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1 Der Senat von Berlin WiTechForsch II B 4/ Herr Lehnert Tel: 9013 (913)-8224 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der städtischen Wochenmärkte Wir bitten gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der städtischen Wochenmärkte Vom Auf Grund des 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der städtischen Wochenmärkte vom 5. Dezember 1986 (GVBl. S. 2033), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 2 Standgebühren (1) Für die Überlassung von Standflächen beträgt die Gebühr je Quadratmeter und je Markttag unbeschadet der tatsächlichen Nutzung zwischen 0,30 und 4 Euro.

2 (2) Innerhalb des Rahmens bemessen die Bezirke die Gebühr nach den für das Betreiben der Märkte erforderlichen Kosten des Marktveranstalters. 3 Stromgebühren (1) Die Gebühr für den Stromanschluss beträgt je Markttag zwischen 1,50 und 4 Euro als Grundgebühr. (2) Die Gebühr für den Stromverbrauch beträgt je angefangene 1,5 Kilowattstunde zwischen 0,40 und 4 Euro. Die Gebühr bemisst sich a) nach dem tatsächlichen Verbrauch oder b) wenn der tatsächliche Verbrauch nicht erfasst werden kann, nach dem gesamten Anschlusswert der betriebenen Geräte bezogen auf die Dauer der möglichen Nutzung. Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Die Verordnung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der städtischen Wochenmärkte (Wochenmärkte-BenutzungsgebührenV) wurde letztmalig im Jahre 2000 angepasst. Ziel dieser 7. Änderungsverordnung ist es, den bestehenden Gebührenrahmen an etwaige Kostensteigerungen anzupassen und die Verordnung außerdem vollständig auf Euro umzustellen. Die vorgegebenen Rahmen sind dabei so angelegt, dass sie nach den aktuellen Kostendaten der Bezirke einen ausreichenden Spielraum für die Kalkulation bieten. Innerhalb dieses Rahmens kalkulieren die Bezirke die Gebühren anhand ihrer jeweiligen tatsächlichen Kostendaten eigenverantwortlich unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips ( 8 Absatz 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge). b) Einzelbegründung: Zu Artikel 1: Die Gebühr für die Überlassung von Standflächen in 2 richtet sich unverändert nach der Zahl der benutzten Quadratmeter pro Stand sowie der Zahl der Markttage. Es wird lediglich der Gebührenrahmen angepasst. Innerhalb dieses Gebührenrahmens kalkulieren die Bezirke eigenverantwortlich die Höhe der festzusetzenden Gebühren anhand ihrer tatsächlichen Kosten nach dem Kostendeckungsprinzip (siehe Ausführungen unter Buchstabe a). Durch die Möglichkeit der Spreizung der Gebühren wird berücksichtigt, dass die Kosten je nach Bezirk und Wochenmarkt unterschiedlich ausfallen können. Seite - 2 -

3 Die Benutzungsgebühren müssen gemäß 8 Absatz 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge dem Kostendeckungsprinzip folgen. Daher ist die Bezugnahme auf den wirtschaftlichen Nutzen für den Marktberechtigten zu streichen. Die Stromgebühren in 3 teilen sich auch weiterhin in eine Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Gebühr. Mit der Grundgebühr werden die für die Bereitstellung des Stromanschlusses anfallenden Kosten abgedeckt. Kostenschuldner ist dabei nur derjenige Marktteilnehmer/ diejenige Marktteilnehmerin, der oder die auch tatsächlich einen Stromanschluss in Anspruch nimmt. Die verbrauchsabhängige Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch. Aus Gründen der Praktikabilität wird jeweils nach angefangenen 1,5 kwh abgerechnet. 3 wird insofern geändert, als dass künftig lediglich ein Gebührenrahmen für die Grundgebühr ( 3 Absatz 1) und ein Gebührenrahmen für den Stromverbrauch je 1,5 KWh ( 3 Absatz 2) vorgegeben wird. Dabei ist weiterhin sowohl die Ermittlung des Stromverbrauchs per Einzelzähler oder aber pauschal möglich. Für die Ermittlung der Gebühren (Stromverbrauch) wird ein für beide Methoden (Ermittlung des Stromverbrauchs per Einzelzähler oder aber pauschal) einheitlicher Gebührenrahmen je angefangener 1,5 KWh zu Grunde gelegt. Innerhalb dieses Rahmens kalkulieren die Bezirke die Gebühren wie bisher in eigener Verantwortung nach dem Gebot der Kostendeckung anhand ihrer tatsächlichen Kosten. Mit der Stromgebühr werden jeweils nur die tatsächlich angefallenen Stromkosten einschließlich der insoweit dem Land Berlin entstehenden Kosten abgedeckt. zu Artikel 2: Die Vorschrift regelt das das Inkrafttreten der Rechtsverordnung. B. Rechtsgrundlage: 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Art. IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen (einschließlich der zusätzlich begründeten, geänderten und/ oder aufgehobenen Informationspflichten der Wirtschaft sowie deren Kostenfolgen): Auf Privathaushalte hat die Rechtsverordnung unmittelbar keine Kostenauswirkungen. Die Bezirke planen für das Jahr 2013 keine Erhöhung der Gebühren - mit Ausnahme des Bezirks Spandau. Bezüglich der voraussichtlich weiter steigenden Preise, vor allem für Energie (Strom), sind jedoch zukünftig Erhöhungen dieser Gebühren nicht auszuschließen (siehe auch die Ausführungen bei Buchstabe F). Ob und inwieweit diese Kosten auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt werden, lässt sich nicht prognostizieren. Gegenstand der Vorlage sind die Höhe und die Bemessung der Gebühren für die Benutzung der städtischen Wochenmärkte. Dadurch werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft begründet, geändert oder aufgehoben. D. Gesamtkosten: Mit der Anpassung des Gebührenrahmens wird auch langfristig die Deckung der Gesamtkosten angestrebt. Die Höhe wird von den Bezirken jeweils eigenverantwortlich anhand ihrer tatsächlichen Kosten kalkuliert und festgesetzt. Siehe auch die Ausführungen zu den Buchstaben C und F. Seite - 3 -

