Berufungsentscheidung
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- Jörn Hafner
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1 Außenstelle Wien SENAT 14 GZ. RV/0656-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-D.GmbH, vom 21. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom 11. September 2003 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 entschieden: Der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Berufung hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben beträgt: Umsatzsteuer 2000: Euro ,69 Gutschrift (ATS ,00) Körperschaftsteuer 2000: Euro 3.499,92 (ATS ,00) Entscheidungsgründe Im Zuge des Veranlagungsverfahrens der Bw. wurden hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 am 5. Juni 2003 vorläufige Bescheide auf Basis nachträglich beigebrachter Erklärungen erlassen. Gleichzeitig mit diesen Bescheiden erging an die Bw. die Aufforderung Aufwendungen für Honorare und Zinsen im Detail darzulegen sowie die Bruttound Nettobeträge samt Namen und Adressen der Leistenden anzuführen. Die Bw. erhob u. a. am 21. Juli 2003 gegen diese vorläufigen Bescheide das Rechtsmittel der Berufung.
2 Seite 2 Infolge der Nichtbeantwortung des o. a. Vorhaltes wurden die geltend gemachten Honoraraufwendungen in Höhe von ATS ,-- sowie die damit in Zusammenhang stehende Vorsteuer von ATS ,-- und ein Zinsaufwand in Höhe von ATS ,-- seitens der Abgabenbehörde nicht anerkannt. Die Beträge wurden bei Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen entsprechend eingerechnet. Die endgültigen Bescheide ergingen mit Datum 11. September Die Nachforderung aus dieser Abgabenfestsetzung beträgt hinsichtlich der Umsatzsteuer ATS ,--. Im Bezug auf die Körperschaftsteuer resultiert aus den genannten Feststellungen eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um insgesamt ATS ,--. Mit diesen endgültigen Bescheiden wurde dem Berufungsbegehren der Bw. nicht Rechnung getragen, sodass die Berufung vom 21. Juli 2003 auch als gegen die endgültigen Bescheide gerichtet gilt. Im weiterführenden erstinstanzlichen Verfahren wurde die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2004 mangels Nachweis der Honoraraufwendungen hinsichtlich der Umsatzsteuer als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer erfolgte eine teilweise stattgebende Erledigung. Der Zinsaufwand in Höhe von ATS wurde als Betriebsausgabe ertragsmindernd anerkannt. Die Bw. stellte mit Schreiben vom 29. März 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Vorhalt vom 5. Jänner 2005 wurde die Bw. aufgefordert entsprechende Belege zu den Honoraraufwendungen zum Nachweis der Vorsteuerabzugsfähigkeit isd 12 UStG vorzulegen und die betriebliche Veranlassung des Honoraraufwandes nachzuweisen. Hinsichtlich der in der Bilanz zum enthaltenen Rückstellungsposition Rückstellungen sonstige von ATS ,-- wurde die Bw. ersucht darzulegen, ob und inwieweit das seitens der Bw. angeführte Honorar vom T. ATS ,-- damit in Zusammenhang steht. In Beantwortung des Vorhaltes legte die Bw. eine Kopie des Kontoblattes Honorare aus der Buchhaltung des Jahres 2000 vor. Daraus sind die zum Gesamtbetrag der Aufwendungen von ATS ,--führenden Einzelbeträge ersichtlich. Das Honorar T. ist in diesem Betrag enthalten. Die zugehörigen Honorarnoten wurden in Kopie ebenfalls vorgelegt. Der Zusammenhang des Aufwandes T. vom mit der im Jahr 1999 gebildeten Rückstellung wurde bestätigt.
