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1 7.2 Angaben zur Religionszugehörigkeit bei Kapitalerträgen Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin SenInnSport Abt. I An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie 18 Abs. 3 Berliner Informations-freiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tä-tigkeit. Der Senat hat dazu nach 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 28. Juli 2009 Der Senat von Berlin Harald Wolf Gisela von der Aue Bürgermeister Senatorin für den Senator für Inneres und Sport

3 Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 (nach 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz)

4 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats gemeldet und ebenfalls in der dortigen Datenbank erfasst. Im Sommer 2008 wurde damit begonnen, die Steuer-ID-Nummer (in mehr als 80 Millionen Briefen) zu versenden. Dabei kam es - aufgrund von fehlerhaften Datensätzen aus den Meldebehörden - zu einer erhöhten Anzahl von nicht zustellbaren Mitteilungsschreiben. Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen belief sich die Anzahl der unzustellbaren Schreiben bundesweit auf bis zu Fälle. Die Versendung von bis zu weiteren Mitteilungsschreiben mit fehlerhaften Adressen wurde daraufhin bis zum 24. Dezember 2008 zurückgestellt. Deshalb ist davon auszugehen, dass bundesweit insgesamt etwa nicht aktuelle Datensätze in der Datenbank des BZSt erfasst sind. Wie viele dieser Fälle sich auf Berlin beziehen, ist uns nicht bekannt. Mehrere Bürgerinnen und Bürger haben sich bei uns darüber beschwert, dass die Angaben zum Geburtsland in ihrem Datensatz an die heute gültigen Grenzen angepasst wurden. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei ebenfalls um ein bundesweit auftretendes Problem handelte. Das Bundesministerium der Finanzen teilte dazu in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit 58, dass die Daten in der Datenbank des BZSt den bei den Meldebehörden gespeicherten Informationen entsprechen. Diese würden den Geburtsstaat in Form eines Gebietsschlüssels erfassen. Zur Vergabe dieses Schlüssels habe sich keine bundesweit einheitliche Praxis entwickelt. So seien Geburtsorte, die zur Zeit der Geburt zum Deutschen Reich gehörten, mit dem aktuellen Gebietsschlüssel versehen worden. Dies habe dazu geführt, dass in einigen Fällen ein ausländischer Geburtsstaat eingetragen wurde, obwohl der Geburtsort zum Zeitpunkt der Geburt innerhalb der Grenzen des damaligen Deutschen Reiches lag. Der Sachverhalt wird zutreffend dargestellt. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen werden die Angaben zum Gebietsschlüssel in den Meldebehörden überarbeitet. Sobald die korrigierten Daten von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind, erhalten alle Betroffenen ein erneutes Schreiben mit den berichtigten Daten zum Geburtsland. 7.2 Angaben zur Religionszugehörigkeit bei Kapitalerträgen Ab dem Jahr 2009 werden Erträge aus privaten Kapitalanlagen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern im Wege des Steuerabzuges vom Kapitalertrag erfasst 59. Dies macht eine landesrechtliche Regelung erfor- 58 BT-Drs. 16/10649, S Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007, BGBl. I, S

