III B 33 Tei.: 9013 (913)- 8352 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze)

Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze) Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze) geregelt in VVOrgS1314 im Punkt 2.6.1 Altersabminderung für Lehrer, Erzieher und SPF GL für Berechnung = tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 16/2541 25.06.2009 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite www.parlament-berlin.de

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 10.8 Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse 0050-36 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht Deutscher Bundestag Drucksache 16/516 16. Wahlperiode 02. 02. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien

Mehr

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset- Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4764 25. 10. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2340 16.06.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2340

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447)

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447) Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28 Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt

Mehr

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009 im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen 1 Ich bedanke mich sehr für Ihre Einladung und

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales 25. Mai 2009 Herr Kirchner 0421/361-5444 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02.06.2009 Verordnung über landesrechtliche Regelungen im

Mehr

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 172/10 26.03.10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS - G Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel. Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Haushaltssatzung der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015 Der Stadtrat hat auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4094 6. Wahlperiode 17.06.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4094 6. Wahlperiode 17.06.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4094 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Regelungen über die Durchführung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion.

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion. LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Artikel 1 Änderung

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1192 18.09.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Sicherstellung der Finanzierung der vollständigen Rekommunalisierung der Berlinwasser-Gruppe (BWG-Finanzierungs-Sicherstellungsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung

Mehr

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Normabkürzung Normtitel KigaBO Kindergarten- BeitragsO Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Verkündungsstand: 08.01.2009in Kraft ab: 16.07.2008 BRE Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Mülheim an der Ruhr, 29.05.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West Herausgegeben von der

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/2057 13.01.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen schützen Drucksachen17/1758 und 17/1059 und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

H A U S H A L T S S A T Z U N G. der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. H A U S H A L T S S A T Z U N G der Kreisstadt Heppenheim für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund der 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3695 06. 02. 96 Sachgebiet 860 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008

Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17. Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements. Zeugnisordnung AP-V 2008 Änderung der Verordnungen zur Umgestaltung des fünften Prüfungselements Anlage zur Deputationsvorlage L 30/17 Zeugnisordnung Geltender Verordnungstext Zeugnisordnung vom 4.11.2002 4 Inhalt des Zeugnisses

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 22.07 OVG 4 B 17.05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Mittteilung des Senats vom 25. November 2008

Mittteilung des Senats vom 25. November 2008 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/265 S Stadtbürgerschaft 25.11.2008 17. Wahlperiode Mittteilung des Senats vom 25. November 2008 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes der Freien

Mehr

WEGE IN DEN RUHESTAND

WEGE IN DEN RUHESTAND WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird

Mehr

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) 1 Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883) 1 Mittel zur Unterstützung des

Mehr

Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen

Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Präsidentin Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf 1 2751 Ki/1 01.03.2015 Seite 1 von

Mehr

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Der Senat von Berlin InnSport I D 25 9(0)27-2450 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro Haushaltssatzung der Ortsgemeinde S i m m e r t a l für das Haushaltsjahr 2015 vom Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal hat in seiner Sitzung am aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Mehr

Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:.08.2015 Abt. Jugend, Schule, Sport und Facility Management Tel.: 23700

Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:.08.2015 Abt. Jugend, Schule, Sport und Facility Management Tel.: 23700 Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:.08.2015 Abt. Jugend, Schule, Sport und Facility Management Tel.: 23700 Bezirksamtsvorlage Nr. 1295 zur Beschlussfassung - für die Sitzung am Dienstag, dem 01.09.2015

Mehr

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr