Vorlage zur Kenntnisnahme
|
|
- Curt Waldfogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 7.2 Angaben zur Religionszugehörigkeit bei Kapitalerträgen Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.
2 Der Senat von Berlin SenInnSport Abt. I An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie 18 Abs. 3 Berliner Informations-freiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tä-tigkeit. Der Senat hat dazu nach 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 28. Juli 2009 Der Senat von Berlin Harald Wolf Gisela von der Aue Bürgermeister Senatorin für den Senator für Inneres und Sport
3 Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 (nach 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz)
4 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats gemeldet und ebenfalls in der dortigen Datenbank erfasst. Im Sommer 2008 wurde damit begonnen, die Steuer-ID-Nummer (in mehr als 80 Millionen Briefen) zu versenden. Dabei kam es - aufgrund von fehlerhaften Datensätzen aus den Meldebehörden - zu einer erhöhten Anzahl von nicht zustellbaren Mitteilungsschreiben. Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen belief sich die Anzahl der unzustellbaren Schreiben bundesweit auf bis zu Fälle. Die Versendung von bis zu weiteren Mitteilungsschreiben mit fehlerhaften Adressen wurde daraufhin bis zum 24. Dezember 2008 zurückgestellt. Deshalb ist davon auszugehen, dass bundesweit insgesamt etwa nicht aktuelle Datensätze in der Datenbank des BZSt erfasst sind. Wie viele dieser Fälle sich auf Berlin beziehen, ist uns nicht bekannt. Mehrere Bürgerinnen und Bürger haben sich bei uns darüber beschwert, dass die Angaben zum Geburtsland in ihrem Datensatz an die heute gültigen Grenzen angepasst wurden. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei ebenfalls um ein bundesweit auftretendes Problem handelte. Das Bundesministerium der Finanzen teilte dazu in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit 58, dass die Daten in der Datenbank des BZSt den bei den Meldebehörden gespeicherten Informationen entsprechen. Diese würden den Geburtsstaat in Form eines Gebietsschlüssels erfassen. Zur Vergabe dieses Schlüssels habe sich keine bundesweit einheitliche Praxis entwickelt. So seien Geburtsorte, die zur Zeit der Geburt zum Deutschen Reich gehörten, mit dem aktuellen Gebietsschlüssel versehen worden. Dies habe dazu geführt, dass in einigen Fällen ein ausländischer Geburtsstaat eingetragen wurde, obwohl der Geburtsort zum Zeitpunkt der Geburt innerhalb der Grenzen des damaligen Deutschen Reiches lag. Der Sachverhalt wird zutreffend dargestellt. Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen werden die Angaben zum Gebietsschlüssel in den Meldebehörden überarbeitet. Sobald die korrigierten Daten von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind, erhalten alle Betroffenen ein erneutes Schreiben mit den berichtigten Daten zum Geburtsland. 7.2 Angaben zur Religionszugehörigkeit bei Kapitalerträgen Ab dem Jahr 2009 werden Erträge aus privaten Kapitalanlagen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern im Wege des Steuerabzuges vom Kapitalertrag erfasst 59. Dies macht eine landesrechtliche Regelung erfor- 58 BT-Drs. 16/10649, S Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007, BGBl. I, S
5 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats derlich, wonach die Kirchensteuer auf diese Einkünfte ebenfalls an der Quelle dieser Einkünfte (Geldinstitute, Banken) erhoben werden kann. In 3 Abs. 5 des Entwurfs für ein Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz KiStG) 60 wird zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer ab 2009 datenschutzrechtlich unzureichend pauschal auf die Anwendung des 51a Einkommensteuergesetz (EStG) verwiesen. Der Bundesgesetzgeber hat den Steuerpflichtigen in der Evaluierungsphase bis 30. Juni 2010 die Freiheit eingeräumt, selbst zu entscheiden, ob sie ihrer Bank durch Mitteilung ihrer Religionszugehörigkeit die Einbehaltung der Kirchenkapitalertragssteuer im Rahmen des Abgeltungssteuerverfahrens ermöglichen oder ob die Einbehaltung der Kirchenkapitalertragssteuer (wie bisher) im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen soll. 61 Außerdem ist vorgesehen, dass eine Bank die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten für andere Zwecke nur verwenden darf, soweit die Steuerpflichtigen dem zugestimmt haben oder dies gesetzlich zugelassen ist. Es ist zweifelhaft, ob die Regelungen im Einkommensteuergesetz die Betroffenen ausreichend über die Bedeutung der Einwilligung in die Verarbeitung von Daten über die Religionszugehörigkeit und die Rechtsfolgen beim Fehlen der Einwilligung aufklären. In keinem Fall entspricht der allgemeine Verweis auf diese Regelungen im EStG durch 3 