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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin SenInnSport Abt. I An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie 18 Abs. 3 Berliner Informations-freiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tä-tigkeit. Der Senat hat dazu nach 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 28. Juli 2009 Der Senat von Berlin Harald Wolf Gisela von der Aue Bürgermeister Senatorin für den Senator für Inneres und Sport

3 zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 (nach 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz)

4 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Erfreulich ist, dass mit Sachsen-Anhalt 148 und Rheinland-Pfalz 149 nunmehr elf Bundesländer über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen, wobei auch Rheinland-Pfalz (wie derzeit noch Hamburg und Thüringen) keinen Informationsfreiheitsbeauftragten vorsieht Informationsfreiheit in Berlin Allgemeine Entwicklungen Mit Freude kann vom Ende einer fast unendlichen Geschichte berichtet werden: Unsere mehr als vierjährigen Bemühungen um eine bürger- und behördenfreundlichere Gebührenregelung für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (Tarifstelle 1004) waren erfolgreich. Zu den wesentlichen Änderungen gehören die Einführung einer Gebührenstaffel und die Herabsetzung der Gebühr für eine Kopie auf 15 Cent. 150 Wir haben die Berliner Verwaltung mit einem Rundschreiben auf diese informationszugangsfreundliche Neuerung hingewiesen. Um den Vorgaben des neuen Verbraucherinformationsgesetzes Rechnung zu tragen, wurde die Tarifstelle 1004 kurz darauf erneut geändert 151. Danach ist der Zugang zu Informationen über Verstöße gegen dieses Gesetz gebührenfrei. Zu begrüßen ist, dass die neue Gebührenregelung einheitlich für das IFG sowie für Umweltund Verbraucherinformationen gilt, was bundesweit bislang einmalig ist. Ebenfalls zu begrüßen ist die zweite umfangreiche Evaluation zur Anwendung des IFG, die es seit Inkrafttreten gegeben hat 152. Sie umfasst eine Aufstellung der Anfragen und Bescheide der Berliner Verwaltung von 2005 bis Auch wir haben dazu Zahlen geliefert, insbesondere über unsere Kontrolltätigkeit in Bezug auf einzelne Verwaltungen. Schließlich befürworten wir die neue Pflicht der Senatsmitglieder, dem Abgeordnetenhaus über alle Nebenbeschäftigungen mit erzielten Vergütungen zu berichten 154. Allerdings ist unverständlich, warum dies nicht auch für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gelten soll. Mit Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 13. November 2008 (Drucksache 16/1900) wurde der Senat aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus zu Beginn einer jeden Wahlperiode über alle Nebenbeschäftigungen der Senatsmitglieder nach 6 Abs.2 des Senatorengesetzes nebst der daraus gegebenenfalls erzielten Vergütungen zu berichten und im weiteren Verlauf regelmäßig über Veränderungen zu informieren. 148 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008, GVBl. LSA S Landesgesetz zur Einführung des Rechts auf Informationszugang vom 26. November 2008, GVBl. Rhl-Pf S Verordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 1. April 2008, GVBl. S Verordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 9. September 2008, GVBl. S Zur ersten Umfrage der Senatsverwaltung für Inneres: JB 2001, 4.9; JB 2000, Antwort des Senators für Inneres und Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kai Gersch (FDP), Abghs.-Drs. 16/ Abghs.-Drs. 16/

