Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "------------------------------------------------------------------------------------------------------------------"

Transkript

1 Der Senat von Berlin InnSport I D 25 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Vierte Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Vierte Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften Vom 26. August 2014 Auf Grund des 52 Absatz 1, des 80 Absatz 1 und des 80 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) in Verbindung mit 10 des Berliner Richtergesetzes verordnet der Senat: Artikel I Änderung der Arbeitszeitverordnung Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juli 2010 (GVBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen wöchentlich Ermäßigungsstunden gewährt. Diese belaufen sich bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich etwaiger Anrech-

2 1 nungs- und Ermäßigungsstunden gemäß der für das Schulwesen erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen in der jeweils geltenden Fassung) 1. von mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl a) ab dem 58. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde und b) ab dem 61. Lebensjahr auf eine weitere Pflichtstunde (insgesamt zwei Pflichtstunden), 2. von weniger als zwei Drittel aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 60. Lebensjahr auf eine Pflichtstunde. Anderweitig bestehende Ansprüche auf Altersermäßigung werden auf diese Altersermäßigung angerechnet. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach 2a wird folgender 2b eingefügt: 2b Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos Das nach 2a Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. S. ) [einrücken Datum und Fundstelle] individuell erworbene Arbeitszeitguthaben soll jeweils wie folgt abgebaut werden: 1. durch tageweise Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder 2. durch stundenweise Freistellung vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Dazu können Lehrkräfte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, vom darauf folgenden Schuljahr an bis zu drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Das Zeitguthaben verringert sich pro in Anspruch genommener Freistellungsstunde pro Schuljahr um acht Tage. Nicht in Anspruch genommenes Zeitguthaben wird unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach 2 Absatz 1 des Landesbe-

3 2 amtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn durch tageweise Freistellung abgebaut. Für Schwerbehinderte gilt diese Regelung abweichend bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an. Ist ein Abbau des Arbeitszeitkontos nach Satz 1 Nummer 1 und 2 möglich, kann die Lehrkraft auf Antrag bestimmen, ob der Abbau nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 erfolgt. Ist ein Abbau durch Freistellung nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung. 4. 4a wird aufgehoben. Artikel II Änderung der Erholungsurlaubsverordnung 7 Satz 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 24. Mai 2011 (GVBl. S. 235) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Die Lehrer sind jedoch an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, besteht die Anwesenheitspflicht für Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Artikel III Änderung der Sonderurlaubsverordnung 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 13. April 1999 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird gestrichen. 2. Die Nummer 3 wird die Nummer 2. Artikel IV Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Artikel I tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft. (3) Artikel II tritt am 1. August 2015 in Kraft. A. Begründung Der weitere Aufbau von Lebensarbeitszeitkonten der Lehrkräfte soll beendet und unter Vermeidung von Unterrichtsausfall die bestehenden Lebensarbeitszeitkonten aufgelöst werden. Um dies zu ermöglichen, werden die Regelungen zum Aufbau der Arbeitszeitkonten in 2a Absatz 2 AZVO gestrichen. Zur teilweisen Kompensation werden künftig wieder Ermäßigungsstunden aus Altersgründen gewährt. Das Aufwachsen der Lebensarbeitszeitkonten hat zunehmend zu schulorganisatorischen Schwierigkeiten geführt, sodass diese Regelung - auch im Hinblick darauf, dass Guthabentage in anderen Ländern mit gleich hoher Pflichtstundenzahl nicht gewährt werden - gestrichen wird.

