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1 Der Senat von Berlin InnSport I D 25 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Neunte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Neunte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung Vom 26. August 2014 Auf Grund des 80 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit 10 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), verordnet der Senat:: Artikel I Änderung der Erholungsurlaubsverordnung Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 24. Mai 2011 (GVBl. S. 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 wird aufgehoben Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

2 (2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Davon unabhängig kann die Dienstbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. b) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel II Übergangsregelung (1) Für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 beträgt der Urlaubsanspruch nach 4 Absatz 1 Satz 1 jeweils 30 Arbeitstage. Abweichend von 9 Absatz 1 und 2 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des Urlaubsjahres 2014 abgewickelt worden ist. (2) Ansprüche auf Mindesterholungsurlaub, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach 9 Absatz 3 der Erholungsurlaubsverordnung zustand, verfallen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des Urlaubsjahres 2014 abgewickelt worden sind. Artikel III Inkrafttreten (1) Die Regelungen treten vorbehaltlich des Artikel I Nummern 1 und 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Die Regelungen des Artikel I Nummern 1 und 2 treten mit Wirkung vom 15. Juli 2013 in Kraft. Begründung: A) Allgemeiner Teil 1. Nach 3 EUrlVO in der bisherigen Fassung sind als Bemessungsgrundlage für die Dauer des Erholungsurlaubs das Lebensalter sowie die Besoldungsgruppe maßgeblich, die von den Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. Für jugendliche Beamte ist im Weiteren in Anlehnung an das Jugendarbeitsschutzgesetz das zu Beginn des Urlaubsjahres erreichte Lebensalter maßgeblich. Mit der Neufassung des 4 Absatz 1 Satz 1 EUrlVO (s. Tz. 2) wird der Anspruch auf Erholungsurlaub altersunabhängig auf einheitlich 30 Arbeitstage festgelegt. Die Regelungen des 3 sind damit entbehrlich. 2. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 20. März 2012 (Az. 9 AZR 529/10) die für Tarifbeschäftigte des Bundes und der Kommunen im TVöD enthaltene altersabhängige Urlaubsstaffel für rechtswidrig erklärt. Sie verstoße mangels sachlicher Rechtfertigungen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach 1, 2 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auch für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Urlaubsregelungen in 4 Absatz 1 EUrlVO für den Beamtenbereich besteht daher Anpassungsbedarf. Als ein Ergebnis der Tarifverhandlungen der TdL vom 9. März 2013 erhalten die Tarifbeschäftigten der Länder - insoweit auch die des Landes Berlin - ab dem Urlaubsjahr 2013 einen Erholungsurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Zugleich wurde für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 ein übertariflicher altersunabhängiger Urlaub in Höhe von 30 Arbeitstagen festgelegt.

3 Im Rahmen der Gleichbehandlung werden diese Regelungen auch für Beamte übernommen. 4 Absatz 1 EUrlVO wird daher entsprechend geändert. 3. Als Folge der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sieht 9 Absatz 3 EUrlVO eine zeitlich unbegrenzte Übertragung eines Mindesturlaubsanspruchs für die Fälle vor, in denen ein Mindesturlaubsanspruch wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit während des Urlaubsjahres und eines Übertragungszeitraums nicht genommen werden konnte. Mit Urteil vom 22. November 2011 (Rs.C-214/10) hat der EuGH seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen, die wegen einer krankheitsbedingten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnten, nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten nach dem Urlaubsjahr mit dem Zweck des Urlaubsanspruchs, dem Arbeitnehmer eine Erholungszeit zu gewährleisten, vereinbar ist. Eine zeitlich unbegrenzte Übertragung ist demnach nicht erforderlich. 9 Absatz 3 EUrlVO kann entfallen. In Abgrenzung zu der weiterhin in besonderen Fällen möglichen Verlängerung der Übertragungsfrist auf insgesamt 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres wird eine klarstellende Übertragungsregelung im Hinblick auf die o.g. europäische Rechtsprechung aufgenommen. Diese Klarstellung bedeutet keine Einschränkung der bisherigen Regelung zur Übertragbarkeit in besonderen Fällen. Wegen der besseren Lesbarkeit ist der 9 Absatz 2 EUrlVO insgesamt neu zu fassen. B) Besonderer Teil Einzelbegründungen 1. Zu Artikel I Nr. 1 ( 3 EUrlVO) Die für die Dauer des Erholungsurlaubs maßgeblichen Bemessungsgrundlagen nach dem Lebensalter sowie der Besoldungsgruppe entfallen. 2. Zu Artikel I Nr. 2 ( 4 Absatz 1 Satz 1 EUrlVO) Mit der Festlegung eines einheitlichen Erholungsurlaubsanspruchs in einem Umfang von 30 Arbeitstagen für jedes Urlaubsjahr besteht eine diskriminierungsfreie Regelung. 3. Zu Artikel I Nr. 3 ( 9 Absatz 2 EUrlVO) Mit dem Satz 3 wird nach dem Urteil des EuGH vom 22. November 2011 (C-214/10) eine gesonderte Übertragungs- und Verfallsregelung von 15 Monaten für die Fälle eingefügt, in denen der Erholungsurlaub wegen krankheitsbedingter vorübergehender Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht genommen werden konnte. Der nachfolgende Satz wurde entsprechend angepasst. Zur besseren Lesbarkeit wurde der Absatz 2 neu gefasst. 4. Zu Artikel I Nr. 3 ( 9 Absatz 3 EUrlVO) Nach Änderung der bisherigen Rechtsprechung hält der EuGH mit Urteil vom 22. November 2011 (C-214/10) ein zeitlich unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen, die wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit im Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum nicht genommen werden konnten, für nicht erforderlich. 9 Absatz 3 EUrlVO wird daher gestrichen. 5. Zu Artikel II (Übergangsregelungen) In Absatz 1 wird für die Jahre 2011 und 2012 ein Erholungsurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen festgelegt. Ferner wird bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt ein ggf. bestehender Resturlaubsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 abgewickelt sein muss. Absatz 2 regelt die Abwicklung von Mindesterholungsurlaubsansprüchen nach 9 Absatz 3 EUrlVO, die bis zu dem Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angefallen sind.