Abs. 5 des Entwurfs für ein Kirchensteuergesetz Berlin jedoch den Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes. Nach 6a Abs. 1 BlnDSG handelt es sich bei Angaben zur religiösen Überzeugung um eine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten. Diese sensitiven Daten dürfen nur auf der Grundlage eines konkreten Erlaubnistatbestandes in einer besonderen Rechtsvorschrift, die den Zweck der Verarbeitung hinreichend bestimmt, verarbeitet werden. In einer ersten Stellungnahme hat die Senatsverwaltung für Finanzen erklärt, sie sehe keinen Anlass für die Schaffung solcher Befugnisnormen. In 51a Abs. 2c EStG ist geregelt, dass ein Kirchensteuerabzug zur Kapitalertragsteuer sowie die damit verbundene Ermäßigung der Kapitalertragsteuer nur auf schriftlichen Antrag der kirchensteuerpflichtigen Person gegenüber seinem Finanzdienstleister erfolgen darf. Der Finanzdienstleister erhält die Angaben daher nur dann von seinem Kunden, wenn dieser ausdrücklich einwilligt. Ferner ist der Finanzdienstleister zur Zeit nicht in der Lage, diese Information auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Weiterleitung der Kirchensteuer an das Finanzamt erfolgt in einem anonymisierten Verfahren. Für die kirchensteuerpflichtige Person besteht das Recht, im Rahmen der Steuererklärung die Kirchensteuer festsetzen zu lassen, ohne gegenüber dem Finanzdienstleister Angaben über die Religionszugehörigkeit machen zu müssen. Eines konkreten Erlaubnistatbestandes in einer besonderen Rechtsvorschrift im Gesetzestext bedarf es nicht, da es bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist, dass der Regelungsgehalt des 51a EStG entweder durch einen Verweis oder durch eine Aufnahme des Regelungsgehalts in den Gesetzestext des Kirchensteuergesetzes Geltung erlangt. Hierzu reicht der Verweis in 3 Abs.5 KiStG aus. Im Übrigen werden die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die gesetzliche Regelungen zu erfüllen haben, bereits durch 51a Abs.2b bis d EStG erfüllt, so dass spezifische landesrechtliche Regelungen nicht erforderlich sind. Es wird daher weiterhin keine Notwendigkeit gesehen, neben dem bundesgesetzlich geregelten Datenschutz 60 Abghs.-Drs. 16/ a Abs. 2 c und d EStG 58
6 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats Wegen der besonderen Sensitivität des Merkmals Religionszugehörigkeit im Zusammenhang mit der Einbehaltung der Kapitalertragssteuer sind umfassende und normenklare Regelungen zur Verarbeitung dieses Datums in das Berliner Kirchensteuergesetz aufzunehmen. in 51a Abs. 2c Satz 14 EStG eine landesrechtliche Bestimmung zu erlassen. 7.3 Vorlage von Mietverträgen im Besteuerungsverfahren eines Vermieters Der Vermieter eines Zwölffamilienhauses beschwerte sich darüber, dass das Finanzamt von ihm im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Vorlage der vollständigen Mietverträge aller Mietparteien und eine Begehung seiner Wohnung verlangt habe. Das Finanzamt begründete die Datenerhebung damit, dass es im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen habe, inwieweit Erhaltungsaufwendungen den vermieteten Wohnungen oder der vom Vermieter selbst genutzten Wohnung zuzuordnen sind. Dabei diene die Vorlage der Mietverträge dazu, die Höhe der Mieteinnahmen zu verifizieren. Nach der Abgabenordnung ist das Finanzamt berechtigt, die für die Aufklärung des steuerlichen Sachverhaltes relevanten Daten zu erheben. Die Erhebung von personenbezogenen Daten ist jedoch nur dann zulässig, wenn deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des Finanzamtes auch tatsächlich erforderlich ist. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten nur dann, wenn das Finanzamt seine Aufgabe im jeweiligen konkreten Einzelfall ohne diese Daten nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann. Darüber hinaus müssen die Daten auch für die Aufgabenerfüllung geeignet sein. Dabei sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Insofern ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, zur Bestimmung des betrieblichen Anteils der vom Vermieter genutzten Wohnung Daten zu erheben. Soweit die Daten durch eine Inaugenscheinnahme der Wohnung der steuerpflichtigen Person erhoben werden sollen, ist zu beachten, dass diese Maßnahme mit einem erheblichen Eingriff in die Privatsphäre verbunden ist. In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine derartige Maßnahme daher nur als Ultima Ratio vorzunehmen, also wenn alle anderen Möglichkeiten der Nachweisführung durch die Steuerpflichtigen ausgeschlossen sind. Durch die Vorlage der vollständigen Mietverträge erhält das Finanzamt eine Vielzahl von Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Mieterinnen und Die Prüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach 21 EStG beinhaltet zum einen, ob die Ermittlung der Einnahmen richtig erfolgte und zum 59
