gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Aufhebung von wasserrechtlichen Verordnungen
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- Gregor Kneller
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1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz II B 1 Telefon: Intern: (925) 2004 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Aufhebung von wasserrechtlichen Verordnungen Ich bitte gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die nachfolgende Verordnung erlassen hat: Verordnung zur Aufhebung von wasserrechtlichen Verordnungen vom 17. Juli 2017 Auf Grund des 37 a Absatz 5 Satz 2 sowie des 112 a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Aufhebung der Grundwassersteuerungsverordnung Die Grundwassersteuerungsverordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 546) wird aufgehoben. Artikel 2 Aufhebung der WRRL-Umsetzungs-Verordnung Die WRRL-Umsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400) wird aufgehoben. Artikel 3 Aufhebung der Emissionserklärungsverordnung-Abwasser Die Emissionserklärungsverordnung-Abwasser vom 17. April 2002 (GVBl. S. 135) wird aufgehoben.
2 Artikel 4 Aufhebung der Süßwasserqualitätsverordnung Die Süßwasserqualitätsverordnung vom 20. September 1997 (GVBl. S. 471) wird aufgehoben. Artikel 5 Aufhebung der Landes-Abwasserbeseitigungsverordnung Die Landes-Abwasserbeseitigungsverordnung vom 24. Januar 2003 (GVBl. S. 58) wird aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Rechtsvorschriften und Verordnungen sind die Behörden stets gehalten, bereits bestehendes Recht zu straffen und darüber hinaus regelmäßige Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Dies ist geboten, um zum einen den Prozess der Entbürokratisierung voranzutreiben und zum anderen die Verschlankung des Rechts zu fördern. Im Ergebnis führt dies zu einem gesteigerten Maß an Rechtssicherheit, wirkt deregulierend und dient letzten Endes der Übersichtlichkeit der rechtlichen Ausgestaltung einzelner Sachverhalte. Eine Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Verordnungen auf die Notwendigkeit ihres weiteren Fortbestands brachte das Ergebnis, dass aus den oben genannten Gründen die Grundwassersteuerungsverordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 546), die WRRL-Umsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400), die Emissionserklärungsverordnung Abwasser vom 17. April 2002 (GVBl. S. 135), die Süßwasserqualitätsverordnung vom 20. September 1997 (GVBl. S. 471) sowie die Landes- Abwasserbeseitigungsverordnung vom 24. Januar 2003 (GVBl. S. 58) aufgehoben werden können. b) Einzelbegründung 1. Zu Artikel 1: Im Zuge der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe im Jahre 1999 war das Berliner Wassergesetz um einige Vorschriften ergänzt worden, die sich teilweise direkt an die Berliner Wasserbetriebe richteten, teilweise aber als Adressatin die für die wasserrechtlich relevante Tätigkeit der Berliner Wasserbetriebe zuständige Wasserbehörde als Zulassungsbe-
3 hörde hatten. Diese Vorschriften waren seinerzeit für nötig erachtet worden, um sicherzustellen, dass auch unter dem betriebswirtschaftlichen Einfluss privater Investoren im Rahmen der weiteren Tätigkeit der Berliner Wasserbetriebe umweltschützende, insbesondere gewässerschützende Belange weiterhin vollumfänglich beachtet würden. Nach zwischenzeitlich erfolgter sog. Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe, d.h. Ausschaltung des Einflusses privater Investoren auf die satzungsgemäße Tätigkeit der Berliner Wasserbetriebe, besteht kein Bedarf mehr, an einem derartigen gesetzlichen Rahmen festzuhalten. Dies gilt insbesondere, da Bedingungen und Auflagen dieses Inhalts auch auf der Grundlage der allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften festgesetzt werden könnten. Als Beitrag zur Deregulierung und Entbürokratisierung kann die Grundwassersteuerungsverordnung künftig entfallen. 2. Zu Artikel 2: Die WRRL-Umsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400) kann aufgehoben werden, da im Zuge der Föderalismusreform I im Jahre 2006 die Rahmengesetzgebungskompetenz abgeschafft und im Wasserrecht (Recht des Wasserhaushalts) stattdessen das Modell der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz (GG) eingeführt wurde. Durch die Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBI. I S. 1972) geändert worden ist, sowie die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) hat der Bund den wesentlichen Inhalt der WRRL-Umsetzungs-Verordnung selbst geregelt. Die bisherige landesrechtliche Verordnung kann damit ersatzlos entfallen. 3. Zu Artikel 3: Die Emissionserklärungsverordnung-Abwasser vom 17. April 2002 (GVBl. S. 135) kann aufgehoben werden. In Umsetzung der Pflicht zur Errichtung eines Schadstoffregisters hat die Europäische Gemeinschaft im Januar 2006 die Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbindungsregisters 1, kurz E-PRTR-VO, erlassen. Diese Verordnung dient dem Zweck der Errichtung eines einheitlichen Europäischen PRTR (Pollutant, Release and Transfer Register) und verpflichtet alle Mitgliedstaaten der EU, damit 1 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates, ABl. EU Nr. L 33 vom , S. 1-17; die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. EU Nr. L 188 vom , S. 14 geändert worden ist.