3 Seite 3 Über die Berufung wurde erwogen: 274 BAO, 1. Satz, lautet: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Die am 21. Juli 2003 erhobene Berufung der Bw. richtet sich gegen die gem. 200 (1) BAO vorläufig erlassenen Bescheide zur Umsatz- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr Die endgültigen Bescheide gem. 200 (2) BAO wurden am 11. September 2003 vor Erledigung der Berufung erlassen. Dem Berufungsbegehren wurde damit nicht Rechnung getragen. Die Berufung vom 21. Juli 2003 gilt somit nach wie vor als unerledigt. Die zwischenzeitig ergangene Berufungsvorentscheidung ist in ihrer Wirkung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde zu beurteilen. UMSATZSTEUER 2000 Im Sinne des 12 UStG 1994 kann der Unternehmer jene Steuerbeträge als Vorsteuer in Abzug bringen, die von anderen Unternehmern in einer an ihn gerichteten Rechnung ( 11) für Lieferungen und sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen worden sind. Der seitens des zuständigen Finanzamtes nicht als Vorsteuer anerkannte Betrag in Höhe von insgesamt ATS ,-- war lediglich rechnerisch aus der Gewinn- und Verlustrechnung auf Basis des Gesamtbetrages der Honoraraufwendungen (ATS ,--) ermittelt worden. Wie aus den seitens der Bw. im Zuge der Vorhaltsbeantwortung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Unterlagen festzustellen ist, wurde aus diesem Titel tatsächlich nur ein Betrag in Höhe von ATS ,-- als Vorsteuer beansprucht. Mit den vorgelegten Honorarnoten, die als Rechnungen im Sinne des 11 UStG 1994 zu qualifizieren sind, wird der Nachweis für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit dieses Steuerbetrages erbracht. Die Vorsteuer aus dem Honoraraufwand wird in Höhe des beanspruchten Betrages als abzugsfähig anerkannt. Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt somit entsprechend der Erklärung vom 17. März KÖRPERSCHAFTSTEUER 2000 Das zuständige Finanzamt hat im Zuge der Veranlagung die folgenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Honoraraufwendungen im Gesamtbetrag von ATS ,-- sowie einen Zinsaufwand in Höhe von ATS ,--. Betriebsausgaben sind gem. 4 Abs 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. D. h. wenn die Aufwendungen objektiv mit der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Betriebsausgaben sind im allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen.
4 Seite 4 Hinsichtlich der Honoraraufwendungen wird festgestellt, dass die Bw. den Nachweis für deren Anerkennung als Betriebsausgabe mittels der vorgelegten Unterlagen erbracht hat. Grundsätzlich stellt daher der Gesamtbetrag von ATS ,-- eine Betriebsausgabe dar. Bei Ermittlung des für das Jahr 2000 maßgeblichen ertragswirksamen Aufwandsbetrages ist folgende Tatsache zu berücksichtigen. Im Gesamtbetrag von ATS ,-- ist ein Aufwand enthalten, der auf der Honorarnote T. vom 4. Mai 2000 in Höhe von ATS ,-- beruht. Hinsichtlich dieses Honorares ist jedoch bereits im Jahr 1999 aufwandswirksam eine Rückstellung in Höhe dieses Betrages gebildet worden (siehe dazu auch die in diesem Punkt stattgebende Berufungsentscheidung zur Körperschaftsteuer 1999, GZ. RV/3758-W/02). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Rückstellungen dazu dienen, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Fällt die Unsicherheit dem Grunde und/oder der Höhe nach weg und entsteht somit die tatsächliche Verbindlichkeit, so ist die Rückstellung im Jahr des Wegfalles aufzulösen. Im gegenständlichen Fall ist die Rückstellung aufgrund der dem Grunde nach im Jahr 1999 bereits bestehenden Leistungsverpflichtung gebildet worden. Die entsprechende Honorarnote (T.) wird im Mai 2000 an die Bw. gelegt. Wie aus den vorliegenden Unterlagen zu ersehen ist, verbucht die Bw. dieses Honorar im Jahr 2000 als Aufwand. Die Auflösung der im Jahr 1999 gebildeten Rückstellung ist nicht erfolgt. Eine eventuelle Neubildung einer Rückstellung in gleicher Höhe, jedoch aus einem anderen Titel, wurde seitens der Bw. für das Jahr 2000 weder nachgewiesen noch behauptet. Wie die Bw. in Beantwortung des Vorhaltes und im Zuge eines Telefonates bestätigt, handelt es sich bei der in der Bilanz zum enthaltenen Rückstellung sonstige um jene im Jahr 1999 hinsichtlich des zu erwartenden Honorars T. gebildete Rückstellung. Das bedeutet, dass die Auflösung der Rückstellung - trotz Wegfalles der Unsicherheit der Höhe nach im Jahr 2000 unterlassen worden ist. Damit wurde jedoch der Aufwand in Höhe von ATS ,-- ein zweites Mal ertragswirksam erfasst. Das Unterlassen der Auflösung der Rückstellung wird somit im Rahmen der Berufungsentscheidung außerbilanzmäßig korrigiert und das Betriebsergebnis des Jahres 2000 um den Betrag von ATS ,-- erhöht. Die restlichen Honorare werden als Betriebsausgabe anerkannt. Die mit den Honoraren in Zusammenhang stehende Vorsteuer wird anerkannt (siehe oben Entscheidung zur Umsatzsteuer). Eine Auswirkung auf die Bemessung der Körperschaftsteuer ergibt sich somit daraus nicht. Hinsichtlich des ebenfalls im Jahr 2000 geltend gemachten Zinsaufwandes in Höhe von ATS ,-- wurde die betriebliche Veranlassung nachgewiesen und wird dieser, wie auch schon das zuständige Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung festgestellt hat, als
5 Seite 5 Betriebsausgabe anerkannt. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 15. März 2005
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