5 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Die Beschränkung der Offenlegungspflicht auf die Mitglieder des Senats beruht auf den grundsätzlich unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, nach denen Senatsmitglieder einerseits und Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre andererseits eine Nebenbeschäftigung ausüben dürfen (Senatorengesetz bzw. allgemeines Beamtenrecht). Negativ zu bewerten ist die Ablehnung des Antrages auf Zulassung eines Volksbegehrens Schluss mit Geheimverträgen Wir Berliner wollen unser Wasser zurück 155. Damit sollte eine vorbehaltlose Offenlegung der Verträge mit privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Wasserversorgungsunternehmen erreicht werden. Der Senat hielt die formalen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens zwar für erfüllt, den vorgelegten Gesetzentwurf aber für verfassungswidrig. Zum einen würden Geheimhaltungsinteressen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) betroffener Privater außer Acht gelassen. Zum anderen läge in der Unwirksamkeit von Verträgen, die der Gesetzentwurf für nicht offen gelegte Vereinbarungen vorsah, ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz und die Eigentumsgarantie. Fest steht, dass das Anliegen des Volksbegehrens berechtigt ist: Wer mit dem Staat Geschäftsbeziehungen eingeht, muss sich darüber im Klaren sein, dass staatliches Handeln besonderen Kontrollrechten unterliegt und damit Verträge nicht grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind 156. Nach dem Scheitern des Volksbegehrens bleibt zu wünschen, dass das Land Berlin ein verfassungskonformes Gesetz zumindest für künftige Verträge auf den Weg bringt. Eine weitere Verbesserung im Land Berlin könnte dadurch erzielt werden, dass fachliche Weisungen, Dienst- und Verwaltungsvorschriften umfassend über ein zentrales Internet-Portal verfügbar gemacht werden. Das betrifft auch Rundschreiben wie solche zur Umsetzung von Gesetzen 157. Wir unterstützen deshalb die entsprechende Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seinem Vorschlag für eine Charta des digitalen Datenschutzes und der Informationsfreiheit 158. Mehrere Bundesländer haben ein solches Online-Portal bereits entwickelt. In Bayern sind seit Anfang des Jahres nur noch diejenigen Verwaltungsvorschriften gültig, die online verfügbar sind; alle übrigen Vorschriften sind außer Kraft getreten ( Sunset ). 159 In Brandenburg 155 Abghs.-Drs. 16/ Vgl. bereits die Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) vom 11. Juni 2007: Informationsfreiheit bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stärken!, Dokumentenband 2007, S Vgl. Fußnote Aus Anlass des Dritten Nationalen IT-Gipfels am 20. November 2008, vgl. Ziff. 6 des Vorschlags, abrufbar unter

6 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde mit der Datenbank BRAVORS ein Brandenburgisches Vorschriftensystem eingeführt. 160 In Bremen wird eine vergleichbare Datenbank als zentrales elektronisches Informationsregister vorbereitet, das nach Informationsfreiheitsgesetz sogar verpflichtend ist. 161 Auch auf Bundesebene ist eine Sammlung mit Verwaltungsvorschriften online verfügbar Smiley-System in Pankow Ein gutes Pilotprojekt Im Sommer wurden wir durch Pressemeldungen darauf aufmerksam, dass der Bezirk Pankow für 2009 nach dänischem Vorbild ein sog. Smiley-System für von der Lebensmittelüberwachung gut bewertete Gaststätten plant. Die schlecht bewerteten sollen im Internet gelistet sein. Wir haben deshalb sowohl aus Informationsfreiheits- als auch aus Datenschutzgründen um Darstellung des Planungskonzepts gebeten. Danach ist die Teilnahme am Smiley-System für gut oder sehr gut bewertete Lebensmittelbetriebe freiwillig. Die teilnehmenden Gaststätten treffen eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow. Darin sollen auch die Veröffentlichung des Betriebs im Internet und die Einzelheiten der Verwendung der amtlichen Bescheinigung durch den Betrieb festgelegt werden, die mit einem Smiley versehen wird. Wir haben empfohlen, die Mustervereinbarung um eine Regelung zu ergänzen, die verdeutlicht, dass bei Beendigung der Teilnahme und nach Rückgabe der Bescheinigung die Löschung der Angaben im Internetangebot des Bezirks zu veranlassen ist. Die im Rahmen des Projekts zugleich geplante Veröffentlichung von schlecht bewerteten Betrieben im Internet ist unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Satz Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zulässig. Wir begrüßen, dass das Ermessen der Verwaltung von vornherein dahingehend ausgeübt werden soll, dass nur gravierende Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht öffentlich zugänglich gemacht werden. Das gilt umso mehr, als die Bestandskraft der Entscheidung über den Verstoß keine Voraussetzung für den Informationszugang ist. 163 Allerdings besteht eine gesetzestechnische Unstimmigkeit insofern, als Informationen über nichtbestandskräftige Verstöße nur dann zugänglich gemacht werden sollen, wenn sie im Verwaltungs(zwangs)verfahren festgestellt bzw Abs. 5 BremIFG Satz 1 Nr. 1b) VIG 141

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