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1 Der Senat von Berlin GesSoz I D13 Tel An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz Vom 4. Dezember 2012 Auf Grund des 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) wird verordnet: Artikel I Die Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 369), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2009 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Wertgrenze 1

2 Die Wertgrenze nach 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes beträgt 30 Prozent des dem Krankenhaus im Vorjahr gewährten Pauschalbetrages, höchstens jedoch zwei Millionen Euro. Hat ein Krankenhaus im Vorjahr keinen Pauschalbetrag erhalten, ist zur Berechnung der Wertgrenze auf den Pauschalbetrag des laufenden Kalenderjahres abzustellen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Jährlicher Pauschalbetrag b) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: Der jährliche Pauschalbetrag nach 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes wird berechnet, indem die in einem Krankenhaus abgeschlossenen Behandlungsfälle des vorangegangenen Kalenderjahres mit einem Betrag von 54 Euro (Fallwert) multipliziert werden. c) In Satz 2 werden die Angabe 138,00 Euro durch die Angabe 148 Euro, die Angabe 125,73 Euro durch die Angabe 135 Euro und die Angabe 25,15 Euro durch die Angabe 27 Euro ersetzt wird wie folgt gefasst: 3 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten Die Investitionsförderung von Ausbildungsstätten nach 11 des Landeskrankenhausgesetzes beträgt für jeden tatsächlich betriebenen Ausbildungsplatz 110 Euro. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2

3 A. Begründung: a) Allgemeines: Die Krankenhäuser haben Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan aufgenommen sind ( 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Näheres zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt ( 11 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Die Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als fünfzehn Jahren werden einzeln durch Festbetrag gefördert ( 10 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes). Die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren und kleine bauliche Maßnahmen bis zu der festgelegten Wertgrenze werden durch feste jährliche Pauschalbeträge gefördert ( 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes). 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes ermächtigt den Senat, die Bemessungsgrundlagen, die Höhe der jährlichen Pauschalbeträge sowie die Wertgrenze nach 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes und die Höhe der Förderung für Ausbildungsstätten nach 11 des Landeskrankenhausgesetzes zu bestimmen. Die Umstellung des Krankenhausvergütungssystems hat zu größerem Wettbewerb, Spezialisierung und einem Rückgang der Verweildauern geführt. Die Krankenhäuser müssen ihre Strukturen dieser Entwicklung anpassen, Investitionen müssen zeitnah und effizient umgesetzt werden. Die Wertgrenzen für die kleinen baulichen Maßnahmen sind seit 2000 unverändert. Um den Krankenhäusern die Möglichkeit zu geben, einen größeren Anteil ihrer Investitionen mit Fördermitteln eigenverantwortlich und flexibler durchführen zu können, werden die Wertgrenzen verändert, was für die überwiegende Zahl der Krankenhäuser eine Erhöhung der Wertgrenze bedeutet. Das erforderliche größere Volumen an jährlichen Pauschalbeträgen erhalten die Krankenhäuser über die Anhebung der Fallwerte und der Werte für die Investitionsförderung von Ausbildungsstätten. Die inhaltlichen Änderungen der Verordnung sind dem Berliner Krankenhausgesellschaft e.v., der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Landesausschuss Berlin Brandenburg als unmittelbar Beteiligten nach 5 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vorgestellt worden. Der Berliner Krankenhausgesellschaft e.v. hat vor dem Hintergrund der zum Teil niedrigeren Wertgrenzen in anderen Bundesländern angeregt, anstatt der ursprünglich vorgesehenen 3

