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1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales IntMig B Telefon An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen (LBIntWV) Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Wahl zum Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen (LBIntWV) Vom 18. Juli 2011 Auf Grund des 6 Absatz 4 Satz 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) wird verordnet: 1 Listeneintragung (1) In die nach 6 Absatz 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin geführte Liste werden auf Antrag Vereine und Verbände aufgenommen, die 1. ihren Sitz in Berlin haben, 2. einen Vorstand haben, der mehrheitlich aus Personen mit Migrationshintergrund im Sinne des 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin besteht, und 3. gemäß ihrer Satzung oder ihrem Statut integrationspolitische Ziele verfolgen. (2) Für die Eintragung sind der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration mitzuteilen: 1. Name, Anschrift und Rechtsform des Vereins oder Verbandes, 2. die Namen der Vorstandsmitglieder und 3. welche Vorstandsmitglieder einen Migrationshintergrund haben.

2 Die Satzung oder das Statut ist vorzulegen. 2 Änderungen (1) Die in der Liste eingetragenen Vereine und Verbände haben Änderungen des Namens, der Anschrift, der Rechtsform, der Satzung, des Statuts oder der Zusammensetzung des Vorstands unverzüglich der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration mitzuteilen. Die geänderte Satzung oder das geänderte Statut ist vorzulegen. (2) Vereine und Verbände werden von der Liste gestrichen, wenn eine Voraussetzung für ihre Eintragung wegfällt. Vereine und Verbände können von der Liste gestrichen werden, wenn sie Änderungen entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich mitteilen. 3 Vorbereitung der Wahl Die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration kündigt die Wahl spätestens drei Monate vor dem Wahltermin im Amtsblatt für Berlin an. Die teilnahmeberechtigten Vereine und Verbände werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung eingeladen und erhalten einen Wahlschein. Die Vereine und Verbände geben auf dem Wahlschein ihren Namen und den Namen ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters an. 4 Teilnahmeberechtigung An der Wahl können Vereine und Verbände teilnehmen, die mindestens zwei Monate vor dem Wahltermin in die Liste gemäß 6 Absatz 4 Satz 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin eingetragen worden sind. Jeder teilnahmeberechtigte Verein oder Verband kann eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter zur Wahlversammlung entsenden. Die Stimmberechtigung ist bei Betreten des Wahlraums durch Vorlage eines ausgefüllten Wahlscheins nachzuweisen. 5 Bewerbungen (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihre Bewerbung schriftlich bei der oder dem Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration zu erklären. Bewerbungen sind nach Ankündigung des Wahltermins bis zu zwei Wochen vor dem Wahltag möglich. Die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration entscheidet spätestens eine Woche vor dem Wahltag über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber.

3 (2) Auf der Wahlversammlung können die Bewerberinnen und Bewerber ihre Bewerbung durch eine Rede begründen. Die Redezeit wird durch die Versammlungsleitung festgelegt. 6 Durchführung der Wahl (1) Die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration leitet die Wahlversammlung. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen. (2) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die keine Kennzeichnung aufweisen, die Wahlabsicht nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Es kann durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn keine anwesende stimmberechtigte oder sich bewerbende Person widerspricht. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden einzeln nacheinander gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. (4) Erhält niemand die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Nach jedem Wahlgang teilt die Versammlungsleitung das Ergebnis mit. Wer gewählt ist, steht in weiteren Wahlgängen nicht mehr zur Wahl. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Mit dem Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG) wurde unter anderem eine gesetzliche Grundlage für den 2003 eingerichteten Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen geschaffen. Die Zusammensetzung des Landesbeirats wird nunmehr in 6 PartIntG geregelt. Gemäß 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 PartIntG zählen zu den stimmberechtigten Mitgliedern auch sieben Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung mit Migrationshintergrund einschließlich einer Vertreterin oder eines Vertreters der Aussiedlerinnen und Aussiedler. 6 Absatz 4 Satz 1 PartIntG bestimmt, dass diese sieben Vertreterinnen und Vertreter sowie de-