4 Eine weitere Änderung betrifft den Bereich des Auslandsschulwesens. 3 Die Bundesregierung fördert und gestaltet gemeinsam mit den Ländern das Deutsche Auslandsschulwesen mit dem Ziel, im Ausland ein nachhaltig positives Bild von Deutschland zu vermitteln. Zur personellen Unterstützung ist es erforderlich, hierfür Lehrkräfte aus dem Landesdienst für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sowohl unter Wegfall als auch unter Fortzahlung der Besoldung zu beurlauben. Die abschließende Regelung in 9 Absatz 1 Nummer 2 SUrlVO ist daher zu streichen. Zukünftig können Lehrkräfte für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst nach 10 SUrlVO beurlaubt werden. b) Einzelbegründungen Zu Artikel I Nummer 1 ( 1 AZVO): Altersermäßigungsstunden dienen der Kompensation besonderer Belastungen einer Lehrkraft im Alter durch die teilweise Befreiung von der Unterrichtserteilung. Ermäßigungsstunden lassen die Arbeitszeit der Lehrkräfte unberührt. Zu Artikel I Nummer 2 Buchstabe a) und b) ( 2a Abs. 1 AZVO (alt)): Zum einen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeanpassung aufgrund der Streichung des Absatzes 2. Zum anderen erfolgt eine inhaltliche Änderung. Die Festlegung eines freien Tages auf den letzten Tag vor den Sommerferien hat sich als nicht praxisgerecht erwiesen. Zum einen bedürfen die Sommerferien dem Grunde nach keiner Verlängerung und zum anderen ist kurz vor Beginn der Sommerferien mindestens die Anwesenheit der Schulleiterinnen und Schulleiter erforderlich, so dass hier regelmäßig kein freier Tag in Anspruch genommen werden kann. Die Festlegung des freien Tages auf den Brückentag nach Christi Himmelfahrt ist praxisnäher, da der Brückentag zum Wochenende bisher schon unterrichtsfreier Ferientag war. Der so eingesparte Ferientag wird regelmäßig auf den ersten Unterrichtstag nach Pfingsten gelegt. Zu Artikel I Nummer 2 Buchstabe c) ( 2a Abs. 2 AZVO (alt)): Mit der Streichung des bisherigen Absatzes 2 wird der Aufbau der Lebensarbeitszeitkonten zum Schuljahresbeginn 2014/2015 beendet. Der Abbau der bestehenden Lebensarbeitszeitkonten der Lehrkräfte erfolgt auf der Grundlage der Vorschrift des neu einzufügenden 2b. Zu Artikel I Nummer 3 ( 2b AZVO): Die Regelung dient dem Abbau der bestehenden Lebensarbeitszeitkonten für Lehrkräfte nach 2a Abs. 2 in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290). Mit dem eingefügten 2b erhalten die Lehrkräfte eine Wahlmöglichkeit zwischen einer tageweisen Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamtin oder Landesbeamter nach 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und einer stundenweisen Freistellung in Abhängigkeit eines erreichten Lebensalters. Ein Freistellungsanspruch geht einem finanziellen Ausgleich vor. Daher erfolgt nur in Fällen der Unmöglichkeit einer Freistellung eine finanzielle Abgeltung nach besonderer (besoldungs-) gesetzlicher Regelung.

5 Zu Artikel I Nummer 4 ( 4a AZVO): 4 Die Regelung ist seit Längerem ausgelaufen. In der Vergangenheit fand die Regelung keine praktische Anwendung. Sie kann daher entfallen. Zu Artikel II ( 7 Satz 3 EUrlVO): Mit der Verpflichtung der Lehrkräfte zur Dienstleistung in der Schule an nunmehr drei Tagen vor Ende der Sommerferien sollen die Lehrkräfte auf die Anforderungen des neuen Schuljahres gezielter vorbereitet werden. Zu Artikel III ( 9 Abs. 1 Nummer 2 SUrlVO): Die Regelung ist zu streichen, da sie nicht mehr allen Anforderungen für eine Tätigkeit von Lehrkräften im Auslandsschuldienst gerecht wird. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Sonderurlaub werden damit nicht eingeschränkt. Zukünftig können Lehrkräfte für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst nach 10 SUrlVO beurlaubt werden. Zu Artikel IV (Inkrafttreten): Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Änderungen der Arbeitszeitverordnung sollen vom Schuljahr 2014/2015 an gelten. Dies beginnt nach 53 Absatz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) am 1. August des Kalenderjahres. Abweichend von Absatz 1 der Vorschrift sieht Absatz 2 deshalb ein Inkrafttreten des Artikels I am 1. August 2014 vor. Die im Artikel II enthaltenen Änderungen sollten den Lehrkräften rechtzeitig vor den Sommerferien vermittelt werden. Abweichend von Absatz 1 der Vorschrift sieht Absatz 3 deshalb ein Inkrafttreten des Artikels II am 1. August 2015 vor. c) Beteiligungen Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (DGB, dbb, Deutscher Richterbund, Neue Richtervereinigung) sowie der Hauptpersonalrat, die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sind beteiligt worden. Die Neue Richtervereinigung sowie der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat haben keine Stellungnahme abgeben. Der Deutsche Richterbund hat mitgeteilt, dass er von einer Stellungnahme absieht. Der DGB sieht die Regelungen eher kritisch bis ablehnend. Der DGB begrüßt zwar grundsätzlich die Wiedereinführung der Altersermäßigung, die jedoch vom Umfang als zu gering angesehen wird. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl seien benachteiligt. Auch wird die stellenplanmäßige Absicherung angezweifelt. Der Senat stellt hierzu fest, dass sich die Höhe der Altersermäßigung im Mittel der Bundesländer bewegt. Eine höhere Altersermäßigung ist aus finanziellen Gründen nicht möglich. Bei den Regelungen zur Gewährung der Altersermäßigung wird gerade die unterschiedliche Belastung einer Lehrkraft Rechnung getragen. Es liegt daher keine Ungleich-