Vorlage zur Kenntnisnahme
7.3 Vorlage von Mietverträgen im Besteuerungsverfahren eines Vermieters 0038-28 Drucksache 16/2576 03.08.2009 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz
MehrVorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
7.2.6 Auskunftsersuchen der Polizei gegenüber Krankenhäusern 0050-20 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrVorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
10.5 Verpflichtung zum Abgleich mit Terrorlisten 0050-32 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrSteuer-Identifikationsnummer als datenschutzrechtliche Herausforderung
Steuer-Identifikationsnummer als datenschutzrechtliche Herausforderung Jeder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland erhält seit 2008 anlassunabhängig eine dauerhafte Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID).
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 13. Wahlperiode Drucksache 13/1999 13.08.2008 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland
MehrVorlage zur Beschlussfassung. Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
Drucksache 16/4169 24.05.2011 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite
MehrVorlage zur Beschlussfassung
18. Wahlperiode Drucksache 18/1637 06.02.2019 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/1637 Der Senat
MehrBESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2033 7. Wahlperiode 17.04.2018 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Finanzausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 7/1801
MehrAllgemeine Informationen zur Umsetzung von Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Erhebung von Daten
Allgemeine Informationen zur Umsetzung von Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Erhebung von Daten Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 21 DSGVO 1. Verantwortlicher
MehrGesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Vorblatt
Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Vorblatt A. Zielsetzung Wird der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, die nach dem 31. Dezember 2018 abzugeben ist, nicht oder nicht fristgerecht
MehrMitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 16. September 2008
Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 16. September 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001
MehrMitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft ( Landtag) vom 16. September 2008
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/536 Landtag 16.09.2008 17. Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft ( Landtag) vom 16. September 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme. Drs 16/3377 und 16/4284 Schlussbericht
Drucksache 16/4409 06.09.2011 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 hier:
MehrVorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache 16/0054 15.11.2006 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Entwurf des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach 9 Abs.
MehrVorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
13.4 Bewertung von Lehrkräften an Hochschulen im Internet 0050-30 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1801 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern
MehrDatenschutzerklärung. und
Datenschutzerklärung und allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Behörde für Kultur und Medien der Freien
Mehr19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
MehrVorwort. Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung für Abgabenbescheide der Stadt Braunschweig Vorwort Im Zusammenhang mit
MehrAKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 26
AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 26 S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2013 und 2014 hier: Ergänzungsbeschluss für das Jahr 2014 Landeskirchensteuerbeschlüsse
MehrInformationen nach Artikel 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Informationen nach Artikel 12 bis 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Vorwort Soweit Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen mit dem Referat Finanzen der Großen Kreisstadt Zittau in Kontakt treten,
MehrGesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz KiStG)
Berliner Kirchensteuergesetz KiStG 510-2009 Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz KiStG) Vom 4. Februar 2009 (GVBl.
MehrVorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache 16/2576 03.08.2009 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses
MehrDatenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft
Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft 1 Allgemeine Hinweise Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S.
