Berufungsentscheidung
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1 Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/2090-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 9. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 5. Juli 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2011 teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2008 wird mit 513,27 festgesetzt. Die Berechnung ist der Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2011 zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2008 wurde vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) elektronisch am 24. Februar 2009 dem Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt hat die Veranlagung durchgeführt und mit Bescheid vom 25. Februar 2009 eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von 252,19 festgesetzt. Aus dem Bescheid geht hervor, dass der Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 von der Firma A bezogen hat. Die steuerpflichtigen Bezüge laut Lohnzettel (Kennzahl 245) haben ,85 betragen.
2 Seite 2 Am 5. Juli 2010 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und begründete dies damit, dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei und jetzt feststehe wie hoch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit tatsächlich sind. In dem neu erlassenen Einkommensteuerbescheid wurden aufgrund des übermittelten Lohnzettels der IAF Service GmbH (seit 1. Juli 2008: IEF Service GmbH) zusätzlich steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) in Höhe von 8.566,21 in die Veranlagung mit einbezogen. Die Einkommensteuer wurde nunmehr mit 2.242,76 festgesetzt. In der allein gegen den Einkommensteuerbescheid vom 5. Juli 2010 erhobenen Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er von der IEF Service GmbH am 8. Juli ,00 und am 3. August ,00 ausbezahlt erhalten habe und nicht im Kalenderjahr Der Bw. ersuche daher um Neuberechnung der Einkommensteuer. Als Beilage waren der Berufung Bescheide des Insolvenz Entgelt Fonds Service GmbH vom 2. und 30. Juli 2009 sowie 2 Kontoauszüge angeschlossen. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass vom Finanzamt betreffend des Lohnzettels der Firma A eine Anfrage an das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgt ist. Das Finanzamt der Betriebsstätte stornierte den am 7. Jänner 2009 vom Arbeitgeber des Bw. übermittelten Lohnzettel und erstellte einen neuen Lohnzettel. Die Daten des neuen Lohnzettels sind in der Datenbank angemerkt. Die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) betragen nunmehr ,02. Das Finanzamt hat am 1. Februar 2011 eine Berufungsvorentscheidung erlassen und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund des vom Finanzamt der Betriebsstätte neu erstellten Lohnzettels und des Lohnzettels der IEF Service GmbH angesetzt. Die Einkommensteuer wurde mit 513,27 festgesetzt. Daraufhin hat der Bw. einen Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, dass er im Jahr 2008 keine Bezüge von der IEF Service GmbH erhalten habe, die Insolvenz bzw. der Konkurs des Arbeitgebers im Jahr 2009 erfolgt sei und die Beträge von der IEF Service GmbH am 2. und 30. Juli 2009 ausbezahlt worden seien. Vom Finanzamt wurde die IEF Service GmbH gebeten, die Daten des übermittelten Lohnzettels zu überprüfen. Im Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass es bei der KZ 210 (Höhe der Bruttobezüge) wegen unterschiedlicher Algorithmen eine geringfügige Abweichung zu der erstatteten Meldung gebe. Richtig sei, dass die Beträge nicht im Kalenderjahr 2008 zugeflossen seien, dies sei aber zufolge der Bestimmung des 19 Abs. 1 dritter Satz Einkommensteuergesetz (EStG)1988 ohne Bedeutung. Ein Ausdruck der Daten war dem Schreiben angeschlossen.
3 Seite 3 Über die Berufung wurde erwogen: Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Bw. hat im Kalenderjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Der Arbeitgeber, die Firma A, hat für den Bw. einen Lohnzettel am 7. Jänner 2009 dem Finanzamt der Betriebsstätte übermittelt. Dies geht aus einer Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes hervor. Auf Grund der vom Bw. elektronisch am 24. Februar 2009 eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2008 hat das Finanzamt die Veranlagung mit den Daten des vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettels (Bruttobezüge KZ ,77, steuerpflichtige Bezüge KZ ) durchgeführt. Laut einer von der Referentin durchgeführten Firmenbuchabfrage wurde das Ausgleichsverfahren am 30. Jänner 2009 und der Anschlusskonkurs am 5. März 2009 über den Arbeitgeber des Bw. eröffnet. Von der IEF Service GmbH wurde ein Lohnzettel (Bruttobezüge KZ ,16, steuerpflichtige Bezüge KZ ,21) am 2. Februar 2010 für den Zeitraum 2. Juli 2008 für den Bw. übermittelt. Den vom Bw. vorgelegten Bescheiden der IEF Service GmbH vom 2. und vom 30. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass den Anträgen des Bw. auf Insolvenz-Entgelt gemäß 1 Abs. 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBL. Nr. 324/1977 in der geltenden Fassung stattgegeben wurde und dem Bw. Insolvenz-Entgelt gewährt wurde. Der Bw. hat die Zahlungen von der IEF Service GmbH am 7. Juli 2009 ( 8.940,00) und am 3. August 2009 ( 485,00) laut vorgelegten Kontoauszügen erhalten. Im Berufungsverfahren wurden die vom Bw. vorgelegten Unterlagen an das Finanzamt der Betriebsstätte weitergeleitet. Das Finanzamt der Betriebsstätte hat am 13. Dezember 2010 einen neuen Lohnzettel (Bruttobezüge KZ ,30, steuerpflichtige Bezüge KZ ,02) für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2008 erstellt und in der Datenbank angemerkt. Der von der Firma A am 7. Jänner 2009 übermittelte Lohnzettel wurde vom Finanzamt der Betriebsstätte storniert. In Streit steht, ob die von der IEF Service GmbH im Kalenderjahr 2009 ausbezahlten Bezüge zu Recht vom Finanzamt in die Veranlagung des Kalenderjahres 2008 mit einbezogen worden sind. Rechtliche Erwägungen 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2008 geltenden Fassung lautet:
4 Seite 4 Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß 69 Abs. 6 EStG 1988 zugeflossen sind. Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt- Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel ( 84 EStG 1988) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln ( 69 Abs. 6 EStG 1988). Nach 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Zurechnung von Nachzahlungen von Insolvenzentgelten zu dem Jahr, für das der Anspruch besteht, gilt für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden ( 124b Z 130 EStG 1988). Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers des Bw. erfolgte am 5. März Nach den vorliegenden Bescheiden der IEF Service GmbH vom 2. und 30. Juli 2009 beziehen sich die Ansprüche (sonstige Ansprüche, Weihnachtsremuneration, Urlausersatzleistung) des Bw. auf Zeiträume des Kalenderjahres Unbestritten ist, dass die Auszahlung bzw. die Überweisung der Beträge von der IEF Service GmbH auf das Konto des Bw. im Kalenderjahr 2009, am 7. Juli und am 3. August, erfolgt sind. Nach der Zuflussfiktion des 19 Abs Satz EStG 1988 gelten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Der Anspruch besteht im vorliegenden Fall laut den vorgelegten Unterlagen eindeutig für das Kalenderjahr Vom Finanzamt wurden daher zu Recht die von der IEF Service GmbH laut Lohnzettel gemeldeten Bezüge in die Veranlagung des Kalenderjahres 2008 miteinbezogen. Der Bw. hat im Vorlageantrag gegen die Höhe der Bezüge bzw. der Beträge, welche vom Finanzamt der Betriebsstätte in dem neu erstellten Lohnzettel angeführt wurden, keinen Einwand vorgebracht. Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2008 war daher unter Berücksichtigung des neu erstellten Lohnzettels und der von der IEF Service GmbH
5 Seite 5 gemeldeten Bezüge mit 513,27 festzusetzen (Berechnung siehe Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2011). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 5. Juli 2012
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