6 5 behandlung vor. Ein mit der Neuregelung verbundener Stellenmehrbedarf ist im Rahmen der Haushaltswirtschaft 2014/2015 berücksichtigt. Der DGB hält die Anrechnung von anderweitigen Ansprüchen auf Altersermäßigung auf die Altersermäßigung für einen Eingriff in bestehende tarifvertragliche Ansprüche. Der Senat stellt hierzu fest, dass kein Eingriff in tarifrechtliche Ansprüche vorliegt, denn diese werden weiterhin gewährt. Es wird kein zusätzlicher Anspruch auf eine weitere Altersermäßigung gewährt. Der DGB lehnt den Wegfall des Lebensarbeitszeitkontos ab, weil damit keine angemessene Kompensation verbunden ist. Er fordert daher eine Absenkung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Der Senat stellt hierzu fest, dass mit der Einführung der Altersermäßigung der Wegfall der Lebensarbeitszeitkonten nur teilweise kompensiert wird. Die Haushaltslage lässt weitere Kompensationsmaßnahmen nicht zu. Die in Berlin geltenden Pflichtstundenzahlen liegen im Rahmen der im Bund geltenden Pflichtstundenzahlen. Dort wird im Übrigen kein Lebensarbeitszeitkonto geführt. Der DGB begrüßt die Möglichkeit eines individuellen Abbaus des Lebensarbeitszeitkontos. Dennoch sieht er lebensjüngere Lehrkräfte benachteiligt. Der Senat stellt hierzu fest, dass mit den genannten Altersgrenzen der besonderen Belastung lebensälterer Lehrkräfte Rechnung getragen werden soll. Der DGB beanstandet den Umrechnungsfaktor, nach dem sich das Lebensarbeitszeitkonto für jede in Anspruch genommen Freistellungsstunde um acht Tage reduziert. Der Senat stellt hierzu fest, dass der Umrechnungsfaktor auf Grundlage eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur finanziellen Abgeltung nicht in Anspruch genommener Zeitguthaben angemessen und interessengerecht ist. Der DGB vertritt die Ansicht, dass die Erhöhung der Präsenztage in Schulen während der Sommerferien einer Arbeitszeiterhöhung gleich kommt. Die Erhöhung sei daher abzulehnen. Der Senat stellt hierzu fest, dass auch Lehrkräfte einen jährlichen Urlaubsanspruch von derzeit max. 30 Tagen haben. Für darüberhinausgehende Zeiten besteht im Grunde eine außerunterrichtliche Dienstleistungspflicht, die wie im vorliegenden Fall durch die Präsenzpflicht konkretisiert wird. Der dbb-berlin lehnt die die Neuregelungen angesichts der grundsätzlichen Benachteiligung der Lehrkräfte grundsätzlich ab. Für den dbb-berlin stellt die Altersermäßigung keine Verbesserung gegenüber einer Reduzierung der Arbeitszeit, hier Pflichtstundenzahl, dar.. Der Senat stellt hierzu fest, dass die in Berlin geltenden Pflichtstundenzahlen im Rahmen der im Bund geltenden Pflichtstundenzahlen liegen. Der dbb-berlin lehnt eine Verrechnung bestehender Ansprüche auf Altersermäßigung auf die beschriebene Altersermäßigung ab.

7 6 Der Senat stellt hierzu fest, dass bestehende tarifrechtliche Ansprüche weiterhin erfüllt werden. Es wird nur kein zusätzlicher Anspruch auf eine weitere Altersermäßigung eingeräumt. Der dbb-berlin bedauert die Streichung der Lebensarbeitszeitkonten, weil dies eine Abkehr von der Arbeitsflexibilisierung bedeute. Der Senat hält diese Ansicht nicht für nachvollziehbar. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wurde zugleich der 4a AZVO gestrichen, der die Möglichkeit zur Erprobung von neuen Arbeitszeitmodellen vorsah, jedoch in keinem Fall Anwendung fand. Der dbb-berlin begrüßt die Beibehaltung des individuellen zweiten Freistellungstages regt jedoch an, die Verwehrung zum Vorteil der Lehrkräfte von zwingenden dienstlichen Gründen abhängig zu machen. Der Senat lehnt dies ab. Eine derartige Einschränkung würde schulorganisatorischen Belangen nicht angemessen berücksichtigen. Der dbb-berlin begrüßt den vorgesehen Ausgleich der Lebensarbeitszeitkonten schlägt jedoch vor, die Lebensarbeitszeitgrenze, ab der eine Inanspruchnahme möglich ist, insgesamt abzusenken und den Umrechnungsfaktor, nach dem sich das Lebensarbeitszeitkonto um acht Tage je Freistellungsstunde reduziert, auf fünf Tage je Freistellungsstunde abzuändern. Der Senat stellt hierzu fest, dass auf Grund der sehr angespannten Haushaltslage des Landes Berlin die sich aus einer Absenkung des Lebensalters ergebenen Ausgabenaufwüchse nicht darstellbar sind. Ferner entspricht der festgelegte Umrechnungsfaktor der Höhe nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur finanziellen Abgeltung nicht in Anspruch genommener Zeitguthaben. Darüber hinaus wurde der daraus entwickelte Umrechnungsfaktor sogar zugunsten der Lehrkräfte modifiziert. Der dbb-berlin bemängelt, dass einer denkbaren finanziellen Abgeltung die notwendigen gesetzlichen Grundlagen fehlen. Der Senat stellt hierzu fest, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der besoldungsgesetzlichen Regelung zur finanziellen Abgeltung bei Unmöglichkeit des Abbaus des Lebensarbeitszeitkontos durch Freistellung gesondert betrieben wird. Der dbb-berlin lehnt die Verlängerung der Präsenzphase in den Schulen um zwei auf dann drei Tage während der letzten Woche in den Sommerferien ab. Der dbb-berlin sieht darin keine Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Senat stellt hierzu fest, dass Lehrkräfte außerhalb des bestehenden Urlaubsanspruchs auch während der Sommerferien zur außerunterrichtlichen Dienstleistung verpflichtet sind. Dessen ungeachtet, wird mit der Präsenzzeit der Anspruch der Schülerinnen und Schüler und der Eltern auf einen guten Unterricht erfüllt. Die Stellungnahme des Hauptpersonalrates (HPR) entspricht mit zwei Abweichungen der des DGB. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der Regelungen zur Altersermäßigung merkt der HPR an, dass die Verwaltungsvorschrift für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen (VV Zumessung) angepasst werden muss.