4 Wertgrenze von 40 Prozent eine Wertgrenze von 25 Prozent der jährlichen pauschalen Fördermittel und eine Obergrenze von Euro einzuführen. Vergleiche mit anderen Bundesländern sind jedoch nicht maßgeblich, da den Ländern die Ausgestaltung der Fördersysteme überlassen ist. Zudem sind sowohl niedrigere Wertgrenzen als auch Wertgrenzen bis zu 100 Prozent der jährlichen Pauschalbeträge in den Ländern geregelt. Einige Länder haben sämtliche Fördermittel pauschaliert. Im Ergebnis der Erörterung mit dem Berliner Krankenhausgesellschaft e.v. werden die Wertgrenze mit 30 Prozent und die Obergrenze mit zwei Millionen Euro festgesetzt. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin hat die Obergrenze von zwei Millionen Euro als einen nicht sachgerechten Vorteil für die die Obergrenze ausschöpfenden Krankenhäuser kritisiert. Die Obergrenze führt jedoch gerade dazu, dass die eigenverantwortliche Verwendung der Fördermittel durch Krankenhäuser mit relativ hohen jährlichen Pauschalbeträgen begrenzt wird und diese gegenüber anderen Krankenhäusern keinen Vorteil erlangen. Sowohl der Berliner Krankenhausgesellschaft e.v. als auch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin befürchten, dass bei einer höheren Wertgrenze kleine bauliche Maßnahmen zu Lasten der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter finanziert werden müssen. Dem wird mit der Erhöhung der Fallwerte entgegengewirkt. Zudem haben diese unmittelbar Beteiligten ausgeführt, dass insgesamt eine unzureichende Investitionsförderung bestehe. Der Rahmen der Investitionsförderung wird durch die im Haushalt eingestellten Mittel bestimmt. Die Änderung der Wertgrenze führt dazu, dass die zur Verfügung stehenden Mittel effizient eingesetzt werden können. b) Einzelbegründung: Zu Artikel I: Zu 1. ( 1 Wertgrenze) Ob eine Investitionsmaßnahme im Rahmen der Festbetragsförderung oder im Rahmen der Pauschalförderung durchgeführt werden kann, hängt von der in der Verordnung festgelegten Wertgrenze ab. Die Krankenhäuser führen Investitionen bis zur jeweiligen Wertgrenze eigenverantwortlich durch und finanzieren diese aus den festen jährlichen Pauschalbeträgen. Für Investitionskosten oberhalb der jeweiligen Wertgrenze dürfen die festen jährlichen Pauschalbeträge nicht verwendet werden. 4

5 Bisher sind die Wertgrenzen in einem vierstufigen System in Abhängigkeit von der Höhe der jährlichen Pauschalbeträge des einzelnen Krankenhauses bestimmt und orientieren sich an zehn Prozent der jährlichen Pauschalbeträge. Innerhalb dieses Systems können Maßnahmen mit einem Volumen von Euro bis Euro pauschal gefördert werden. 1 löst dieses Stufensystem mit den unteren und oberen Grenzen ab und gestaltet ein für alle Krankenhäuser einheitliches System fließender Wertgrenzen. Mit Festsetzung der Wertgrenze auf 30 Prozent der jeweiligen festen jährlichen Pauschalbeträge und maximal zwei Millionen Euro liegen die individuellen Wertgrenzen der Krankenhäuser überwiegend oberhalb der Wertgrenzen des bisherigen Systems, vergleiche die folgende Übersicht: Jährlicher Pauschalbetrag alte Wertgrenze neue Wertgrenze Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Die Krankenhäuser mit künftig höheren Wertgrenzen sollen eigenverantwortlich mehr kleine bauliche Maßnahmen mit höherem Kostenniveau als bisher durchführen. Für Krankenhäuser mit einem jährlichen Pauschalbetrag unter Euro wird die künftige Wertgrenze unter Euro betragen. Soweit Kosten für kleine bauliche Maßnahmen die niedrigere Wertgrenze überschreiten, haben diese Krankenhäuser den Vorteil, nicht wie bisher ihre relativ geringen Pauschalbeträge für entsprechende Maßnahmen verwenden zu müssen. Allerdings gibt es es in der Praxis kaum bauliche Maßnahmen in dieser Kostendimension. Die festgelegte Obergrenze von zwei Millionen Euro sichert dem Land auch künftig seine krankenhausplanerische Steuerungsfunktion und seinen Einfluss auf den Einsatz öffentlicher Mittel. Maßgebend für die Wertgrenze ist im Sinne einer Regelbetrachtung der dem Krankenhaus im Vorjahr bewilligte Pauschalbetrag, wobei nach 12 des Landeskrankenhausgesetzes gewährte Zuschläge hierbei nicht zu berücksichtigen sind. Satz 2 bestimmt aus Praktikabilitätsgründen, dass bei Krankenhäusern, die im Vorjahr keinen Pauschalbetrag erhalten haben, die Wertgrenze 30 % der Pauschale des laufenden Jahres beträgt. Für kleine bauliche Maßnahmen ist das Verwaltungsverfahren der Einzelförderung mittels Festbetrag, einschließlich der der Bewilligung vorausgehenden baufachlichen Prüfung, nicht anzuwenden. Die Krankenhäuser können die Maßnahmen nach individuellen Erfordernissen 5

