Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser. Vom 29.

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1 Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser Vom 29. April 1996* * GVBl. S. 205 Fundstelle: GVBl 1996, S. 205 Zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVBl. 2005, S. 177 Änderungen 1. geändert durch Gesetz vom , (GVBl. S.325) 2. geändert durch Verordnung vom , (GVBl. S.197) 3. geändert durch Verordnung vom , (GVBl. S.210) 4. geändert durch Verordnung vom , (GVBl. S.177) Aufgrund des 13 Abs. 5 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), BS , wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet: 1 Bemessungsgrundlagen (1) Bemessungsgrundlagen für die pauschale Förderung der Krankenhäuser nach 13 LKG sind nach Maßgabe des die Aufgabenstellung, insbesondere unter Berücksichtigung a) b) c) der Fallzahl ( 3), der Zahl und der Art der medizinisch-technischen Großgeräte ( 4) und der Zahl der Ausbildungsplätze ( 5), und die Planbettenzahl. (2) Bemessungsgrundlage für die pauschale Förderung der Tageskliniken nach 13 LKG ist die Platzzahl ( 2 Abs. 1 Satz 3). 2 Grundbetrag, Jahrespauschale für Tageskliniken (1) Krankenhäuser erhalten einen Grundbetrag pro Jahr; dieser beträgt bei 1. Krankenhäusern der Grundversorgung sowie bei Fachkrankenhäusern mit

2 bis zu 250 Planbetten EUR, 2. Krankenhäusern der Regelversorgung sowie bei Fachkrankenhäusern mit 251 bis 500 Planbetten EUR, 3. Schwerpunktkrankenhäusern sowie bei Fachkrankenhäusern mit 501 bis 800 Planbetten EUR, 4. Krankenhäusern der Maximalversorgung sowie bei Fachkrankenhäusern mit mehr als 800 Planbetten EUR. Bei Krankenhäusern, die über mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Orten verfügen, wird der Grundbetrag für jede Betriebsstätte gewährt. Tageskliniken erhalten eine Jahrespauschale in Höhe von EUR pro Platz. (2) Krankenhäuser der Grundversorgung sind Krankenhäuser mit bis zu 250 Planbetten, die mindestens über Hauptfach- oder Belegabteilungen für innere Medizin und Chirurgie verfügen. (3) Krankenhäuser der Regelversorgung sind Krankenhäuser mit 251 bis 500 Planbetten, die über Hauptfach- oder Belegabteilungen für innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens eine weitere Hauptfach- oder Belegabteilung verfügen. (4) Schwerpunktkrankenhäuser sind Krankenhäuser mit 501 bis 800 Planbetten, die über Hauptfachabteilungen für innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens sechs weitere Hauptfachabteilungen verfügen. (5) Krankenhäuser der Maximalversorgung sind Krankenhäuser mit mehr als 800 Planbetten, die über Hauptfachabteilungen für innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens zehn weitere Hauptfachabteilungen verfügen und denen besondere Aufgaben der Hochleistungsmedizin zugewiesen sind. (6) Ein Krankenhaus kann abweichend von der Planbettenzahl einer anderen Versorgungsstufe im Sinne der Absätze 2 bis 5 zugerechnet werden, wenn seine Aufgabenstellung der anderen Versorgungsstufe entspricht. (7) Fachkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die Kranke bestimmter Krankheitsarten oder Altersstufen aufnehmen; hierzu zählen insbesondere Fachkrankenhäuser für Psychiatrie, Neurologie und innere Medizin. (8) Tageskliniken sind Krankenhäuser, in denen eine Versorgung über einen längeren Zeitraum und ausschließlich während des Tages erfolgt. 3 Fallbetrag (1) Krankenhäuser erhalten einen Fallbetrag pro Jahr. Der Fallbetrag ergibt sich aus der Fallzahl, multipliziert mit dem Fallwert. (2) Fallzahl ist die Summe der Zahl der aufgenommenen und der Zahl der entlassenen vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten des Krankenhauses im Kalenderjahr, dividiert durch zwei. Als Fall gilt auch die ausschließlich vorstationäre Behandlung, wenn keine vollstationäre Behandlung

