Mitteilung zur Kenntnisnahme
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- Siegfried Ritter
- vor 6 Jahren
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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Sportflächen in Berlin optimal nutzen Transparenz bei der Vergabe herstellen Drucksachen 17/2649 und 17/2843 und Schlussbericht
2 Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/0104
3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport IV A 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Mitteilung - zur Kenntnisnahme - über Sportflächen in Berlin optimal nutzen Transparenz bei der Vergabe herstellen Drucksache Nr. 17/649 und 17/2843 und Schlussbericht Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 28. April 2016 Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob und wie sich insbesondere aus rechtlicher Sicht die folgenden acht Punkte mit den Bezirken realisieren lassen: 1. In enger Zusammenarbeit mit den Bezirken und den dortigen Sportverwaltungen, der Senatsverwaltung für Bildung, dem Landessportbund und den Bezirkssportbünden, koordiniert durch die Senatsverwaltung für Sport, ist die Grundlage für eine Datenbank aller in Berlin zur Verfügung stehenden Sportplätze und Sporthallen (inkl. Schul- und hochschuleigener Sportflächen) zu schaffen. 2. In dieser für jedermann und jederzeit im Internet abrufbaren Datenbank soll ersichtlich sein, zu welchen Zeiten die Sportfläche für den Schul- oder Kitasport genutzt wird und wann sie dem Vereins- und Breitensport zur Verfügung steht. Des Weiteren sind die aktuellen Ansprechpersonen aufzuführen. 3. Bei für den Vereins- und Breitensport zu vergebenen Zeiten soll in der Datenbank ersichtlich sein, welchem Verein die Fläche zur Verfügung steht. Falls möglich soll die betriebene Sport-art ebenfalls angegeben werden. 4. Zudem ist zu prüfen, ob eine zentrale Stelle eingerichtet werden kann, bei der Hinweise sowohl auf Mängel der Sportanlage als auch auf eine gemäß der Vergaberegelungen der SPAN und des SportFG nicht sachgerechte Nutzung von Sportflächen (Trainingszeiten werden nicht genutzt, sehr kleine Trainingsgruppen etc.) ein-
4 gereicht werden. Es ist darzustellen, wie die einzurichtende Stelle mit den eingegangenen Hinweisen verfahren soll. 5. Eine Harmonisierung der Vergabepraxis von unentgeltlichen Nutzungszeiten gedeckter und ungedeckter Sportanlagen in den Bezirken insbesondere an Freiwillige Feuerwehren, THW und ähnliche Organisationen des Ehrenamts, ist zu prüfen. 6. Die Datenbank ist regelmäßig zu aktualisieren. 7. Es ist darzustellen, welcher finanzielle und personelle Aufwand für die Einrichtung und Pflege der Datenbank notwendig ist und wer diesen Aufwand tragen soll. 8. Der Datenschutz ist zu berücksichtigen. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Oktober 2016 zu berichten. Hierzu wird berichtet: Zu den Punkten 1. 4., 6. 8.: Mit dem Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin EGovG Bln) vom 30. Mai 2016 (GVBl. vom 10. Juni 2016, S.282) wurde im Land Berlin eine Rechtsgrundlage geschaffen, die auch für die Vergabe von Sportstätten gilt. Entsprechend der Zielsetzung des E-Government-Gesetzes ist damit nach außen mehr nutzerfreundliches und sicheres E-Government für Bürgerinnen, Bürger und nach innen eine einheitliche Steuerung der Informations- und Kommunikationstechnik für den Gesamtprozess der Vergabe verpflichtend verbunden. Aufgrund dieser nunmehrigen gesetzlichen Verpflichtung der Hauptverwaltung und der Bezirke wird die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die in dem Berichtsauftrag aufgeworfenen Fragestellungen in der Umsetzung des E-Government-Gesetzes zusammen mit den Bezirken in den von dem Gesetz zwingend vorgegebenen Strukturen abarbeiten. Im Hinblick auf die entsprechende einheitliche Organisation des gesamten Vergabeprozesses ist für die Regelung nur eines Teiles dieses Prozesses, wie der Berichtsauftrag vorgibt, dann aber kein Raum mehr. Zu Punkt 5.: Der Freiwilligen Feuerwehr wie auch dem Katastrophenschutz ist bereits auf der Grundlage der aktuellen Sportanlagennutzungsvorschriften (SPAN) die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung der Sportanlagen grundsätzlich eröffnet. Dies setzt lediglich voraus, dass sie ihren Sport in der durch das Sportförderungsgesetz (SportFG) und die SPAN vorgegebenen Form organisieren, das heißt, in einem Verein (Eintragung in das Vereinsregister ist nicht erforderlich!), - dessen Hauptzweck die Durchführung des selbstorganisierten Sportbetriebes ist, - dessen Gemeinnützigkeit durch einen Freistellungsbescheid von der Körperschaftssteuer nachgewiesen ist, - der gewisse Anforderungen an die innere Organisation und die verwaltungsmäßige und sportliche Arbeit erfüllt (vgl. i. E. 3 Abs. 2 SportFG) und - der auf dieser Grundlage durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als förderungswürdig anerkannt wurde (vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 ivm. 3 Abs. 2 SportFG).