4 E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die Einnahmen der Bezirke im Rahmen der Marktgebührenverordnung dienen lediglich der Deckung der hierfür entstehenden Kosten. Entsprechend den Mitteilungen der vier Berliner Bezirke, die städtische Wochenmärkte betreiben, ist für 2013 von folgenden Mehreinnahmen auszugehen: Charlottenburg-Wilmersdorf: Für 2013 sind keine Gebührenerhöhungen geplant. Folglich werden keine Mehreinnahmen erwartet. Spandau: jährliche Mehreinnahmen von Steglitz-Zehlendorf: Für 2013 ist keine Gebührenerhöhung geplant. Folglich werden keine Mehreinnahmen erwartet. Tempelhof-Schöneberg: Für 2013 ist keine Gebührenerhöhung geplant. Folglich werden keine Mehreinnahmen erwartet. Langfristig ist vor allem von weiter steigenden Energiekosten auszugehen. Dies dürfte Auswirkungen auf die von den Bezirken kalkulierte Höhe der Gebühren haben. Genaueres lässt sich jedoch nicht prognostizieren. In anderen Bezirken werden keine kommunalen Wochenmärkte betrieben. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den Der Senat von Berlin Frank H e n k e l. Cornelia Y z e r. Seite - 4 -

5 Bürgermeister I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung 2 Standgebühren (1) Für die Überlassung von Standflächen beträgt die Gebühr je Quadratmeter und je Markttag unbeschadet der tatsächlichen Nutzung bis einschließlich 31. Dezember 2001 ab 1. Januar ,50 DM 3,25 DM, 0,26 EUR 1,66 EUR. (2) Innerhalb des Rahmens bemessen die Bezirke die Gebühr nach den für das Betreiben der Märkte erforderlichen Personal- und Sachkosten des Marktveranstalters und nach der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Nutzen für den Marktberechtigten. 3 Stromgebühren (1) Die Gebühr für den Stromanschluß beträgt je Markttag 3, DM. (2) Die Gebühr für den Stromverbrauch beträgt je angefangene 1,5 kwh des gesamten Anschlußwertes und je Markttag 2, DM. (3) Auf Märkten mit Einzelzählern beträgt die Gebühr für den Stromverbrauch 0,49 DM je kwh. Senatorin für Wirtschaft, Technologie und For Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Neue Fassung 2 Standgebühren (1) Für die Überlassung von Standflächen beträgt die Gebühr je Quadratmeter und je Markttag unbeschadet der tatsächlichen Nutzung zwischen 0,30 und 4 Euro. (2) Innerhalb des Rahmens bemessen die Bezirke die Gebühr nach den für das Betreiben der Märkte erforderlichen Kosten des Marktveranstalters. 3 Stromgebühren (1) Die Gebühr für den Stromanschluss beträgt je Markttag zwischen 1,50 und 4 Euro als Grundgebühr. (2) Die Gebühr für den Stromverbrauch beträgt je angefangene 1,5 Kilowattstunde zwischen 0,40 und 4 Euro. Die Gebühr bemisst sich a) nach dem tatsächlichen Verbrauch oder b) wenn der tatsächliche Verbrauch nicht erfasst werden kann, nach dem gesamten Anschlusswert der betriebenen Geräte bezogen auf die Dauer der möglichen Nutzung. Seite - 5 -

6 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. 516), zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) 6 Gebühren und Beitragsordnungen (1) Der Senat erläßt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Gebühren- und Beitragsordnungen. (2) Die zur Ausführung einer Gebühren- oder Beitragsordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit dem Senator für Finanzen. 8 Grundsätze für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen (1) In den Gebühren- und Beitragsordnungen sind die Gebühren und Beiträge unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen oder Anlage im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, ist eine Gebühr von 5 bis Euro festzusetzen. Die Gebühren und Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 6 aufgestellten Grundsätze zu bestimmen. In besonderen Fällen können Ermäßigungen oder Befreiungen zugelassen werden. (2) Die Verwaltungsgebühren sind unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. (3) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. (4) Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Einrichtung für alle Personen oder für einzelne Personengruppen oder sind die Genannten auf die Benutzung der Einrichtung angewiesen oder handelt es sich um Einrichtungen, die vorzugsweise den Bedürfnissen der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerung dienen, so ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der dem einzelnen gewährten besonderen Vorteile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze oder ein Verzicht auf die Erhebung der Gebühren in der Gebührenordnung zulässig. (5) Die Höhe der Beiträge ist nach den durch die Anlage begründeten Vorteilen zu bemessen. (6) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren oder Beiträgen, sind die Gebühren oder Beiträge nach Maßgabe dieses Rechtsakts zu bestimmen. Seite - 6 -

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