3 in demselben Krankenhaus folgt. Nicht als Fall gelten entbundene gesunde Neugeborene sowie Verlegungen zwischen somatischen und psychiatrischen Fachabteilungen innerhalb eines Krankenhauses. Bei Fachkrankenhäusern für Psychiatrie und Neurologie und bei psychiatrischen und neurologischen Fachabteilungen anderer Krankenhäuser ist der zweieinhalbfache Wert der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Fallzahl als Fallzahl anzusetzen. Maßgebend sind die Fallzahlen des Kalenderjahres, das der Gewährung der Jahrespauschale vorausgeht. Bei Krankenhäusern, die im Jahr der Gewährung der Jahrespauschale neu in den Landeskrankenhausplan aufgenommen werden, sind die der Budgetverhandlung zugrunde gelegten Fallzahlen maßgebend. Im Fall des 6 Satz 2 ist die geschätzte Fallzahl, vermindert um 10 v. H., als Fallzahl anzusetzen. (3) Ausgangswert für die Ermittlung des Fallwerts ist ein Betrag in Höhe von EUR; dieser Betrag ist um die Grundbeträge und die Jahrespauschalen für Tageskliniken nach 2 Abs. 1 sowie um die Förderbeträge für medizinisch-technische Großgeräte nach 4 und für Ausbildungsplätze nach 5 zu vermindern. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag, dividiert durch die Summe der Fallzahlen für alle Krankenhäuser, ergibt den Fallwert. Der Fallwert ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. (4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Fallbetrag ist jeweils den zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres fälligen Teilbeträgen ( 7) zugrunde zu legen. 4 Medizinisch-technische Großgeräte (1) Krankenhäuser erhalten einen Förderbetrag für die Wiederbeschaffung der in Absatz 2 Satz 1 genannten medizinisch-technischen Großgeräte, wenn über den Standort des medizinisch-technischen Großgeräts Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium besteht. (2) Der Förderbetrag beträgt bei 1. Kernspintomographie-Geräten (Magnetresonanztomographie- Geräten) EUR, 2. Linksherzkatheter-Messplätzen EUR und 3. Linearbeschleunigern EUR pro Jahr. pro Jahr. Er vermindert sich um den Anteil, in dem das jeweilige medizinischtechnische Großgerät durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte oder liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte der Krankenhäuser genutzt wird. (3) Der Förderbetrag wird erstmals in dem der Beschaffung folgenden Jahr gewährt. 5 Ausbildungsplätze (1) Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der

4 Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung geförderte Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens betreiben, erhalten einen Förderbetrag in Höhe von 150 EUR pro Jahr für jeden am 31. Dezember des Vorjahres besetzten Ausbildungsplatz einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte. (2) Für neu eingerichtete Ausbildungsplätze wird der Förderbetrag erstmals in dem der Einrichtung folgenden Jahr gewährt. 6 Meldung Die Krankenhäuser haben die für die Berechnung der Jahrespauschalen erforderlichen Daten jeweils bis spätestens 31. März eines Jahres an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu übermitteln. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine Übermittlung nicht erfolgt, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bemessungsgrundlagen zu schätzen und die geschätzten Zahlen der Berechnung der Jahrespauschale zugrunde zu legen; 3 Abs. 2 Satz 7 bleibt unberührt. 7 Auszahlung Die Jahrespauschale wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres ausgezahlt. 8 Kostengrenze Die Kostengrenze nach 13 Abs. 1 Nr. 2 LKG wird für 1. Tageskliniken auf EUR, 2. Krankenhäuser der Grundversorgung sowie für Fachkrankenhäuser mit bis zu 250 Planbetten auf EUR, 3. Krankenhäuser der Regelversorgung sowie für Fachkrankenhäuser mit 251 bis 500 Planbetten auf EUR, 4. Schwerpunktkrankenhäuser sowie für Fachkrankenhäuser mit 501 bis 800 Planbetten auf EUR und 5. Krankenhäuser der Maximalversorgung sowie für Fachkrankenhäuser mit mehr als 800 Planbetten auf EUR ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 9* In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

5 (2) (Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit * Abs. 1: Verkündet am

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