IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Kathrin Hochberg
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1 GZ. RV/ /2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 26. November 2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Höhe der festgesetzten Abgabe ist der Steuerberechnung am Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte im Jahr 2013 gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten und führte das Finanzamt eine Pflichtveranlagung durch. Es errechnete sich eine festgesetzte Einkommensteuer bzw. Abgabennachforderung in Höhe von 1.026,00. Die eingebrachte Beschwerde wurde wie folgt begründet: Der Bf. habe zwei Kinder. Für das ältere im August 2001 geborene Kind A. zahle er Alimente in Höhe von monatlich 853,00. Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Bf. als verpflichtete Partei vom 19. Februar 2014 vorgelegt (vollstreckbarer Beschluss vom 22. November 2013 und Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 27. Dezember 2013). Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
2 Der Unterhaltsabsetzbetrag könne nur für jene Jahre berücksichtigt werden, in denen Zahlungen geleistet wurden (Zahlungsfluss). Da der Bf. im Jahr 2013 keine Alimente für sein Kind geleistet habe, sei eine Erfassung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht möglich. Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt: Der Bf. habe hohe Unterhaltsleistungen gezahlt, auch für vorangegangene Jahre. Daher ersuche er um Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Im Zuge des Vorlageantrages wurden Unterlagen hinsichtlich Nachzahlung von Unterhaltsleistungen vorgelegt. Lt. Beschluss v ist der Antragsteller zur Leistung von Unterhalt, rückwirkend ab , zahlbar ab verpflichtet. Beweismittel: monatliche Lohnzettel hinsichtlich Pfändungen. Stellungnahme: Nachzahlungen von Unterhaltszahlungen sind zu berücksichtigen, wenn sie bis zur Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht wurden. Über die Beschwerde wurde erwogen: 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 bestimmt: Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn - sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört ( 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Liegt eine behördliche Festsetzung (Gericht oder Jugendamt) der Unterhaltsleistung nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jeden Kalendermonat zu, in dem der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden. Wurde der Unterhalt von einer Behörde festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der Seite 2 von 5
3 Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt, unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde (auch bei geringer Unterhaltsleistung), zu. Werden dagegen unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter dem Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht sohin nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen wurde. Nachzahlungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht werden (Doralt, Einkommensteuergesetz 6, Kommentar, Tz 44 zu 33; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Rz 8 zu 33 EStG). Der unabhängige Finanzsenat führte in der Entscheidung vom , RV/0626-I/07, aus: Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für die Kalendermonate zu, für den Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Werden Unterhaltszahlungen nachträglich erbracht, so sind diese bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides zu berücksichtigen. Nachdem die im Jahr 2007 für das Jahr 2005 getätigten Unterhaltsnachzahlungen im anhängigen Veranlagungsverfahren Beachtung finden und vom Berufungswerber seine Unterhaltsverpflichtungen des Jahres 2005 gegenüber seinen Söhnen Junge1 und Junge2 tatsächlich zur Gänze erfüllt wurden, kommt diesem ein Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Unterhaltsabsetzbetrages gemäß 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG sowohl im Hinblick auf Junge1 als auch auf Junge2 zu. Gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. November 2013 ist der Bf. verpflichtet zum Unterhalt des Kindes A. für die Zeit vom bis einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 364 und, angefangen ab bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 310,00 zu bezahlen. Die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Bf. als verpflichtete Partei weist eine vollstreckbare Forderung aus: Kapitalforderung ,00 laufender Unterhalt 310,00 ab 1. Februar Die vorgelegten Lohnzettel des Bf. weisen folgende Pfändungen aus: Lohn März 2014 PFÄNDUNG 847,41 Lohn April 2014 PFÄNDUNG 847,41 Lohn Mai 2014 PFÄNDUNG 850,01 Lohn Juni 2014 PFÄNDUNG 1.455,17 Lohn Juli 2014 PFÄNDUNG 853,81 Seite 3 von 5
4 Lohn August 2014 PFÄNDUNG 846,81 Lohn September 2014 PFÄNDUNG 850,61 Lohn Oktober 2014 PFÄNDUNG 853,21 Lohn November 2014 PFÄNDUNG 1.595,56 Lohn Dezember 2014 PFÄNDUNG 853,81 Der Bf. hat unbestritten im Laufe des Jahres 2013 an sein Kind nicht den gesetzlichen Unterhalt geleistet. Es kam jedoch auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 22. November 2013 nachträglich - im Jahr zu Lohnpfändungen des Lohnes des Bf. Die vorgelegten Lohnzettel weisen Monat für Monat die Position: Pfändung aus. Damit kam der Bf. - wenngleich nicht zeitgerecht, sondern verspätet - seinen Unterhaltsverpflichtungen des Jahres 2013 (für das Jahr 2013) mittels der Lohnpfändungen im Laufe des Jahres 2014 und - bei aufrechter Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber - auch im Jahr 2015 nach. Der Bf. ist mit Rücksicht auf die Zahlungen (Pfändungen) der Jahre 2014/2015 für das Jahr bezogen auf das Jahr ein für sein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistender Steuerpflichtiger gemäß der zitierten Bestimmung. Der Unterhaltsabsetzbetrag des Jahres 2013 berechnet sich demnach wie folgt: 29,20 monatlich x 12 Monate = 350,40 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Steuerberechnung: bisherige Einkommensteuer lt. Bescheid vom ,08 Unterhaltsabsetzbetrag -350,40 Einkommensteuer lt. BFG 5.319,68 Anrechenbare Lohnsteuer ,57 Rundung gem. 39 Abs. 3 EStG ,11 Festgesetzte Einkommensteuer lt. BFG 675,00 Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung Seite 4 von 5
5 fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig. Wien, am 19. April 2017 Seite 5 von 5
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