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1599 Landtag 18. Wahlperiode 21.10.14 Mitteilung des Senats vom 21. Oktober 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrNeues Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015
Neues Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015 Ausgangslage Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurde Empfängern von Kapitalerträgen ein Wahlrecht hinsichtlich eines eventuellen Kirchensteuerabzugs
MehrAKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE
AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 26 D S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2019 und 2020 Hannover, 29. Oktober 2018 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren
MehrVorlage zur Kenntnisnahme
Drucksache 16/2576 03.08.2009 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses
MehrAKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE
AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 26 B S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2017 und 2018 Hannover, 27. Oktober 2016 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
18. Wahlperiode Drucksache 18/0476 26.07.2017 Mitteilung zur Kenntnisnahme Respekt des Landes Berlin für Regimeopfer der ehemaligen DDR Drucksachen 18/0058 und 18/0258 Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode
MehrGesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz KiStG)
Berliner Kirchensteuergesetz KiStG 510 Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz KiStG) Vom 4. Februar 2009 (GVBl. S. 23);
MehrAnlage zum Personalbogen Kinder
Anlage zum Personalbogen Kinder (Bitte an die Landesfamilienkasse übersenden) Landesfamilienkasse Postfach 100264 95402 Bayreuth Angaben zum Beschäftigten Familienname Vorname wohnhaft in PLZ, Ort Straße
MehrAKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 19 D S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2013 und 2014 Hannover, 16. Oktober 2012 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/1281 31.10.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Grundrechtsschutz statt massenhafter Funkzellenabfrage (alt) Grundrechtsschutz durch Beschränkung der Funkzellenabfrage auf das
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
18. Wahlperiode Drucksache 18/0104 17.01.2017 Mitteilung zur Kenntnisnahme Sportflächen in Berlin optimal nutzen Transparenz bei der Vergabe herstellen Drucksachen 17/2649 und 17/2843 und Schlussbericht
MehrINFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ Onlinebewerbungen Einwilligung und Aufklärung Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Online-Stellenausschreibung. Die (VNG) legt großen Wert auf den Schutz Ihrer personenbezogenen
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/3101 11.07.2016 Mitteilung zur Kenntnisnahme Medienvielfalt in Berlin sichern Neutrale, unabhängige Pressevertriebswege gewährleisten Drucksachen 17/0249 und 17/0727 Zwischenbericht
Mehr- 2 - Im Regelfall ist das Finanzamt Dessau-Roßlau für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung für den Bereich der Praktikantinnen und Praktikanten in der Bezügestelle
MehrGdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften
GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften Hinweise zum Besteuerungsverfahren Neues Verfahren für den Kirchensteuerabzug ab 2015 August 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher
MehrDatenschutz Was darf auf die Schulhomepage?
Datenschutz Was darf auf die Schulhomepage? Workshop 3 - Thema A9 NRW-Praxistag Auf Nummer sicher im Netz am 24.09.2008 in Düsseldorf von Jutta Katernberg I. Einführung Datenschutz Grundrecht auf informationelle
MehrAKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 19 B S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2011 und 2012 Hannover, 1. November 2010 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren
MehrHinweise zum Datenschutz nach Art. 13, 14 und 21 DSGVO
Mit dieser Anlage informiert die Medizintechnik Rostock GmbH Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Bestellung, Einweisung und Nutzung von Medizinprodukten der Medizintechnik
MehrErmittlung der Kirchensteuer- Abzugsmerkmale
Ermittlung der Kirchensteuer- Abzugsmerkmale Umsetzung des KiStAM-Verfahrens mit msg.tax Connect Neue regulatorische Anforderungen verpflichten die Versicherer immer wieder zu zusätzlichen Aufgaben und
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 29. März 2007
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 29. März 2007 Informationen für Meldebehörden zum Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund 139b der Abgabenordnung 1. Allgemeines Zum 1. Juli
MehrWir sind das Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz und damit zuständig für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken.
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2016/679) für die Verwaltung der
MehrWohnungsgeberbestätigung gemäß 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz ( BMG) -Zur Vorlage bei der Meldebehörde
Wohnungsgeberbestätigung gemäß 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz ( BMG) -Zur Vorlage bei der Meldebehörde Angaben zum Wohnungsgeber: Modernes Wohnen Koblenz eg Lindenstraße 13 56073 Koblenz Angaben zum Eigentümer
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2214 16. Wahlperiode 02.09.2008 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Federführend ist das Finanzministerium.