5 Es handelt sich hierbei um ein wenig aufwändiges Verfahren, welches umfassenden Zugang zur gesamten Sportförderlandschaft des Landes Berlin eröffnet und das bereits von vielen anderen gemeinnützigen Organisationen, deren Tätigkeit ebenfalls eine gewisse sportliche Betätigung voraussetzt oder beinhaltet, erfolgreich durchlaufen wird. Eine institutionelle unentgeltliche Nutzung der Freiwilligen Feuerwehren, des THW und ähnlicher Organisationen ist derzeit weder im Sportförderungsgesetz (SportFG) noch in den Sportanlagennutzungsvorschriften (SPAN) vorgesehen und daher allenfalls über Ausnahmeentscheidungen nach Nr. 34 SPAN möglich, welche im Ermessen der jeweiligen Vergabestelle stehen. Die institutionelle Freistellung der Freiwilligen Feuerwehr und des Katastrophenschutzes von der Entrichtung der Nutzungsentgelte erscheint - auch unter Anerkennung ihrer unbestritten wertvollen und im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeit! - nicht sachgerecht und stellt einen Bruch mit dem Sportfördersystem des Landes Berlin dar. SportFG und SPAN sind spezielle Sportfördervorschriften, Ihr Ziel ist die Förderung des Sports im Lande Berlin. Eine darüber hinausgehende, allgemeine Förderung auch all' derjenigen Organisationen, deren Tätigkeit zwar nicht (primär) sportlicher Natur, wohl aber "allgemein" gemeinnützig ist oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, vermögen SportFG und SPAN nicht zu leisten. Die Beschränkung der unentgeltlichen Nutzung auf die in Ziff. 23 Abs. 1 SPAN genannten Nutzer wird hier daher als sachgerecht erachtet. Die durchaus zahlreichen Organisationen, deren gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit ebenfalls eine gewisse sportliche Betätigung voraussetzt oder beinhaltet, sind für die Unentgeltlichkeit der Nutzung auf den oben skizzierten Weg der Organisation des Sportbetriebs in Form einer förderungswürdigen Sportorganisation zu verweisen. Für eine Sonderbehandlung der Freiwilligen Feuerwehr und des Katastrophenschutzes gegenüber anderen Organisationen mit ähnlich gemeinnütziger, jedoch "sportfremder" Zielsetzung, besteht daher keine Veranlassung. Vielmehr besteht die Gefahr, dass durch eine entsprechende Sondervorschrift die Begehrlichkeiten ähnlich strukturierter Nutzer geweckt werden, was letztlich zu einer fortgesetzten Öffnung des Berliner Sportfördersystems zugunsten nichtsportlicher Nutzungen und damit zu einer Verwässerung der ursprünglichen sportpolitischen Zielrichtung von SportFG und SPAN führen würde und die ohnehin angespannte Situation in der Vergabe verschärfen könnte. Dies schließt nicht aus, dass Vergabestellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe freier Kapazitäten nach Maßgabe des öffentlichen Interesses nach Ziffer 34 SPAN hiervon schon derzeit Ausnahmen machen. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Berlin, den 4. Januar 2017 Andreas Geisel Senator für Inneres und Sport
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