6 planen und zeitnah umsetzen. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist wie bisher im Verwendungsnachweis für pauschal geförderte Investitionskosten nach 8 Absatz 5 des Landeskrankenhausgesetzes nachzuweisen, von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung abschließend festzustellen. Zu 2. ( 2 Jährlicher Pauschalbetrag) Zu Buchstabe a Die Änderung passt die Überschrift an die Begrifflichkeiten in 10 Absatz 2 und 17 Absatz 2 Nummer 2 des Landeskrankenhausgesetzes an. Zu den Buchstaben b und c Satz 1 passt die Terminologie an das neue Landeskrankenhausgesetz an und beschreibt den Rechenweg für die Ermittlung des dem einzelnen Krankenhaus zu gewährenden jährlichen Pauschalbetrages, der sich aus einer Multiplikation der abgeschlossenen Behandlungsfälle des Vorjahres mit den Fallwerten ergibt. Damit wird die bisherige Bemessungsgrundlage beibehalten. In den Sätzen 1 und 2 werden die Fallwerte einheitlich um siebeneinhalb Prozent angehoben und auf volle Eurobeträge gerundet. Mit der Erhöhung der Fallwerte soll erreicht werden, dass die infolge der neuen Wertgrenze vermehrt möglichen kleinen baulichen Maßnahmen nicht zu Lasten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren finanziert werden. Zu 3. ( 3 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten) 3 bestimmt entsprechend 11 des Landeskrankenhausgesetzes die früher als Zuschlag gestaltete Förderung von Ausbildungsstätten. Der für die Investitionskosten zu gewährende Betrag für Ausbildungsplätze, die zum Stichtag 1. November des Vorjahres (vgl. 11 Satz 3 des Landeskrankenhausgesetzes) betrieben werden, wird wie die Fallwerte um siebeneinhalb Prozent angehoben und auf volle Eurobeträge gerundet. Zu Artikel II: Der Artikel regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung. B. Rechtsgrundlage: 6

7 Artikel 64 Absatz 1 und 3 der Verfassung von Berlin; 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Landeskrankenhausgesetzes C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Durch die Verordnung entstehen für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen keine zusätzlichen Kosten. D. Gesamtkosten: Durch die Verordnung entstehen keine zusätzlichen Gesamtkosten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg wird durch die Verordnung nicht berührt. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Die durch die Erhöhung der Fallwerte nach 2 und des Betrages nach 3 erforderlichen Ausgaben sind in der vom Senat beschlossenen Finanzplanung 2012 bis 2016 und in dem vom Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossenen Doppelhaushalt 2012/2013 bereits berücksichtigt. Eine prognostizierte Steigerung der Behandlungsfälle von 2,1 % ist in der der Finanzplanung zugrunde liegenden Berechnung bis 2014 erfasst. In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Fallzahlen werden die Fallwerte ab 2015 anzupassen sein. Kapitel 1110, Titel und ( 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes) Haushaltsplan 2012/2013 Finanzplanung bis in TEuro in TEuro in TEuro in TEuro in TEuro b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 4. Dezember 2012 Der Senat von Berlin 7

8 Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Mario Czaja Senator für Gesundheit und Soziales Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz Bisherige Fassung Neue Fassung 1 Wertgrenzen 1 Wertgrenze Die Wertgrenzen nach 8 Abs. 1 Nr. 2 Landeskrankenhausgesetz betragen bei Krankenhäusern 1. mit einer Jahrespauschale bis zu Euro: Euro, 2. mit einer Jahrespauschale von mehr als Euro bis zu Euro: Euro, 3. mit einer Jahrespauschale von mehr als Euro bis zu Euro: Euro. 4. mit einer Jahrespauschale von mehr als Euro: Euro. Die Wertgrenze nach 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes beträgt 30 Prozent des dem Krankenhaus im Vorjahr gewährten Pauschalbetrages, höchstens jedoch zwei Millionen Euro. Hat ein Krankenhaus im Vorjahr keinen Pauschalbetrag erhalten, ist zur Berechnung der Wertgrenze auf den Pauschalbetrag des laufenden Kalenderjahres abzustellen. 2 Jahrespauschale 2 Jährlicher Pauschalbetrag Die Jahrespauschale für die Krankenhausförderung nach 8 Abs. 1 Landeskranken- Der jährliche Pauschalbetrag nach 10 Absatz 2 des Landeskrankenhaus- 8