8 7 Der Senat stellt hierzu fest, dass sämtliche den Anspruch auf die Altersermäßigung nicht mindernde Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden in der VV Zumessung aufgeführt sind. Der HPR empfindet es sachgerecht, wenn das Nachholen des den Lehrkräften zustehenden individuellen zweiten Freistellungstages sich nicht auf das anschließende Schulhalbjahr sondern auf das folgende Schuljahr beschränkt. Der Senat stellt hierzu fest, dass diese Regelung im Rahmen der vorliegenden Änderungsverordnung keine Änderung erfahren hat. Aus der schulischen Praxis sind keine Fälle bekannt, die für eine Ausweitung dieses Zeitraums sprechen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung (HVP) begrüßt die Wiedereinführung der Altersermäßigung, hält die Koppelung der Anspruchsvoraussetzungen an das Schuljahr (1.8.) für die im Juli d.j. Geborenen für ungerecht. Der Senat stellt hierzu fest, dass sich die Schulorganisation grundsätzlich an Schuljahren orientiert. Eine abweichende Organisation würde Unruhe in die Schulen bringen. Es sei für die HVP nicht nachvollziehbar, warum Lehrkräfte mit verringerter Pflichtstundenzahl erst mit dem 60. Lebensjahr einen Anspruch auf Altersermäßigung erhalten. Der Senat stellt hierzu fest, dass mit der Gewährung der Altersermäßigung gerade der unterschiedlichen Belastung einer Lehrkraft Rechnung getragen wird. Es liegt daher keine Ungleichbehandlung vor. Die HVP hält eine Anrechnung von Ansprüchen einer Altersermäßigung auf die zu regelnden Altersermäßigung für rechtlich nicht zulässig. Der Senat stellt hierzu fest, dass mit der geplanten tarifrechtlichen Anrechnung die doppelte Gewährung von Altersermäßigung ausgeschlossen wird und insoweit rechtlich zulässig ist. Die HVP stellt fest, dass die Streichung der Lebensarbeitszeitkonten für die Betroffenen eine nicht gesundheitsfördernde Mehrarbeit und Mehrbelastung bedeutet. Nur mit einer Verringerung der Pflichtstundenzahl kann ein gerechter Ausgleich geschaffen werden. Der Senat stellt hierzu fest, dass der Wegfall der Lebensarbeitszeitkonten selbst nicht zu einer Erhöhung der feststehenden Arbeitszeit führt. Es ist dem Senat bekannt, dass der Wegfall der Lebensarbeitszeitkonten mit der Wiedereinführung der Altersermäßigung nur teilweise kompensiert wird. Die angespannte Haushaltslage lässt mehr nicht zu. Zur Höhe der Pflichtstunden ist festzustellen, dass diese im Rahmen der in den anderen Bundesländern festgelegten Pflichtstunden liegen. Die HVP begrüßt die Regelungen zum Abbau der Lebensarbeitszeitkonten in Form von Freistellungsstunden und hierbei die besondere Berücksichtigung von schwerbehinderten Lehrkräften. Es wird jedoch angeregt, die Beschreibung des betroffenen Personenkreises von Schwerbehinderte auf Lehrkräfte mit anerkannter Behinderung zu ändern. Der Senat stellt hierzu fest, dass die Beschreibung des berechtigten Personenkreises an die Regelungen des 2 Absatz 2 SGB XI anknüpft. Eine Erweiterung des Personenkreises ist nicht sachgerecht und würde im Ergebnis zu einem Stellenmehrbedarf führen. Die HVP hält die Verrechnung einer genommenen Freistellungsstunde mit acht Stunden des Lebensarbeitszeitkontos für ungerecht. Schlussendlich wird damit das Lebensarbeits-