4 auch die Bundesrepublik Deutschland, die in der Verordnung geforderten Messdaten zu erheben und an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die E-PRTR-Verordnung entfaltet ohne einen nationalen Umsetzungsakt unmittelbare rechtliche Wirkung in Deutschland für Behörden und Bürger. Das in der Folge erlassene Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBI. I S. 1002), kurz Schad- RegProtAG, regelt nunmehr einheitlich für das gesamte Bundesgebiet, wie deutsche Daten erhoben und an das Europäische PRTR weitergeleitet werden sollen. Hierfür wurde insbesondere ein nationales PRTR (heute: Thru.de) geschaffen. Mit der Einführung des E-PRTR und des PRTR wurde die Berliner Emissionserklärungsverordnung-Abwasser obsolet. Die Verordnung kann damit ersatzlos entfallen. 4. Zu Artikel 4: Die Süßwasserqualitätsverordnung vom 20. September 1997 (GVBl. S. 471) diente der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Richtlinie wurde gemäß Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 264 S. 20), bereits zum 15. Oktober 2006 aufgehoben. Die Süßwasserqualitätsverordnung kann damit ebenfalls aufgehoben werden. 5. Zu Artikel 5: Die Landes-Abwasserbeseitigungsverordnung diente der Umsetzung der wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (Abl. EG NR. L 332 S. 91), soweit die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) nicht die notwendigen Regelungen enthielt. Die entsprechenden Regelungsinhalte wurden auf unionsrechtlicher Ebene inzwischen in die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 334 S. 17) aufgenommen. Deren nationale Transformati-
5 on in deutsches Recht erfolgte auf Bundesebene durch den Erlass der Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, und zwar durch deren Abschnitt 3 (Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen). Die Landes-Abwasserbeseitigungsverordnung ist damit obsolet und kann aufgehoben werden. 6. Zu Artikel 6: Artikel 6 enthält die Inkrafttretensregelung. B. Rechtsgrundlagen: 37 a Absatz 5 Satz 2 und 112 a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Entfällt E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf die Haushaltsplanung und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 17. Juli 2017 Günther... Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
6 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Wortlaut der zitierte Rechtsvorschriften Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist Artikel 64 (1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben. (2) (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen. Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist 37 a (1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Pflicht der öffentlichen Wasserversorgung.
7 (2) Die für die öffentliche Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen und Anlagen sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; dies ist zuvor der zuständigen Behörde anzuzeigen. (3) Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) wirken im Rahmen des Zumutbaren auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Insbesondere sind die Wasserverluste in den Einrichtungen gering zu halten und die Wasserverbraucher über Maßnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser zu informieren. (4) Das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser ist im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen (Fördergebiet). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung. (5) Die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen des Inhalts zugelassen werden, 1. einen bestimmten Grundwasserstand im Fördergebiet sicherzustellen, soweit dies durch die Gewinnung beeinflussbar ist, 2. eine bestimmte gleichmäßige Qualität des für Trinkwasser vorgesehenen Wassers auf hohem Niveau zu gewährleisten. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung. 112 a Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt ( 1 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes), insbesondere über
8 1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, 2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, 3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, 5. die durchzuführenden Verfahren, 6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung, 7. Messmethoden und Messverfahren, 8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.
Der Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
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