Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
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- Helga Koch
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1 Der Senat von Berlin BildJugWiss II C Tel.: (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins Vom Auf Grund des 5 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1982 (GVBl. S. 1438) verordnet der Senat nach Anhörung des Kuratoriums des Lette-Vereins: Artikel I Die Anlage zu Artikel I der Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins vom 21. März 1966 (GVBl. S. 566), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 7. Februar 2006 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Lette-Verein ist Träger 1. einer Berufsfachschule für Design, 2. einer Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung einschließlich einer Fachschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement, 4. einer Schule des Gesundheitswesens für medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, 5. einer Schule des Gesundheitswesens für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter die für Gesundheit und Schulwesen zuständigen Mitglieder durch die Wörter das für das Schulwesen zuständige Mitglied ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2 2 (2) Mit beratender Stimme nehmen neben der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung an den Sitzungen des Kuratoriums in der Regel teil: 1. die Leiterinnen oder Leiter der Schulen des Lette-Vereins, 2. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, 3. die oder der Vorsitzende des Personalrats. Artikel II Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Der Erlass des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256) sowie landesrechtliche Regelungen für die staatlich geregelten Ausbildungen im Gesundheitswesen machen eine Änderung der Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins erforderlich. Das Kuratorium des Lette-Vereins ist gemäß 5 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein (PFHLVG) zu den Änderungen angehört worden und hat in der Kuratoriumssitzung am 3. September 2012 seine Zustimmung erteilt. b) Einzelbegründung: Artikel I zu 1.: Das Gesundheitsschulanerkennungsgesetz vom 9. Juni 2011 regelt die staatliche Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird danach die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt. Aufgrund der im Gesundheitsschulanerkennungsgesetz verwendeten Begrifflichkeiten werden die bisherigen Lehranstalten des Lette-Vereins in Schulen des Gesundheitswesens umbenannt. Im Einzelnen sind dies eine Schule des Gesundheitswesens für medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie eine Schule des Gesundheitswesens für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten. Die Umbenennung der Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule einschließlich der Fachschulklasse für Hauswirtschaftsleiterinnen in eine Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung einschließlich einer Fachschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement passt sich an die nunmehr üblichen Bezeichnungen solcher Schulen an und trägt damit dem modernisierten Berufsbild Rechnung. zu 2.: 3 Absatz 1 Satz 1 der Satzung des Lette-Vereins in der bisherigen Fassung sieht vor, dass auch das für Gesundheit zuständige Mitglied des Senats dem Kuratorium angehört. Die Anforderungen an die Schulen für die staatlich geregelten Ausbildungen im Gesundheitswesen sind landesrechtlich geregelt durch das Gesundheitsschulanerkennungsgesetz sowie durch die Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes. Dem Kuratorium kommt für diese Ausbildungen Aufsichtsfunktion mehr zu, so dass eine Mitgliedschaft des für Gesundheit zuständigen Mitglieds des Senats im Kuratorium nicht mehr erforderlich ist. Die Aufsicht gemäß 5 des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes wird von dem Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgeübt.
3 3 In Absatz 2 werden eine redaktionelle Folgeänderung sowie weitere redaktionelle sowie sprachliche Anpassungen vorgenommen. Da es nach der künftigen Fassung des 2 Absatz 1 Lehranstalten in Trägerschaft des Lette-Vereins mehr geben wird, wird dies in 3 Absatz 2 durch Wegfall des Begriffes Lehranstalten berücksichtigt. Bei dieser Gelegenheit werden zudem weitere sprachliche und redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Es wird eine heute übliche Nummerierung eingefügt und Funktionsbezeichnungen werden jeweils um die weibliche Form ergänzt. Artikel II Artikel II regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B. Ergebnisse der Anhörung: Das Kuratorium des Lette-Vereins ist in seiner Sitzung am 3. September 2012 gemäß 5 PFHLVG angehört worden und hat mit Kuratoriumsbeschluss vom 3. September 2012 (Vorlage 09/2012) der Änderung der Verordnung zugestimmt. C. Rechtsgrundlage: 5 des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1982 (GVBl. S. 1438). D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: E. Gesamtkosten: F. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter: G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: H. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft
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5 5 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Lette-Verein-Satzungs-VO Alte Fassung Lette-Verein-Satzungs-VO Neue Fassung 2 Einrichtungen der Stiftung (1) Der Lette-Verein ist Träger 1.einer Berufsfachschule für Design, 2. einer Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule einschließlich einer Fachschulklasse für Hauswirtschaftsleiterinnen, 4. einer Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin, 5.einer Lehranstalt für pharmazeutischtechnische Assistenten. 2 Einrichtungen der Stiftung (1) Der Lette-Verein ist Träger 1.einer Berufsfachschule für Design, 2. einer Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung einschließlich einer Fachschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement, 4. einer Schule des Gesundheitswesens für medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, 5.einer Schule des Gesundheitswesens für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten. 3 Kuratorium (1) Dem Kuratorium gehören zwölf vom Abgeordnetenhaus gewählte Persönlichkeiten sowie die für Gesundheit und Schulwesen zuständigen Mitglieder des Senats an; ein weiteres Mitglied des Senats kann vom Senat bestellt werden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats führt den Vorsitz. 3 Kuratorium (1) Dem Kuratorium gehören zwölf vom Abgeordnetenhaus gewählte Persönlichkeiten sowie das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats an; ein weiteres Mitglied des Senats kann vom Senat bestellt werden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats führt den Vorsitz. (2) Mit beratender Stimme nehmen neben dem Direktor der Stiftung an den Sitzungen des Kuratoriums in der Regel teil: die Leiter der Schulen und Lehranstalten des Lette-Vereins, 2. der Verwaltungsleiter, 3. der Vorsitzende des Personalrats. (2) Mit beratender Stimme nehmen neben der Direktorin oder dem Direktor der Stiftung an den Sitzungen des Kuratoriums in der Regel teil: 1. die Leiterin oder der Leiter der Schulen des Lette-Vereins, 2. die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, 3. die oder der Vorsitzende des Personalrats.
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