9 8 zeitkonto schneller abgebaut als es aufgebaut wurde. Die HVP befürchtet, dass daher von dieser im Grunde gesundheitsfördernden Möglichkeit wenig Gebrauch gemacht wird. Der Senat stellt hierzu fest, dass die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Inanspruchnahme von Freistellungstagen und eine ggf. Kombination mit einer Altersermäßigung e- her gesundheitsfördernd sind. Der festgelegte Umrechnungsfaktor entspricht der Höhe nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur finanziellen Abgeltung nicht in Anspruch genommener Zeitguthaben. Darüber hinaus wurde der daraus entwickelte Umrechnungsfaktor sogar zugunsten der Lehrkräfte modifiziert. Mit Hilfe von Organisationsschreiben sind die Lehrkräfte jederzeit über die Entwicklungen informiert worden. Angesichts der sehr angespannten Haushaltslage des Landes Berlin ist eine darüber hinausgehende Regelung finanziell nicht darstellbar. Die HVP stellt fest, dass die Erhöhung der Präsenzzeit an den Schulen als Arbeitszeiterhöhung empfunden wird. Lehrkräfte arbeiten auch unabhängig davon an ihrem häuslichen Schreibtisch, da ihnen in den Schulen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Senat stellt hierzu fest, dass Lehrkräfte außerhalb des bestehenden Urlaubsanspruchs auch während der Sommerferien zur außerunterrichtlichen Dienstleistung verpflichtet sind. Die Präsenzpflicht ist lediglich eine Konkretisierung der Dienstleistungspflicht. B. Rechtsgrundlage: 80 Absatz 1 LBG / 10 RiGBln C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Eine Auswirkung auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen ist mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung weder unmittelbar noch mittelbar verbunden. D. Gesamtkosten: Auf die Ausführungen unter F. wird verwiesen. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen: Keine Auswirkungen Ausgaben: Zu Artikel I Nr. 1 ( 1 AZVO) Die Wiedereinführung der Altersermäßigung für Lehrkräfte erfordert entsprechend der derzeitigen Lehrkräftebedarfsplanung für die Schuljahre 2014/15 bis 2017/18 die folgenden Mehrbedarfe:

10 9 Altersermäßigung Schuljahr VZE Kosten* in Mio 2014/ ,1 2015/ ,9 2016/ ,6 2017/ ,1 *Durchschnittsatz: Im Haushalt 2014 ist eine Vorsorge von 142 Stellen (10,9 Mio ) und im Haushalt 2015 im Umfang von 319 Stellen (24,7 Mio ) getroffen. Es besteht Einvernehmen, dass der Mehrbedarf für die Altersermäßigung etwa der Hälfte des Aufwandes für das jährliche Anwachsen der Lebensarbeitszeitkonten entspricht (entspricht über die Jahre im Durchschnitt ca. 335 VZE). Zu Artikel I Nr. 2 Buchstabe a) und b) ( 2a AZVO) Die Regelungen zu der Freistellung an zwei Unterrichtstagen im Schuljahr haben keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung, da es sich nur um eine zeitliche Verlagerung von einem der bisher auch schon zwei freien Unterrichtstage handelt. Zu Artikel I Nr. 2 Buchstabe c) ( 2a AZVO) Die Beendigung des weiteren Anwachsens der Lebensarbeitszeitkonten (LAZK) führt dazu, dass zukünftig keine neuen Haushaltsbelastungen entstehen. Zu Artikel I Nr. 3 ( 2b AZVO) Die Berliner Lehrkräfte haben bis Arbeitszeitguthaben im Umfang von ca. 1 Mio Tagen aufgebaut. Der Abbau kann nach Wahl des Beschäftigten durch tageweise Freistellung zusammenhängend zum Ende der Dienstzeit oder durch Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (stundenweise Freistellung); und bei Vorliegen schwerwiegender Gründe durch finanziellen Ausgleich erfolgen. Die derzeitige Lehrkräftebedarfsplanung geht von einer Verteilung der Inanspruchnahme dieser drei Möglichkeiten im folgenden Umfang aus: Tageweise Freistellung ca. 60% Stundenweise Freistellung ca. 30 % Finanzielle Abgeltung ca. 10 % Die Regelung nach 2 b Satz 1 Nr. 1 AZVO wird bereits seit Beginn der Einführung der Arbeitszeitkonten praktiziert und hat keine grundsätzlich verändernden Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung. Der Abbau der Guthaben aus den LAZK durch eine stundenweise Freistellung führt dazu, dass eine tageweise Freistellung in späteren Jahren nicht in Anspruch genommen wird. Die wegen der Wahlmöglichkeit lediglich mögliche modellhafte Berechnung führt in den Schuljahren 2014/15 bis 2017/18 zu folgendem Bedarf:

11 10 Rückvergütung Lebensarbeitszeitkonten Kosten* in Schuljahr VZE Mio 2014/ ,5 2015/ ,9 2016/ ,3 2017/ ,8 *Durchschnittsatz: Für diesen Sachverhalt ist bislang keine Vorsorge im Haushalt 2014/15 und der Finanzplanung enthalten; ein Ausgleich ist im Landeshaushalt herzustellen. Die in Satz 8 getroffene Regelung zum finanziellen Ausgleich entspricht dem früheren 2a Abs. 2 Satz 4 AZVO und erfolgt nach einer später noch zu treffenden besonderen gesetzlichen Regelung. Die Änderungen der Erholungsurlaubsverordnung und der Sonderurlaubsverordnung haben keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Die haushaltsmäßigen Auswirkungen dieser Verordnung werden für den Haushalt 2014/15 im Rahmen der Haushaltswirtschaft umgesetzt. Berlin, den 26. August 2014 Der Senat von Berlin K l a u s W o w e r e i t F r a n k H e n k e l Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport

