Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand

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1 brlv-infoservice Altersteilzeit, Beurlaubung, Sabbatjahr und vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2015 Altersteilzeit Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren können. Dringende dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen. Für Funktionsinhaber (Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarleiter) wird Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt. Es gibt zwei Varianten: Teilzeitmodell Blockmodell Der Beamte arbeitet bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend im Umfang von 60% der in Arbeitszeit wird in vollem Umfang in der Anspar- Hier geht der Beamte zunächst in Vorleistung. Die den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit Art. 91 BayBG dann in einer Freistellungsphase ausgeglichen phase geleistet. Die angesparte Arbeitszeit wird 60 % Arbeitszeit, 80 % Besoldung Bsp: 3 Jahre vollbeschäftigt und 2 Jahre vollständig Es handelt sich um eine echte Teilzeitbeschäftigung mit den Vor- und Nachteilen der Teilzeit. 80 % Besoldung für die volle vom Dienst befreit, bei einer Laufzeit von 5 Jahren Laufzeit Der Beihilfeanspruch bleibt bei einer Altersteilzeitbeschäftigung in vollem Umfang erhalten. Berechnung des Ruhestandstermins als Lehrkraft: Lehrer an öffentlichen Schulen werden künftig zum Ende oder zum Schulhalbjahr des betreffenden Schuljahres mit entsprechenden Auf- oder Abschlägen in den Ruhestand treten, in dem sie die allgemeine gesetzliche Altersgrenze erreichen. Beispiele: geb Lebensjahr: plus 4 Monate: allgemeiner gesetzlicher Ruhestand: Ruhestand als Lehrkraft zum (Schuljahr) geb Lebensjahr: plus 5 Monate: allgemeiner gesetzlicher Ruhestand: Ruhestand als Lehrkraft zum (Schulhalbjahr) 1

2 Dabei ergeben sich im Blockmodell Altersteilzeit folgende Möglichkeiten Gesamtdauer Arbeitsphase Freistellung Anteil Arbeitsphase / Gesamtdauer 1,25 Jahre 0,75 Jahre 0,5 Jahre 60% 2,5 Jahre 1,5 Jahre 1 Jahr 60 % 3,75 Jahre 2,25 Jahre 1,5 Jahre 60 % 5 Jahre 3 Jahre 2 Jahre 60 % 6,25 Jahre 3,75Jahre 2,5 Jahre 60 % Die krummen" Jahre bedeuten, je nach Altersgrenze (Schuljahr nach Vollendung des 65. Lebensjahrs + x Monate) einen Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit auch "mitten" im Schuljahr. Dabei muss der Wechsel in die Freistellung stets zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende erfolgen. D.h., man muss zunächst das reguläre Pensionsdatum für Lehrkräfte errechnen, dann kann man von diesem Zeitpunkt aus rückwärts die möglichen Altersteilzeitmodelle berechnen. Weitere wichtige Hinweise sind: In der echten Teilzeitform der Altersteilzeit (also nicht im Blockmodell!) ist auch eine Kombination mit dem Antragsruhestand ab dem 64. Lebensjahr (ggf. mit Abzügen) möglich. Die Altersteilzeit gilt nur für Beamte. Angestellte Lehrkräfte haben derzeit keine Möglichkeit, Altersteilzeit bewilligt zu bekommen. Für diese Lehrkräfte empfiehlt sich ggf. ein Sabbatjahrmodell. Die Altersermäßigung entfällt bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit. Nachteile vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht. 2

3 Für das Jahr 2015 ergeben sich je nach Geburtsdatum folgende Möglichkeiten: (Modelle, die zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, werden von uns fortlaufend immer jährlich veröffentlicht. Sie können auch per bei uns abgefragt werden.) Personenkreis geboren ab Altersteilzeit geboren bis (einschließlich) Ruhestand ab Modell Arbeitsphase ab Freistellung ab ,25 Jahre ,25 Jahre ,25 Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,75 Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,75 Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,75 Jahre Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,75 Jahre Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,75 Jahre Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,75 Jahre Jahre ,25 Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,75 Jahre Jahre ,25 Jahre ,5 Jahre ,75 Jahre Jahre ,25 Jahre