4 6. Zu Artikel III (Inkrafttreten) Artikel III regelt das Inkrafttreten der Vorschrift. Absatz 1 sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten vor, um die bestehende Vorgriffsregelung zur Gewährung der fraglichen Urlaubsansprüche auch formal auf eine korrekte Rechtsgrundlage zu stellen c) Beteiligungen Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufverbände (DGB, dbb, Deutscher Richterbund, Neue Richtervereinigung) sowie der Hauptpersonalrat, die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sind beteiligt worden. Der dbb, der DGB sowie der Deutsche Richterbund haben keine Anmerkungen bzw. sehen von einer Stellungnahme ab Die neue Richtervereinigung begrüßt die zeitgemäße Anpassung der Verordnung. Mit Hinweis an die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 6. Mai AZR 678/12) bittet sie zugleich um eine spätere klarstellende Änderung der Verordnung. Dieser Hinweis soll jedoch der jetzigen Änderung der Erholungsurlaubsverordnung nicht entgegenstehen. Der Hauptpersonalrat hat die Änderungen begrüßt und die damit verbundenen Wertschätzung für die betroffenen Beamtinnen und Beamten unterstrichen. Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ( 14 Absatz 1 AZG). Er hat sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt. B. Rechtsgrundlage: 80 Absatz 1 LBG / 10 RiGBln C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Eine Auswirkung auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen ist mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung weder unmittelbar noch mittelbar verbunden. D. Gesamtkosten: Auf die Ausführungen unter F. wird verwiesen. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Finanzielle Auswirkungen können in den Bereichen auftreten, in denen die (die Urlauber) vertretenden Beamten aufgrund von Schichtdienst oder festen Arbeitszeiten einen Anspruch auf die Abgeltung von Überstunden erwerben können. Dies sind weit überwiegend der Polizeipräsident in Berlin, die Feuerwehr und der Bereich der Justizvollzugsanstalten. In diesen Bereichen befinden sich rd Beamtinnen und Beamte in einem Lebensalter unter 40 Jahren. Auf Grund dieser verhältnismäßig geringen Anzahl ist davon auszugehen, dass sich erhöhte Urlaubszeiten im Rahmen der Schichtpläne ausgleichen und sich mögli-

5 che finanzielle Auswirkungen in einem so geringen Rahmen halten, dass sie sich ohne Weiteres aus den laufenden Personalkostenansätzen bestreiten lassen. Berlin, den 26. August 2014 Der Senat von Berlin K l a u s W o w e r e i t F r a n k H e n k e l Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport

6 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung EUrlVO) Bisherige Fassung Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubs- verordnung - EUrlVO) in der Fassung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), zuletzt geändert durch Art. I Achte ÄndVO vom (GVBl. S. 235) Neue Fassung Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO) in der Fassung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), zuletzt geändert durch Art. I Neunte ÄndVO vom (GVBl. S. ) 3 Bemessungsgrundlage Für die Urlaubsdauer sind das Lebensalter und die Besoldungsgruppe maßgebend, die der Beamte bis zum Ende des Urlaubsjahres erreicht. Für die Urlaubsdauer der Beamten bis zum Lebensalter von 18 Jahren ist das Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend. aufgehoben 4 Urlaubsdauer (1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 bis zum vollendeten 30. Lebens- -jahr bis zum vollendeten 40. Lebensjahr Arbeitstage Nach vollendetem 40. Lebensjahr C 1, R A 15 R 2, C 2 und darüber Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beamte nach dem Dienstplan oder üblicherweise Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der 4 Urlaubsdauer (1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beamte nach dem Dienstplan oder üblicherweise Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstschicht begonnen hat. Arbeitstage, die aus besonderem Anlaß ganz oder teilweise dienstfrei sind und in die Zeit des Erholungsurlaubs fallen, gelten als volle Urlaubstage im Sinne dieser Verordnung.

7 Kalendertag, an dem die Dienstschicht begonnen hat. Arbeitstage, die aus besonderem Anlaß ganz oder teilweise dienstfrei sind und in die Zeit des Erholungsurlaubs fallen, gelten als volle Urlaubstage im Sinne dieser Verordnung. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (1) unverändert 9 Urlaubsabwicklung (2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Die Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. (3) Der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit während des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums nicht genommene Mindestjahresurlaub gemäß der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) ist nach Wiederaufnahme des Dienstes nach Absatz 2 abzuwickeln. (1) unverändert 9 Urlaubsabwicklung (2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Davon unabhängig kann die Dienstbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. (3) aufgehoben

8 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Landesbeamtengesetz 80 Erholungsurlaub (1) Die Erteilung und die Dauer des Erholungsurlaubs regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (2) Berliner Richtergesetz 10 Geltung des Beamtenrechts Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem Tag der Ernennung der Mitglieder des Senats zulässig.

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