12 11 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Bisherige Fassung Arbeitszeitverordnung Neue Fassung Arbeitszeitverordnung 1 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. (1) unverändert 1 Regelmäßige Arbeitszeit (2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. (2) unverändert (3) 1 Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. 2 Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften geregelt. 3 Ermäßigungsstunden aus Altersgründen sind nicht zulässig. 4 Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz berücksichtigt. (4) 1 Pausen sind im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten haben. 2 Bei Beamten im Sinne des 100 des Landesbeamtengesetzes können Pausen wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen oder unabweisbarer dienstlicher Erfordernisse unterbrochen werden. 3 Die Einzelheiten regelt die Dienstbehörde. 4 Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. (3) 1 Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. 2 Die Gewährung von Anrechnungsund Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften geregelt. 3 Ermäßigungsstunden aus Altersgründen sind nicht zulässig. 4 3 Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz berücksichtigt. (4) Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen wöchentlich Ermäßigungsstunden gewährt. Diese belaufen sich bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich etwaiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß der für das Schulwesen erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen in der jeweils geltenden Fassung)

13 12 1. von mindestens zwei Drittel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl a) ab dem 58. Lebensjahr auf eine Stunde und b) ab dem 61. Lebensjahr auf eine weitere Stun de (insgesamt zwei Stunden), 2. von weniger als zwei Drittel aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl ab dem 60. Lebensjahr auf eine Stunde. Anderweitig bestehende Ansprüche auf Altersermäßigung werden auf diese Altersermäßigung angerechnet. (5) 1 Pausen sind im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten haben. 2 Bei Beamten im Sinne des 100 des Landesbeamtengesetzes können Pausen wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen oder unabweisbarer dienstlicher Erfordernisse unterbrochen werden. 3 Die Einzelheiten regelt die Dienstbehörde. 4 Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet. 2a Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer (1) 1 Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. 2 Für das Schuljahr 2004/2005 werden diese Tage auf den 19. und 20. Mai 2005 und vom Schuljahr 2005/2006 an wird der jeweils letzte Unterrichtstag vor den Sommerferien als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. 3 Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. 4 Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. 5 Ab dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. 6 Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. 7 Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde. (2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigten werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. 2 Bei Teilzeitbeschäftigten oder bei im Schuljahr anteilig Beschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. 3 Das Arbeitszeitkonto soll vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. 4 Ist ein Ausgleich durch Freistellung nicht möglich, kann ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt werden. 2a Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer 1 Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. 2 Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. 3 Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. 4 Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. 5 Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. 6 Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. 7 Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde. (2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigten werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. 2 Bei Teilzeitbeschäftigten oder bei im Schuljahr anteilig Beschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. 3 Das Arbeitszeitkonto soll vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. 4 Ist ein Ausgleich durch Freistellung nicht möglich, kann ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt werden.

14 13 Bisher keine entsprechende Regelung 2b Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos 1 Das nach 2a Absatz 2 in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) individuell erworbene Arbeitszeitguthaben soll jeweils wie folgt abgebaut werden: 1. durch tageweise Freistellung unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder 2. durch stundenweise Freistellung vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. 2 Dazu können Lehrkräfte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, vom darauf folgenden Schuljahr an bis zu drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. 3 Soweit entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, können Lehrkräfte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, auch mehr als drei Freistellungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. 4 Das Zeitguthaben verringert sich pro in Anspruch genommener Freistellungsstunde pro Schuljahr um acht Tage. 5 Nicht in Anspruch genommenes Zeitguthaben wird unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn durch tageweise Freistellung abgebaut. 6 Für Schwerbehinnderte gilt diese Regelung abweichend bereits vom vollendeten 55. Lebensjahr an. 7 Ist ein Abbau des Arbeitszeitkontos nach Satz 1 Nummer 1 und 2 möglich, kann die Lehrkraft auf Antrag bestimmen, ob der Abbau nach Satz 1 Nummer 1 oder Satz 1 Nummer 2 erfolgt. 8 Ist ein Abbau durch Freistellung nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung nach besonderer gesetzlicher Regelung. 4a Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle 1 Bis zum 31. Juli 2006 kann für Lehrer innerhalb der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von der Anlage zu 1 Abs. 3 abgewichen werden, sofern damit die Qualität schulischer Arbeit verbessert und die Entwicklung neuer Unterrichtsformen und -methoden gefördert werden. 2 Hierbei wird durch eine Abweichung von den vorgegebenen Pflichtstunden das Gesamtvolumen der Lehrerpflichtstunden dauerhaft nicht vermindert. 4a Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle 1 Bis zum 31. Juli 2006 kann für Lehrer innerhalb der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von der Anlage zu 1 Abs. 3 abgewichen werden, sofern damit die Qualität schulischer Arbeit verbessert und die Entwicklung neuer Unterrichtsformen und -methoden gefördert werden. 2 Hierbei wird durch eine Abweichung von den vorgegebenen Pflichtstunden das Gesamtvolumen der Lehrerpflichtstunden dauerhaft nicht vermindert.