4 ren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Auf der Wahlversammlung sind gemäß 6 Absatz 4 Satz 1 PartIntG die Vertreterinnen und Vertreter von Vereinen und Verbänden stimmberechtigt, die in einer bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung geführten öffentlichen Liste eingetragen sind. Die Kriterien für eine Eintragung in die Liste und das Wahlverfahren werden in dieser Verordnung geregelt. Grundlage hierfür ist 6 Absatz 4 Satz 2 PartIntG. Bei der Erarbeitung der Verordnung wurden sowohl die Erfahrungen mit dem bisherigen Wahlverfahren als auch die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Partizipations- und Integrationsgesetz des Landesbeirats berücksichtigt. Mit der Verordnung wird das Wahlverfahren an die geänderte Sachund Rechtslage angepasst und zum Beispiel der Kreis der teilnahmeberechtigten Vereine und Verbände erweitert. Die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft des Landesbeirats wurden dabei aufgenommen, soweit nicht andere Lösungen aus sachlichen oder rechtlichen Erwägungen vorzugswürdig erscheinen. b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: Die Vorschrift regelt die Eintragung in die Liste nach 6 Absatz 4 Satz 1 PartIntG. Absatz 1 bestimmt, welche Vereine und Verbände auf Antrag in die Liste aufgenommen werden. Bislang konnten nur Ausländerverbände an der Wahl zum Landesbeirat teilnehmen. Diese Einschränkung erscheint im Hinblick auf die demographische Entwicklung nicht mehr sachgerecht. Stattdessen sollen die Vertreterinnen und Vertreter der Bevölkerung mit Migrationshintergrund von Migrantenselbstorganisationen gewählt werden. Eine Eintragung setzt daher nach Absatz 1 voraus, dass der Vorstand mehrheitlich aus Personen mit Migrationshintergrund besteht und der Verein oder Verband gemäß seiner Satzung oder seinem Statut integrationspolitische Ziele verfolgt. Dabei ist der Begriff des Vorstandes weit zu verstehen und schließt bei Verbänden, die aufgrund ihrer Rechtsform keinen Vorstand haben, das Gremium, das einem Vorstand entspricht, ein. Durch den erforderlichen Sitz des Vereins oder Verbandes in Berlin ist der örtliche Bezug gewährleistet. Auf eine Sonderregelung für die bisher wahlberechtigten Ausländerverbände wurde verzichtet, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Es ist davon auszugehen, dass die Ausländerverbände, die die bisherigen zum Teil deutlich engeren Teilnahmevoraussetzungen erfüllt haben, in der Regel auch die Eintragungskriterien des Absatzes 1 erfüllen werden. Absatz 2 regelt das Eintragungsverfahren. Für die Eintragung sind die in Satz 1 genannten Angaben mitzuteilen und die Satzung oder das Statut gemäß Satz 2 vorzulegen. 2. Zu 2: Absatz 1 Satz 1 legt fest, welche Änderungen von den Vereinen und Verbänden unverzüglich mitzuteilen sind. Als Nachweis ist dabei gemäß Satz 2 die geänderte Satzung oder das geänderte Statut vorzulegen.

5 Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass Vereine und Verbände, die die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, von der Liste gestrichen werden. Vereine und Verbände, die ihrer Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommen, können nach Absatz 2 Satz 2 ebenfalls von der Liste gestrichen werden. 3. Zu 3: Satz 1 legt fest, dass die Wahl spätestens drei Monate vor dem Wahltermin im Amtsblatt für Berlin anzukündigen ist.. Die Einladung der Vereine und Verbände, die nach 4 Satz 1 teilnahmeberechtigt sind, ist in Satz 2 geregelt. Die teilnehmenden Vereine und Verbände vervollständigen den erhaltenen Wahlschein mit den in Satz 3 genannten Angaben. Der ausgefüllte Wahlschein dient dann gemäß 4 Satz 3 als Nachweis der Stimmberechtigung. 4. Zu 4: Satz 1 bestimmt, dass Vereine und Verbände mindestens seit zwei Monaten auf der Liste eingetragen sein müssen, um an der Wahl teilnehmen zu können. Jeder Verein oder Verband, der diese Voraussetzung erfüllt, kann gemäß Satz 2 eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Wahlversammlung entsenden. Dabei ist die Stimmberechtigung nach Satz 3 bei Betreten des Wahlraums nachzuweisen. Dies geschieht durch Vorlage des Wahlscheins, den der Verein oder Verband erhalten und entsprechend 3Satz 3 ausgefüllt hat. 5. Zu 5: Absatz 1 regelt das Bewerbungsverfahren. Bewerbungen sind schriftlich zu erklären. Satz 2 legt fest, dass Bewerbungen bis zu zwei Wochen vor dem Wahltag möglich sind. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt gemäß Satz 4 spätestens eine Woche vor der Wahl. Absatz 2 bestimmt, dass die Bewerbungen auf der Wahlversammlung innerhalb einer festgelegten Redezeit durch eine Wahlrede begründet werden können. Insbesondere können spezielle integrations- oder migrationspolitische Zwecke genannt werden, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im Landesbeirat einsetzen möchte. 6. Zu 6: Die Vorschrift betrifft die Durchführung der Wahl. Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration die Wahlversammlung leitet. Satz 2 ermöglicht die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters. Absatz 2 regelt die Stimmabgabe. Nach Satz 1 sind für jeden Wahlgang einheitliche Stimmzettel zu verwenden. Satz 2 legt fest, welche Stimmzettel ungültig sind. Satz 3 sieht vor, dass abweichend von Satz 1 auch durch Handzeichen abgestimmt werden kann, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten oder Kandidierenden widerspricht. Absatz 3 regelt die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass diese Personen einzeln und nacheinander gewählt werden. Satz 2 legt fest, dass diejenige oder derjenige gewählt