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: Nr.: 343. Feedbackmanagementsatzung der Hochschule RheinMain
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.07.2015 Nr.: 343 Feedbackmanagementsatzung der Hochschule RheinMain Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18 65197 Wiesbaden Redaktion: Abteilung
MehrKiStAM: Abruf durch Gesellschaft
KiStAM: Abruf durch Gesellschaft Bereich: KSt - Info für Anwender Nr. 81035 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Rechtliche Informationen 4.2. Regelabfrage und
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
Drucksache 16/395 24.2.211 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Jahresbericht 21 über die Praxis der Telefonüberwachung nach 1a, 1b StPO (Keine uferlose Telefonüberwachung (1) Transparenz und Kontrolle
MehrKirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen
Landessynode Ev. Landeskirche Anhalts 10. Tagung - 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016 1 Rechtsgrundlagen
MehrVorlage zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/2857 18.04.2016 Vorlage zur Kenntnisnahme Bundesratsinitiative für ein Gesetz zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen Abgeordnetenhaus
MehrLandess 3.5. Überweisungsvorschlag:
Landess synode 2014 3. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 17. bis 21. November 2014 3.5 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verord- nung über die Erhebung von Kir- chensteuern
MehrDer Senat von Berlin WiTechForsch II B 4/ Herr Lehnert Tel: 9013 (913)-8224 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3
MehrBemerkungen mit Bericht zur Landeshaushaltsrechnung 2015 und Stellungnahme 2016 zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits bis 2020
Bemerkungen 2017 mit Bericht zur Landeshaushaltsrechnung 2015 und Stellungnahme 2016 zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits bis 2020 Kiel, 6. April 2017 Bemerkungen 2017 des Landesrechnungshofs
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. des Abg. Dr. Spies (SPD) vom betreffend Datenabgleich zwischen BAföG-Amt und Finanzamt und Antwort
18. Wahlperiode Drucksache 18/3962 HESSISCHER LANDTAG 22. 06. 2010 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom 13.04.2011 betreffend Datenabgleich zwischen BAföG-Amt und Finanzamt und Antwort der Ministerin
MehrZugriff der Finanzverwaltung auf Daten und Datenverarbeitungssysteme
Deutscher Bundestag Drucksache 14/5727 14. Wahlperiode 29. 03. 2001 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerhard Schüßler, Rainer Brüderle, Hildebrecht Braun (Augsburg),
MehrHinweispflichten auf dem Meldeschein 1 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Hinweispflichten auf dem Meldeschein 1 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Es erfolgt ein Hinweis gemäß 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das
MehrVorlage zur Beschlussfassung
Drucksache 17/0055 (alt Drucksache 16/4112) 08.12.2011 17. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Umsetzung des Gesetzes für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0811 04.02.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Elektronische Signatur Drucksache 17/0400 (II.A.14.3 e) und Schlussbericht Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2
MehrDatenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der ML Gruppe
Wir sichern Zukunft durch innovatives Bildungsmanagement Datenschutzinformationen für Kunden und Interessenten der ML Gruppe ML Gruppe Max-Planck-Straße 39 50858 Köln ML Gruppe Mit den nachfolgenden Erläuterungen
MehrInhaltsverzeichnis Seite
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Bereich Steuern und Abgaben des Fachdienstes Finanzen und
MehrVorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009
10.8 Digitalisierte Unterschriften bei der Sparkasse 0050-36 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
Drucksache 16/224 19.3.29 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Jahresbericht 28 über die Praxis der Telefonüberwachung nach 1a, 1 b StPO(Keine uferlose Telefonüberwachung (1) Transparenz und Kontrolle
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 1520 22. 05. 97 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes A. Zielsetzung Kirchen und andere Religionsgemeinschaften
MehrEinführung Datenschutz in der Pflege
Einführung Datenschutz in der Pflege Eine Informationsgesellschaft ohne Daten ist nicht denkbar. Ob Online- Shopping, Internet-Banking oder elektronische Verwaltung; wir sind es gewohnt, dass beinahe jedes
MehrRemote Support Datenschutz-
Lenze Service & Support Remote Support Datenschutz- erklärung (DSE) 22.08.2016 Seite 1/5 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Nutzung von TeamViewer und Registrierung... 3 3 Erbringung der Remote-Leistungen... 4
MehrNachfolgend erhalten Sie die ausführlichen Informationen zum Thema Datenschutz bei Schwarzer:
Mai 2018 MNI/MTK Liebe/r Bewerber/in, der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig. Daher möchten wir Sie über unsere Abläufe der Verwertung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsprozesses
MehrVerordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017