15 14 Erholungsurlaubsverordnung Erholungsurlaubsverordnung 7 Lehrer 1 Für Lehrer an Schulen und Hochschulen gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub als durch die Schulferien oder die Semesterferien abgegolten. 2 Aus zwingenden dienstlichen Gründen können sie auch während der Ferien in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden. 3 Die Lehrer sind jedoch am letzten Arbeitstag vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, gilt als letzter Arbeitstag der davor liegende Freitag. 4 Ob und in welchem Umfang Satz 1 auf außerhalb des Schulbetriebs nach 27 des Landesbeamtengesetzes abgeordnete Lehrer Anwendung findet, regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften. Sonderurlaubsverordnung 7 Lehrer 1 Für Lehrer an Schulen und Hochschulen gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub als durch die Schulferien oder die Semesterferien abgegolten. 2 Aus zwingenden dienstlichen Gründen können sie auch während der Ferien in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden. 3 Die Lehrer sind jedoch an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, besteht die Anwesenheitspflicht für Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Die Lehrer sind jedoch am letzten Arbeitstag vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, gilt als letzter Arbeitstag der davor liegende Freitag. 4 Ob und in welchem Umfang Satz 1 auf außerhalb des Schulbetriebs nach 27 des Landesbeamtengesetzes abgeordnete Lehrer Anwendung findet, regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften. Sonderurlaubsverordnung 9 Urlaub zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung (1) Dem Beamten kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Besoldung Urlaub für folgende Zwecke gewährt werden: 1. für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, 2. für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst, 9 Urlaub zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung (1) Dem Beamten kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Besoldung Urlaub für folgende Zwecke gewährt werden: 1. für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, 2. für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst, für Aufgaben der Entwicklungshilfe. 3. für Aufgaben der Entwicklungshilfe. (2) 1 Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann dem Beamten Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. 2 Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlaß gewährt werden. (2) unverändert

16 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Landesbeamtengesetz (LBG) - Auszug - 52 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit regelt der Senat durch Rechtsverordnung. 80 Erholungsurlaub (1) Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (2) Der Senat regelt ferner die Bewilligung von urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind; hierbei stehen eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleich. 2. Berliner Richtergesetz (RiGBln) - Auszug - 10 Geltung des Beamtenrechts Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem Tag der Ernennung der Mitglieder des Senats zulässig. 3. Schulgesetz (SchulG) - Auszug - 53 Schuljahr, Schulwoche, Ferien (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. (2) 1 Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. 2 Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde beschließen, den Unterricht ganz oder teilweise an sechs Tagen in der Woche einzuführen. 3 Für die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs gelten besondere Regelungen. (3) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

17 16 4. Arbeitszeitverordnung (AZVO) in der Fassung vom 22. Juli Auszug - 2a Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer (1) 1 Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. 2 Die Dienstbehörde kann diese Unterrichtstage einheitlich festlegen; sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. 3 Bei einheitlicher Festlegung ist der jeweilige Anspruch damit abgegolten. (2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigten werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. 2 Bei Teilzeitbeschäftigten oder bei im Schuljahr anteilig Beschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. 3 Das Arbeitszeitkonto soll vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. (3) Ist ein Ausgleich durch Freistellung nicht möglich, kann ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt werden. 5. Arbeitszeitverordnung (AZVO) in der derzeit geltenden Fassung - Auszug - 1 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. (2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. (3) 1 Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. 2 Die Gewährung von Anrechnungsund Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften geregelt. 3 Ermäßigungsstunden aus Altersgründen sind nicht zulässig. 4 Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz berücksichtigt. (4) 1 Pausen sind im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten haben. 2 Bei Beamten im Sinne des 100 des Landesbeamtengesetzes können Pausen wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen oder unabweisbarer dienstlicher Erfordernisse unterbrochen werden. 3 Die Einzelheiten regelt die Dienstbehörde. 4 Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.

18 17 2a Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer (1) 1 Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. 2 Für das Schuljahr 2004/2005 werden diese Tage auf den 19. und 20. Mai 2005 und vom Schuljahr 2005/2006 an wird der jeweils letzte Unterrichtstag vor den Sommerferien als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. 3 Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. 4 Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. 5 Ab dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. 6 Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. 7 Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde. (2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigten werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. 2 Bei Teilzeitbeschäftigten oder bei im Schuljahr anteilig Beschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. 3 Das Arbeitszeitkonto soll vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. 4 Ist ein Ausgleich durch Freistellung nicht möglich, kann ein entsprechender finanzieller Ausgleich gewährt werden. Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer Anlage zu 1 Abs Grundschulen, Krankenanstalten, Grundstufen der Gesamtschulen, der Integrierten Sekundarschulen und der Gemeinschaftsschulen (einschließlich John-F.-Kennedy-Schule) 28 Beo-Klassen, soweit die Lehrkraft dort überwiegend tätig ist 27 Sonderklassen für körperbehinderte Kinder sowie Sprachheilklassen Hauptschulen Realschulen Gymnasien 26 Französisches Gymnasium Gesamtschulen, Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen (ohne Grundschulteil) 26 John-F.-Kennedy-Schule Abendgymnasien 25 Kollegs an VHS 25 Berlin-Kolleg 25 Studienkollegs für ausländische Studierende Sonderschulen 27 Gehörlosenschule und Blindenbildungsanstalt Schulen in Heimen 25