6 ist, die oder der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Somit müssen die Bewerberinnen und Bewerber, um im ersten Wahlgang gewählt zu werden, mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten. Absatz 4 regelt den zweiten Wahlgang, der nur notwendig wird, wenn niemand die nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Mehrheit erreicht hat. In diesem Fall findet gemäß Absatz 4 Satz 1 eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Satz 2 bestimmt, dass im zweiten Wahlgang diejenige oder derjenige mit den meisten Stimmen gewählt ist. Für den Fall, dass im zweiten Wahlgang beide Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, sieht Satz 3 einen Losentscheid vor. Absatz 5 Satz 1 bestimmt, dass das Wahlergebnis nach jedem Wahlgang mitzuteilen ist. Satz 2 legt fest, dass die oder der Gewählte in weiteren Wahlgängen nicht mehr zur Wahl steht. Wer zum Beispiel bereits als Mitglied gewählt wurde, kann nicht mehr als stellvertretendes Mitglied gewählt werden, auch wenn sie oder er ursprünglich für beide Positionen kandidiert hat. 7. Zu 7: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. B. Rechtsgrundlage: 6 Absatz 4 Satz 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie wurde mit Schreiben vom 29. April 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg sind nicht zu erwarten. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

7 Berlin, den 18. Juli 2011 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Carola B l u h m Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales

8 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2010, GVBl. S. 560) 2 Begriffsbestimmung Menschen mit Migrationshintergrund sind, soweit in einem anderen Gesetz nichts anderes bestimmt ist, 1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, 2. im Ausland geborene und nach 1949 nach Deutschland ein- und zugewanderte Personen und 3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt. 6 Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen (1) Es wird ein Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen gebildet, der den Berliner Senat in allen Fragen der Integrationspolitik berät und unterstützt. Stimmberechtigte Mitglieder des Landesbeirats sind: 1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Bevölkerung mit Migrationshintergrund einschließlich einer Vertreterin oder eines Vertreters der Aussiedlerinnen und Aussiedler, 2. das für Integration zuständige Senatsmitglied, 3. die oder derbeauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration, 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreterdes Rates der Bürgermeister, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksbeauftragten für Integration und Migration, 6. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter a) der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie der Handwerkskammer Berlin, b) des Landessportbundes Berlin,

9 c) des Deutschen Gewerkschaftsbundes, d) der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin und e) des Flüchtlingsrates Berlin. Der Landesbeirat kann die Aufnahme beratender Mitglieder beschließen. Die Mitglieder werden jeweils für eine Wahlperiode gewählt oder benannt, deren Dauer der Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entspricht. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. (2) An den Sitzungen des Landesbeirats nehmen die Senatsverwaltungen teil; die Teilnahme soll auf Staatssekretärsebene erfolgen. (3) Das für Integration zuständige Senatsmitglied hat den Vorsitz des Landesbeirates. Die Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch den Landesbeirat auf Vorschlag der Vertreterinnen und Vertreterder Bevölkerung mit Migrationshintergrund. (4) Die Vertreterinnen und Vertreterder Bevölkerung mit Migrationshintergrund im Landesbeirat sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreterwerden auf einer Wahlversammlung gewählt, auf der die Vertreterinnen oder Vertretervon Vereinen und Verbänden stimmberechtigt sind, die in der bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung geführten öffentlichen Liste eingetragen sind. Die Kriterien für eine Eintragung und das Wahlverfahren werden von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt. (5) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. (6) Bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirates eingerichtet.

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