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- Richard Hafner
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1 Der Senat von Berlin GesSozV I G 11 Telefon: (9 28) 2617 Drs/4524 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin über die beabsichtigte Unterzeichnung des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg. Hiermit wird der Entwurf des Textes des Staatsvertrages zur Kenntnis gegeben. Berlin, den 29. November 2005 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Regierender Bürgermeister Dr. Heidi K n a k e W e r n e r Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
2 Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus von Berlin Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Entwurf Stand: ) Präambel Die Vertreterversammlungen der Landesversicherungsanstalt Berlin und der Landesversicherungsanstalt Brandenburg haben mit Genehmigung der Länder Berlin und Brandenburg beschlossen, sich zu einem gemeinsamen Regionalträger unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit dem Sitz in Frankfurt (Oder) zu vereinigen. Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen zur Bildung des gemeinsamen Rentenversicherungsträgers nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Aufsicht und anzuwendendes Recht (1) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt das Land Berlin. Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin oder die nach Berliner Landesrecht bestimmte Stelle. (2) Für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gilt unbeschadet des Absatzes 1 das Recht des Sitzlandes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel. Das Nähere richtet sich nach dem Recht des Landes Brandenburg. Das Siegel kann auf Antrag auch die Wappenfigur des Landes Berlin umfassen. Artikel 2 Beamtenrechtliche Regelungen (1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt Dienstherrnfähigkeit nach 144 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Ihre Beamtinnen und Beamten stehen in einem Beamtenverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. (2) Die oberste Dienstbehörde und der Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten der Körperschaft sowie das Nähere zur Ausübung und Übertragung der Ernennungsbefugnis werden durch die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestimmt.
3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg übernimmt als Beteiligte an der Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg die für die Deutsche Rentenversicherung Brandenburg gesondert ausgewiesenen Mittel am Sondervermögen. Die von der Deutschen Rentenversicherung Berlin gebildete Versorgungsrücklage einschließlich der Gewinnanteile wird zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg zugeführt. Das Nähere regeln die für die Verwaltung des Sondervermögens zuständigen Behörden. (4) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem Wirksamwerden der Vereinigung der beiden Regionalträger begonnen haben, wird die Ausbildung nach der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fortgesetzt und beendet. (5) Die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Berlin und der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg treten mit dem Wirksamwerden der Vereinigung der beiden Regionalträger in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg über. Der Übergang ist jeder Beamtin und jedem Beamten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen. (6) Auf die Vereinigung der Deutschen Rentenversicherung Berlin und der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg finden 32 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg und 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg entsprechend Anwendung. Artikel 3 Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist für die Länder Berlin und Brandenburg die zuständige Stelle für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst gemäß 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und für die Sicherung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gemäß 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/ Sozialversicherungsfachangestellter in den Fachrichtungen gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung. (2) Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach 77 des Berufsbildungsgesetzes sind grundsätzlich zu gleichen Teilen aus den Ländern Berlin und Brandenburg zu berufen. Artikel 4 Informationsaustausch Die Aufsichtsbehörde und die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Konsultationsgesprächen zusammen, um Belange der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu erörtern, die ihre Zuständigkeiten berühren oder für ein Land von besonderem Interesse sind. Sie unterrichten sich unbeschadet von Satz 1 gegenseitig über Belange, die mit den im Vereinigungsbeschluss
4 getroffenen Festlegungen über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung gemäß 141 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zusammenhängen. Artikel 5 Ausübung der Aufsicht (1) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg in der Regel vor Entscheidungen von besonderer Bedeutung. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen von besonderem Gewicht sollen vor deren Durchführung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg angezeigt werden. (2) Die Aufsichtsbehörde stimmt sich in den folgenden Angelegenheiten mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg ab; kann eine Übereinstimmung nicht erzielt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde: 1. Genehmigung von Satzungsänderungen gemäß 34 des Vierten Buches 2. Genehmigung von Vermögensanlagen gemäß 85 des Vierten Buches 3. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß 86 des Vierten Buches 4. Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß 94 des Zehnten Buches 5. Prüfung des vorzulegenden Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans gemäß 70 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Aufsichtsbehörde übersendet der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg die für die jeweilige Abstimmung erforderlichen Unterlagen. Artikel 6 Zusammenarbeit der Landesbehörden (1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg haben die Aufsichtsbehörde zu unterstützen und ihr alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtsführung an Behörden oder Einrichtungen des Landes Brandenburg herantritt. (3) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg kann jederzeit direkt an die Deutsche Rentenversicherung Berlin- Brandenburg herantreten, um mit ihr insbesondere Angelegenheiten der Alterssicherung, aber auch sonstige Angelegenheiten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu erörtern. Sie informiert in diesen Fällen die Aufsichtsbehörde.
5 Artikel 7 Verwaltungsvereinbarung Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin und die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg können nähere Regelungen zur Umsetzung der Bestimmungen des Staatsvertrages in einer Verwaltungsvereinbarung treffen. Artikel 8 Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Vor einer Kündigung haben die vertragsschließenden Länder in Verhandlungen einzutreten, um die Folgen einer Kündigung vertraglich zu regeln. (2) Die Länder Berlin und Brandenburg hinterlegen jeweils eine Erklärung gemäß Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wonach dieser für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg keine Anwendung findet. Artikel 9 In-Kraft-Treten Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq
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