Mitteilung zur Kenntnisnahme
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- Sofie Michel
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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Medienvielfalt in Berlin sichern Neutrale, unabhängige Pressevertriebswege gewährleisten Drucksachen 17/0249 und 17/0727 Zwischenbericht
2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/3101
3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnSport I A 12 (V) 0111/11010 Telefon 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Mitteilung - zur Kenntnisnahme - über Medienvielfalt in Berlin sichern Neutrale, unabhängige Pressevertriebswege gewährleisten - Drucksachen Nr. 17/0249 und 17/ Zwischenbericht Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2013 Folgendes beschlossen: 1. Die Neutralität und Verlagsunabhängigkeit des Pressegroßhandels wird als wesentliche Voraussetzung für Medien- und Pressevielfalt anerkannt. Allen Zeitungen und Zeitschriften soll auch weiterhin zu gleichen Bedingungen und ohne ungerechtfertige Behinderung Zugang zum Pressevertrieb ermöglicht werden. 2. Wir begrüßen, dass der Senat in diesem Sinne bereits tätig geworden ist. Der Senat wird bestärkt, sich für eine bundeseinheitliche Regelung einzusetzen, um das bewährte Presse-Grosso-System weiterhin zu gewährleisten. Insbesondere ist eine Ergänzung zur Wahrung der Neutralität und Verlagsunabhängigkeit des Pressegroßhandels sowie zum Zugang zum Pressevertrieb zu gleichen Bedingungen und ohne unbillige Behinderungen in das Gesetz aufzunehmen. 3. Der Senat soll prüfen, ob eine Schlichtungsstelle für Streitfragen zwischen Verlagen und Grossisten ein geeignetes Instrument wäre, um Streitfragen rund um die Neutralität des Pressegroßhandels außergerichtlich, aber verbindlich klären zu können.
4 Hierzu wird unter Bezugnahme auf den ersten Zwischenbericht vom 11. April 2013 (Drucksache Nr. 17/0945), den zweiten Zwischenbericht vom 18. Dezember 2013 (Drucksache Nr. 17/1385), den dritten Zwischenbericht vom 1. Juli 2014 (Drucksache Nr. 17/1773) und den vierten Zwischenbericht vom 10. Juni 2015 (Drucksache Nr. 17/2385) berichtet: Zum zentralen Verhandlungsmandat der Vereinigung der Presse-Grossisten, für seine Mitglieder einheitliche Preise und Konditionen mit den Verlagen zu vereinbaren, liegt inzwischen eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Der Bundesgerichtshof hat am 6. Oktober 2015 (Aktenzeichen: KZR 17/14) entschieden, dass dieses zentrale Verhandlungsmandat nicht gegen das Kartellrecht verstößt. Nach den Entscheidungsgründen sei das Unionsrecht auf das zentrale Verhandlungsmandat nicht anwendbar. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Bundesgerichtshof die im Jahre 2013 zur Absicherung des Presse-Grosso-Vertriebssystems auf Initiative des Bundesrates in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgenommene Sonderregelung in 30 Abs. 2a. Nach Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sei eine Anwendung des EU-Kartellrechts ausgeschlossen, wenn Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind und die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern würde. Die der Vereinigung angehörenden Presse-Grossisten würden durch 30 Abs. 2a GWB mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nämlich dem flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften betraut. Der Gesetzgeber sei bewusst von den bestehenden Marktverhältnissen ausgegangen, die durch die seit Jahrzehnten bestehenden Branchenvereinbarungen geprägt seien. Diese würden einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertrieb gewährleisten. Die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union auf das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten würde die Erfüllung der den Presse-Grossisten übertragenen Aufgaben im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV verhindern. Die der Ausnahmevorschrift des 30 Abs. 2a GWB zugrunde liegende Beurteilung des Gesetzgebers, der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften werde bei Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das zentrale Verhandlungsmandat gefährdet, sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer pluralistischen und möglichst umfassend vertriebenen Presse. Auf Grund des Beschlusses der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien (CdSK) vom 8. März 2012 war eine länderoffene Arbeitsgruppe zur Sicherung des Presse-Grosso eingesetzt worden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe hatten sich darauf verständigt, vor weiteren Erörterungen in der länderoffenen Arbeitsgruppe zunächst den Fortgang des beim Bundesgerichthof anhängigen Verfahrens abzuwarten, da die Beantwortung der Frage, welche ergänzenden landesrechtlichen Regelungen zur Sicherung der Neutralität des Pressevertriebs geeignet und erforderlich sind, abhängig ist von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
5 Gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist inzwischen beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 1 BvR 1157/16) eingelegt worden, so dass die Arbeitsgruppe nunmehr den Ausgang dieses Verfahrens abwartet. Ich bitte, den Zwischenbericht zur Kenntnis zu nehmen. Ich werde unaufgefordert erneut berichten, sobald die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt und der weitere Umgang damit in der länderoffenen Arbeitsgruppe erörtert wurde. Berlin, den 4. Juli 2016 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport
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