Berufungsentscheidung
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- Lilli Zimmermann
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1 Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/2184-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des O, 3292, vom 15. Jänner 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 23. Dezember 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 und 2009 entschieden: Den Berufungen betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 wird (teilweise) Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 2008 sind der Berufungsvorentscheidung vom 25.März 2010 zu entnehmen und die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 2009 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Beim Berufungswerber (Bw.) wurde für das Jahr 2008 eine Pflichtveranlagung durchgeführt. Dagegen brachte der Bw. eine Berufung ein, worin er eine Berücksichtigung der Alimentationszahlungen (unter Angabe der Sozialversicherungsnummern seiner beiden Kinder) begehrte.
2 Daraufhin erließ das Finanzamt am 25. März 2010 eine Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2008, worin es einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 573,30 berücksichtigte und begründend dazu ausführte, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nur anteilig gewährt werde, da der Bw. laut Bestätigung der BH X nicht den vollen Betrag an Alimenten bezahlt habe. Seite 2 Dagegen brachte der Bw. am einen Vorlageantrag ein und legte eine Bestätigung der Sparkasse A über bezahlte Alimente von 2.400,-- im Jahr 2008 vor. Für das Jahr 2009 wurde bei der Einkommensteuerveranlagung ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 613,20 berücksichtigt. Dagegen brachte der Bw. am eine Berufung ein und legte Bestätigungen der Sparkasse A über Alimentationszahlungen für das Jahr 2009 in Höhe von 1.554,-- vor. Über die Berufung wurde erwogen: Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu: Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört ( 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro (bzw. 29,20 Euro für das Jahr 2009) monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro (bzw. 43,80 für das Jahr 2009) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro (bzw. 58,40 Euro für das Jahr 2009) monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. ( 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 idf BGBL I Nr. 34/2005 bzw. BGBL I 2009/26 ab Veranlagung 2009) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht ( 106 Abs. 2 EStG 1988 idf BGBl Nr. 798/1996). 1) Einkommensteuer 2008 Der volle Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhalts in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht - nach Literatur (Doralt, EStG 14, 33 Tz 44) und Rechtsprechung (siehe z. B.: UFS vom , RV/0209- F/09) - nur für jene Kalendermonate zu, in denen der Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen wurde. Der Unterhalt wird grundsätzlich nach Prozentsätzen des
3 Seite 3 Einkommens, über das der Unterhaltsverpflichtete verfügen kann, bemessen. Nach der Grundregel des 140 ABGB haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegen ihre (ehelichen oder unehelichen) Eltern Anspruch auf den angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Die Parameter für die Berechnung der konkret geschuldeten Unterhaltshöhe sind einerseits der angemessene Unterhaltsbedarf des Kindes und andererseits die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteils (siehe Schwimann, Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Wien 1997). Laut aktenkundigen Bestätigungen des Jugendwohlfahrtsreferats des Landes Steiermark wurde der Bw. für das Jahr 2008 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Monate Jänner bis April von 200,-- und von Mai bis Dezember 2008 in Höhe von 217,-- monatlich verpflichtet. Damit ergibt sich für 2008 eine (gesetzliche) Unterhaltsverpflichtung des Berufungswerbers in Höhe von 2.536,-- für seinen Sohn MP jährlich. Tatsächlich hat der Berufungswerber - nach der vorliegenden Bestätigung - aber nur 2.000,00 für diesen Sohn geleistet. Dasselbe trifft hinsichtlich der Höhe der behördlich festgesetzten Unterhaltszahlungen und der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen auch auf den Sohn Cp zu. Kommt nun der Berufungswerber zwar seiner Unterhaltsverpflichtung - im gegenständlichen Verfahren der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Söhnen - nachweislich durch Zahlungen in dem angegebenen Ausmaß ( 4.000,00) nach, liegen aber diese Zahlungen unter den behördlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen, dann wäre der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, als rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (Herzog in Doralt, EstG 14, 33, Rz 44, UFS vom , RV/0209-F/09). Dies ist auch für die Kindeseigenschaft - mehr als sechs Monate muss der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen, damit das alimentierte Kind in Bezug auf den Alimentierenden ein solches nach 106 Abs. 2 ist - bedeutsam. Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt auf Grund der geleisteten Zahlungen den Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2008 für 9 Monate gewährt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages für das Jahr 2008: 25,50 x 9 = Unterhaltsabsetzbetrag Kind 1 = 229,50 38,20 x 9 = Unterhaltsabsetzbetrag Kind 2 = 343,80 Unterhaltsabsetzbetrag gesamt für 2008 = 573,30 Das Finanzamt hat diesen Unterhaltsabsetzbetrag der Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2010 zugrunde gelegt. Der Berufung war daher stattzugeben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenhöhe wird auf diese Berufungsvorentscheidung verwiesen.
4 Seite 4 Der Vorlageantrag vom konnte an der Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages für den Bw. nichts ändern, da bereits in der Berufungsvorentscheidung Unterhaltszahlungen in Gesamthöhe von 4.000,-- berücksichtigt wurden. 2) Einkommensteuer Unterhaltsabsetzbetrag Für das Jahr 2009 beträgt der behördlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder des Bw. 217,-- pro Monat/pro Kind, d.h ,-- jährlich pro Kind. Laut Angaben des Finanzsamts beinhalten die in der Berechnung angeführten Unterhaltsleistungen lt. BH X sämtliche Zahlungen (auch Lohnpfändungen). Bezahlt wurden laut BH X für das Kind ,65 sowie für das Kind ,40 an Unterhaltsleistungen im Jahr Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages: 29,20 x 8 = Unterhaltsabsetzbetrag Kind 1 = 233,60 43,80 x 8 = Unterhaltsabsetzbetrag Kind 2 = 350,40 Unterhaltsabsetzbetrag gesamt für 2009 = 584, Kinderfreibetrag Mit Steuerreformgesetz 2009 wurde die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern auf eine neue Basis gestellt. 106a EStG 1988 lautet: (1) Für ein Kind im Sinne des 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird; Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird, Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht. (2) Für ein Kind im Sinne des 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält. (3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach 33 Abs. 3 hat.
5 (4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer ( 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte ( 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen. Zugunsten des Bw. wird für das Jahr 2009 zusätzlich ein Kinderfreibetrag von 132,-- pro Kind berücksichtigt, da der Unterhaltsabsetzbetrag dem Bw. für mehr als 6 Monate zusteht. Beilage: 1 Berechnungsblatt Seite 5 Wien, am 9. Jänner 2013
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