19 18 9. Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren 26 Berufs-, Berufsfach-, Fachober-, Fachschulen 26 Berufsbildende Schulen mit sonderpädagogischer Prägung Bei den Lehrern für Fachpraxis entfallen auf die Erteilung von fachpraktischem Unterricht regelmäßig Stunden Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) - Auszug - 7 Lehrer Für Lehrer an Schulen und Hochschulen gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub als durch die Schulferien oder die Semesterferien abgegolten. Aus zwingenden dienstlichen Gründen können sie auch während der Ferien in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden. Die Lehrer sind jedoch am letzten Arbeitstag vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, gilt als letzter Arbeitstag der davor liegende Freitag. Ob und in welchem Umfang Satz 1 auf außerhalb des Schulbetriebs nach 27 des Landesbeamtengesetzes abgeordnete Lehrer Anwendung findet, regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften. 7. Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) - Auszug - 9 Urlaub zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung (1) Dem Beamten kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Besoldung Urlaub für folgende Zwecke gewährt werden: 1. für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, 2. für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst, 3. für Aufgaben der Entwicklungshilfe. (2) 1 Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann dem Beamten Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. 2 Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlaß gewährt werden. 10

20 19 Urlaub aus sonstigen Anlässen (1) 1 Dem Beamten kann über die 2 bis 9 hinaus Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Urlaub von längerer Dauer bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. (2) 1 Dient ein Urlaub in den Fällen des Absatzes 1 überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden. 2 Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen zulassen. (3) Für die Beamten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit an den zum Geschäftsbereich der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gehörenden Einrichtungen ist 3 der Hochschulurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, wenn die Tätigkeit, für die der Urlaub beantragt wird, vorwiegend wissenschaftlichen Zwecken dient. (4) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ganz oder eingeschränkt auf andere Behörden ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen.

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung AZVO)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung AZVO) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 115), zuletzt geändert durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1890 14.10.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Dienstrechtsänderungsgesetz für den Bereich der Lehrkräfte (Lehrkräfte-DRÄndG) Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 410)

Vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 410) Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz BFG 796 Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz

Mehr

WEGE IN DEN RUHESTAND

WEGE IN DEN RUHESTAND WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

Vorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an

Vorgehensweise Wenn Ihr den Antrag ausgefüllt habt, mailt ihn einfach an Antrag auf Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit Die Seiten zwei bis vier informieren ausführlich über die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise der Antragstellung. Auf den

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) 2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.

Mehr

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Änderungen seit 2003 sind gekennzeichnet [durchgestrichen/unterstrichen] Vorspann 1. ABSCHNITT Arbeitszeiten

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1544 18.03.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der innen liegenden Sporthalle Pasteurstr. 7-11 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info +

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info + Altersteilzeit Beurlaubung - Sabbatjahr - Vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2014 Altersteilzeit Altersteilzeit bedeutet,

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Versetzungsordnung: Änderungen

Versetzungsordnung: Änderungen Anlage zur Deputationsvorlage L 28/17 Versetzungsordnung: Änderungen geltender Text (Auszug) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen - 1 Geltungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand

Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand brlv-infoservice Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2015 Altersteilzeit Altersteilzeit

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien

Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien Der Senat von Berlin SenWiTechFrau III B 33 Tei.: 9013 (913)- 8352 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule: Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule Quelle: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I) zusammengestellt

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften 2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Name der Ausbildungsstätte. 1. Wenn Sie diese Ausbildung beginnen: Welchen höchsten Schulabschluss haben Sie dann? a) ohne Hauptschulabschluss

Name der Ausbildungsstätte. 1. Wenn Sie diese Ausbildung beginnen: Welchen höchsten Schulabschluss haben Sie dann? a) ohne Hauptschulabschluss Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt ist als zuständige Stelle nach 88 Abs. 2 BBiG verpflichtet, Daten zur Berufsbildungsstatistik im Bereich der Freien

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG)

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG) Feiertagsgesetz Rheinland-Pfalz LFtG RP 987 Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz LFtG) Vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225) zuletzt geändert am 27. Oktober 2009 (GBVl. S. 358)

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

P e r s o n a l a m t

P e r s o n a l a m t Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Nur per Mail! Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden

Mehr

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen 649 Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 (KABl. S. 238) geändert

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze)

Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze) Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze) geregelt in VVOrgS1314 im Punkt 2.6.1 Altersabminderung für Lehrer, Erzieher und SPF GL für Berechnung = tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden

Mehr