9 hausgesetz beträgt jährlich für jeden im vorangegangenen Jahr abgeschlossenen Behandlungsfall 50,29 Euro (Fallwert). Abweichend von Satz 1 beträgt der Fallwert für Fachabteilungen für Psychiatrie, Kinderund Jugendpsychiatrie und Psychosomatik 138,00 Euro, für Fachabteilungen für Herzchirurgie 125,73 Euro und für Belegkliniken und Nachtkliniken 25,15 Euro. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt die Anzahl der Behandlungsfälle auf der Grundlage der amtlichen Krankenhausstatistik als Summe der einrichtungsbezogenen Fallzahlen und der Zahl entlassener teilstationärer Patienten. Behandlungsfälle in den nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten werden nicht berücksichtigt. Diese werden von der Gesamtzahl der Behandlungsfälle anteilig im Verhältnis der nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten zu den insgesamt betriebenen Betten des Krankenhauses abgezogen. 3 Zuschlag für Ausbildungsstätten gesetzes wird berechnet, indem die in einem Krankenhaus abgeschlossenen Behandlungsfälle des vorangegangenen Kalenderjahres mit einem Betrag von 54 Euro (Fallwert) multipliziert werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der Fallwert für Fachabteilungen für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik 148 Euro, für Fachabteilungen für Herzchirurgie 135 Euro und für Belegkliniken und Nachtkliniken 27 Euro. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt die Anzahl der Behandlungsfälle auf der Grundlage der amtlichen Krankenhausstatistik als Summe der einrichtungsbezogenen Fallzahlen und der Zahl entlassener teilstationärer Patienten. Behandlungsfälle in den nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten werden nicht berücksichtigt. Diese werden von der Gesamtzahl der Behandlungsfälle anteilig im Verhältnis der nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten zu den insgesamt betriebenen Betten des Krankenhauses abgezogen. 3 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten Der Zuschlag nach 8 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes beträgt für jeden im Krankenhausplan als bedarfsgerecht anerkannten Ausbildungsplatz 102,26 Euro. Die Investitionsförderung von Ausbildungsstätten nach 11 des Landeskrankenhausgesetzes beträgt für jeden tatsächlich betriebenen Ausbildungsplatz 110 Euro. 9

10 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist. 8 Voraussetzungen der Förderung (1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach 9 Absatz 1 Nummer 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind.[...] 9 Fördertatbestände (3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen. 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, dass Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten. 2. Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) 5 Unmittelbar Beteiligte, Krankenhausbeirat (1) Unmittelbar Beteiligte im Sinne des 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind im Land Berlin 1.die Berliner Krankenhausgesellschaft, 2.die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie 3.der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung strebt bei der Krankenhausplanung nach 6 und der Aufstellung der Investitionsprogramme nach 9 mit den unmittelbar Beteiligten einvernehmliche Regelungen an. 10

11 8 Grundsätze der Förderung (5) Krankenhausträger müssen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung gewährter Fördermittel nachweisen, die für die Prüfung der Verwendung erforderlichen Auskünfte erteilen, auf Verlangen Geschäftsunterlagen vorlegen und Beauftragten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Zutritt zum Krankenhaus gewähren. Bei pauschal geförderten Investitionskosten ist der Verwendungsnachweis jährlich zu erbringen und auf Kosten des Krankenhauses durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung prüft die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel und erlässt einen Prüfbescheid. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes von Berlin nach den 88 ff. der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 10 Investitionsförderung (1) Investitionskosten, die insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) entstehen, werden durch einen Festbetrag gefördert. (2) Die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sowie kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die geplanten Investitionskosten nach Absatz 1 den durch Rechtsverordnung festgesetzten Betrag (Wertgrenze) nicht überschreiten, werden durch feste jährliche Pauschalbeträge gefördert, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann. 11 Investitionsförderung von Ausbildungsstätten Die in 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten und die mit einem Krankenhaus verbundenen Ausbildungsstätten für den Beruf der Kardiotechnikerinnen und -techniker werden gefördert, soweit und solange sie in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die Vorschriften dieses Teils gelten entsprechend. Grundlage der Förderung ist innerhalb der Höchstgrenze der staatlich genehmigten Ausbildungsplätze die Zahl der Ausbildungsplätze, die zum Stichtag 1. November des Vorjahres tatsächlich betrieben wurden. 12 Zuschlag Für pauschal geförderte Investitionskosten kann im Einzelfall zusätzlich ein Zuschlag gewährt werden, wenn dies entweder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses und Sicherstellung der stationären Versorgung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Zuschlag muss wirtschaftlich vertretbar sein. Für den Zuschlag gelten die Fördergrundsätze des 8 entsprechend. Der Zuschlag wird als Festbetrag gewährt. 17 Rechtsverordnungen (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln 11

12 1. [...] 2. zur Bemessungsgrundlage, zur Höhe und zur Gewährung der jährlichen Pauschalbeträge sowie zur Höhe der Wertgrenze nach 10 Absatz 2 und 3. zur Höhe der Förderung für Ausbildungsstätten nach

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