5 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats derlich, wonach die Kirchensteuer auf diese Einkünfte ebenfalls an der Quelle dieser Einkünfte (Geldinstitute, Banken) erhoben werden kann. In 3 Abs. 5 des Entwurfs für ein Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz KiStG) 60 wird zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer ab 2009 datenschutzrechtlich unzureichend pauschal auf die Anwendung des 51a Einkommensteuergesetz (EStG) verwiesen. Der Bundesgesetzgeber hat den Steuerpflichtigen in der Evaluierungsphase bis 30. Juni 2010 die Freiheit eingeräumt, selbst zu entscheiden, ob sie ihrer Bank durch Mitteilung ihrer Religionszugehörigkeit die Einbehaltung der Kirchenkapitalertragssteuer im Rahmen des Abgeltungssteuerverfahrens ermöglichen oder ob die Einbehaltung der Kirchenkapitalertragssteuer (wie bisher) im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen soll. 61 Außerdem ist vorgesehen, dass eine Bank die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit die Steuerpflichtigen dem zugestimmt haben oder dies gesetzlich zugelassen ist. Es ist zweifelhaft, ob die Regelungen im Einkommensteuergesetz die Betroffenen ausreichend über die Bedeutung der Einwilligung in die Verarbeitung von Daten über die Religionszugehörigkeit und die Rechtsfolgen beim Fehlen der Einwilligung aufklären. In keinem Fall entspricht der allgemeine Verweis auf diese Regelungen im EStG durch 3 Abs. 5 des Entwurfs für ein Kirchensteuergesetz Berlin jedoch den Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes. Nach 6a Abs. 1 BlnDSG handelt es sich bei Angaben zur religiösen Überzeugung um eine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten. Diese sensitiven Daten dürfen nur auf der Grundlage eines konkreten Erlaubnistatbestandes in einer besonderen Rechtsvorschrift, die den Zweck der Verarbeitung hinreichend bestimmt, verarbeitet werden. In einer ersten Stellungnahme hat die Senatsverwaltung für Finanzen erklärt, sie sehe keinen Anlass für die Schaffung solcher Befugnisnormen. In 51a Abs. 2c EStG ist geregelt, dass ein Kirchensteuerabzug zur Kapitalertragsteuer sowie die damit verbundene Ermäßigung der Kapitalertragsteuer nur auf schriftlichen Antrag der kirchensteuerpflichtigen Person gegenüber seinem Finanzdienstleister erfolgen darf. Der Finanzdienstleister erhält die Angaben daher nur dann von seinem Kunden, wenn dieser ausdrücklich einwilligt. Ferner ist der Finanzdienstleister zur Zeit nicht in der Lage, diese Information auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Weiterleitung der Kirchensteuer an das Finanzamt erfolgt in einem anonymisierten Verfahren. Für die kirchensteuerpflichtige Person besteht das Recht, im Rahmen der Steuererklärung die Kirchensteuer festsetzen zu lassen, ohne gegenüber dem Finanzdienstleister Angaben über die Religionszugehörigkeit machen zu müssen. Eines konkreten Erlaubnistatbestandes in einer besonderen Rechtsvorschrift im Gesetzestext bedarf es nicht, da es bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist, dass der Regelungsgehalt des 51a EStG entweder durch einen Verweis oder durch eine Aufnahme des Regelungsgehalts in den Gesetzestext des Kirchensteuergesetzes Geltung erlangt. Hierzu reicht der Verweis in 3 Abs.5 KiStG aus. Im Übrigen werden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die gesetzliche Regelungen zu erfüllen haben, bereits durch 51a Abs.2b bis d EStG erfüllt, so dass spezifische landesrechtliche Regelungen nicht erforderlich sind. Es wird daher weiterhin keine Notwendigkeit gesehen, neben dem bundesgesetzlich geregelten Datenschutz 60 Abghs.-Drs. 16/ a Abs. 2 c und d EStG 58

6 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats Wegen der besonderen Sensitivität des Merkmals Religionszugehörigkeit im Zusammenhang mit der Einbehaltung der Kapitalertragssteuer sind umfassende und normenklare Regelungen zur Verarbeitung dieses Datums in das Berliner Kirchensteuergesetz aufzunehmen. in 51a Abs. 2c Satz 14 EStG eine landesrechtliche Bestimmung zu erlassen. 7.3 Vorlage von Mietverträgen im Besteuerungsverfahren eines Vermieters Der Vermieter eines Zwölffamilienhauses beschwerte sich darüber, dass das Finanzamt von ihm im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Vorlage der vollständigen Mietverträge aller Mietparteien und eine Begehung seiner Wohnung verlangt habe. Das Finanzamt begründete die Datenerhebung damit, dass es im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen habe, inwieweit Erhaltungsaufwendungen den vermieteten Wohnungen oder der vom Vermieter selbst genutzten Wohnung zuzuordnen sind. Dabei diene die Vorlage der Mietverträge dazu, die Höhe der Mieteinnahmen zu verifizieren. Nach der Abgabenordnung ist das Finanzamt berechtigt, die für die Aufklärung des steuerlichen Sachverhaltes relevanten Daten zu erheben. Die Erhebung von personenbezogenen Daten ist jedoch nur dann zulässig, wenn deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des Finanzamtes auch tatsächlich erforderlich ist. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten nur dann, wenn das Finanzamt seine Aufgabe im jeweiligen konkreten Einzelfall ohne diese Daten nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann. Darüber hinaus müssen die Daten auch für die Aufgabenerfüllung geeignet sein. Dabei sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Insofern ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, zur Bestimmung des betrieblichen Anteils der vom Vermieter genutzten Wohnung Daten zu erheben. Soweit die Daten durch eine Inaugenscheinnahme der Wohnung der steuerpflichtigen Person erhoben werden sollen, ist zu beachten, dass diese Maßnahme mit einem erheblichen Eingriff in die Privatsphäre verbunden ist. In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine derartige Maßnahme daher nur als Ultima Ratio vorzunehmen, also wenn alle anderen Möglichkeiten der Nachweisführung durch die Steuerpflichtigen ausgeschlossen sind. Durch die Vorlage der vollständigen Mietverträge erhält das Finanzamt eine Vielzahl von Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Mieterinnen und Die Prüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach 21 EStG beinhaltet zum einen, ob die Ermittlung der Einnahmen richtig erfolgte und zum 59

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