4 Sabbatjahrmodelle und vorgezogener Ruhestand auf Antrag Das Sabbatjahrmodell Freistellungsmodell nach Art. 88 Abs. 4 BayBG Nach Art. 88 Abs. 4 BayBG ist das Sabbatjahrmodell eine Form einer mehrjährigen Teilzeitbeschäftigung. Die Beschäftigung erfolgt zunächst im bisherigen Umfang weiter, im letzten Jahr entfällt die Arbeitsverpflichtung. Die Besoldung ist während der gesamten Laufzeit entsprechend verringert. Somit bietet dieses Modell die Möglichkeit, eine Auszeit (zur Erholung) einzulegen oder sogar den Ruhestand vorzuziehen. Das Modell gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, wobei die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit, im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit gerechnet, nicht unterschritten werden darf. Antragsberechtigt: Beamte und Angestellte, auch bisher Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich am Freistellungsmodell teilnehmen. Zwingende dienstliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen. Neu: Schulleiter, Schulleiterstellvertreter, Seminarleiter/Seminarlehrer dürfen ein Freistellungsjahr beantragen, wenn sich unmittelbar daran der Ruhestand oder der vorgezogene Ruhestand anschließt. Die durchschnittliche Beschäftigung erreicht auf diese Weise über die Gesamtlaufzeit das Maß der genehmigten Teilzeit. Der Beschäftigte ist jedoch während der gesamten Laufzeit teilzeitbeschäftigt und wird auch entsprechend vergütet. Die Besoldung wird daher während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel 3, 4, 5, 6 oder 7 Jahre: Zeitraum in Jahren Unterricht Bezahlung während der gesamten Laufzeit Weitere Varianten: 2 Jahre voll 3. Jahr frei 3 Jahre voll 4. Jahr frei 4 Jahre voll 5. Jahr frei 5 Jahre voll 6. Jahr frei 6 Jahre voll 7. Jahr frei 2 / 3 3 / 4 4 / 5 5 / 6 6 / 7 Zeitraum in Jahren Unterricht Bezahlung während der gesamten Laufzeit 2 Jahre voll 3 Jahre voll 4 Jahre voll 5 Jahre voll 1 / 2 3 / 5 2 / 3 5 / 7 Der Beginn der Freistellungsphase darf aus schulorganisatorischen Gründen nur immer zum 1.8. eines Jahres (nicht zum Halbjahr) liegen. Die besoldungs- und versorgungs-/tarifrechtlichen Ansprüche richten sich daher nach den für Teilzeitbeschäftigte geltenden Bestimmungen. Der Beihilfeanspruch bleibt für Beamte in vollem Umfang während der gesamten Zeit der Teilzeitbeschäftigung (auch während der Freistellungszeit) bestehen. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit verringert sich insgesamt um ein Jahr. Wird diese Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet, erfolgt ein finanzieller Ausgleich. Falls man sich anderen Aufgaben widmet, die bezahlt werden, muss das Nebentätigkeitsrecht beachtet werden. Bei Auslandsreisen sollten u. U. Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. 4

5 Vorgezogener Ruhestand auf Antrag Die Antragsstellung ist ab Vollendung des 64. Lebensjahrs (60. Lebensjahr bei Schwerbehinderung) möglich. Lehrkräfte müssen dann nach dem 64. Geburtstag noch mindestens bis zum nächsten Schulhalbjahr bzw. Schuljahresende arbeiten. Für jeden Monat, den die Lehrkraft vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestands in Pension geht, wird ihr 0,3% von den Pensionsansprüchen abgezogen. Keine Abzüge bei Erreichen von 45 Dienstjahren (3 Jahre Studium, 2 Jahre Referendariat können angerechnet werden), ansonsten Abzüge von 0,3% je Monat, den man vor Erreichen des gesetzlichen Ruhestands in Pension geht. Kombination: Sabbatjahrmodell mit vorgezogenem Ruhestand Gegen Dienstzeitende kann ein Sabbatjahrmodell mit 1 oder 2 Jahren Freistellung so gewählt werden, dass im Anschluss an die Freistellungsphase des Sabbatjahrmodells der Antrag auf vorgezogenen Ruhestand ab Vollendung des 64. Lebensjahrs gestellt wird. Durch diese Kombination kann die Arbeitsphase ggf. bereits im 62. Lebensjahr bereits beendet werden. Altersbeurlaubung Eine weitere Möglichkeit, frühzeitiger die Arbeitszeit zu beenden, ist der Altersurlaub (Art. 90 BayBG). Diese Beurlaubung ohne Dienstbezüge und ohne eigenen Beihilfeanspruch kommt eigentlich nur für Lehrkräfte in Frage, die finanziell sehr gut abgesichert sind oder den Beihilfeanspruch wenigstens über den Partner erwerben können (bitte vorab die Beihilfestelle/Krankenkasse kontaktieren). Voraussetzung: Höchstdauer: Bewerberüberhang und Vollendung des 55. Lebensjahres. Der Antrag muss sich bis zum Beginn des (gesetzlichen) Ruhestandes erstrecken (die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze ist auf eigenen Antrag möglich, die Entscheidung darüber erfolgt aber in der Regel noch nicht bei Antragstellung, sondern Sie müssen selbst an die Antragstellung denken!). 15 Jahre Ist dem Beamten die Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar, wird der Altersurlaub nicht mehr auf die Beurlaubungshöchstgrenze von 15 Jahren angerechnet. Altersurlaub kann auch mit vorgezogenem Ruhestand ab Vollendung des 64. Lebensjahrs kombiniert werden. In diesem Fall wird zwar die Pension um die fehlenden Monate gekürzt. Mit Eintritt in den Vorruhestand erhält man Pension (mit Abzügen) und wieder Beihilfeberechtigung (Ruhestandsbeamte 70%). Weitere Informationen und Formblätter unter: Julia Jacob, Ulrich Babl jacob@brlv.de und babl@brlv.de 5

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