Bundesrat Drucksache 301/14 08.07.14 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - In Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
MehrVorbemerkung der Bundesregierung DieKleineAnfragebeziehtsichaufdasin 22adesEinkommensteuergesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1056 16. Wahlperiode 27. 03. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Volker Wissing, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, weiterer
MehrVorwort. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden: Verantwortlich ist:
AZ: 025-53 Datum: 24.05.2018 Schriftstück-ID: 10187726 Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der allgemeinen
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Referat III C Puttkamerstraße 16-18 10958 Berlin Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Mehr1. Allgemeine Informationen über die Erhebung personenbezogener Daten
Datenschutz Datenschutzerklärung 1. Allgemeine Informationen über die Erhebung personenbezogener Daten (1) In der folgenden Datenschutzerklärung möchten wir erläutern, wie wir mit den personenbezogenen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/2090-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 9. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
MehrKiStAM: Abruf durch Steuerberater
KiStAM: Abruf durch Steuerberater Bereich: KSt - Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Voraussetzung 2 3. Vorgehensweise: Kirchensteuerabzugsmerkmale abfragen 2 4. Details 10 4.1. Rechtliche Informationen 10
MehrGesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Kirchensteuergesetz Hessen KiStG HE 925-2009 Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) In der Fassung vom
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6780. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 19/6780 19. Wahlperiode 28.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrLösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb.
2007, Prüfungsteil Abgabenordnung Sachverhalt 1 (10 Punkte) Am Donnerstag, 06. April 2006 erscheinen in Ihrer Beratungsstelle die Neumitglieder Hans und Sabine Weiß. Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid
MehrInformationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten
Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] werden bei Ihnen personenbezogenen
MehrWelche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?
Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrInformationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen. Vorgaben der Art. 12 bis 14 der EU-Datenschutz
Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Art. 12 bis 14 der EU-Datenschutz Grundverordnung (EU-DSGVO) im Fachbereich Finanzen der Stadt Würzburg Vorwort Nahezu alle Würzburger
MehrVorwort. Inhalt. Allgemeine Informationen DSGVO im Finanzbereich Stand 12/2018 1
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung im Bereich Steuern und Gebühren des Finanzbereiches der Stadt Hückelhoven
MehrVerordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
Bundesrat Drucksache 530/08 29.07.08 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - In Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 13.11.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2571
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
MehrDatenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten,
MehrHierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung Vorwort Nahezu alle Düsseldorfer Bürgerinnen und
MehrLexikon Steuerund Wirtschaftsrecht
f LSW Lexikon Lexikon Steuerund Wirtschaftsrecht Abgeltungsteuer 2009: Änderungen bei Kapitalerträgen im Überblick und Handlungsempfehlungen redmark w r s verlag 1 Die neue Abgeltungsteuer 9 A Überblick
MehrGesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/584 Landtag 18. Wahlperiode 02.10.12 Mitteilung des Senats vom 2. Oktober 2012 Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Mitteilung des Senats an die
MehrInformationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen nach Artikeln 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Liebe Nutzer der Internet- und Social-Media-Angebote, Hiermit informieren wir Sie gem. Artt. 13, 14 und 21 DSGVO über die
MehrInformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stand
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stand 27.06.2018 Diese Informationen dienen der Transparenz sowie der Ausübung Ihrer Rechte
MehrVorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode
Drucksache 15/ 2572 15. Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines A. Problem a) Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögen
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
18. Wahlperiode Drucksache 18/0469 12.07.2017 Mitteilung zur Kenntnisnahme Hürden im Alltag beseitigen Unisextoiletten in öffentlichen Gebäuden einrichten Drucksachen 17/1554, 17/2070, 17/2388, 17/2660
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0170-W/10, miterledigt RV/3095-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom 22. Oktober
MehrDatenschutz Vereinsmitgliedschaft
Datenschutzerklärung Vereinsmitglied Einwilligung zur Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung Als Mitglied des Vereins bin ich damit einverstanden, dass der Eisenbahnfreunde Schwarzenbek e.v. meine Personendaten
Mehr